EM-Rente: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente möglich

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Erwerbsminderungsrente: Urlaubsanspruch bleibt bestehen – doch beim Verfall gelten wichtige Fristen

Wer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, verliert deshalb nicht automatisch seinen Urlaubsanspruch. Solange das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht, können der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen weiterhin entstehen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte dies bereits mit Urteil, Aktenzeichen 4 Sa 209/10, fest.

Schwerbehinderter Arbeitnehmer war jahrelang arbeitsunfähig

In dem Verfahren ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 1980 im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, kurz TVöD, Anwendung.

Der Mann war schwerbehindert und seit April 2004 wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte ihm rückwirkend ab November 2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Zeitrente wurde mehrfach verlängert und schließlich bis zum 31. Juli 2009 bewilligt. Im März 2009 erhielt der Beschäftigte eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, wodurch das Arbeitsverhältnis nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen zum 31. März 2009 endete.

Arbeitnehmer verlangte Geld für nicht genommenen Urlaub

Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer eine finanzielle Abgeltung seiner offenen Urlaubstage. Er machte insbesondere den gesetzlichen Mindesturlaub für die Jahre 2005 bis 2008 sowie anteilige Ansprüche für das Jahr 2009 geltend.

Hinzu kamen Ansprüche auf Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung und auf tariflichen Mehrurlaub. Insgesamt forderte er 11.402,66 Euro brutto von seinem früheren Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage zunächst ab. Nach dessen Auffassung konnten während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsansprüche entstehen, weil auch die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt gewesen seien.

Landesarbeitsgericht sprach mehr als 10.000 Euro zu

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bewertete den Fall anders. Es änderte das Urteil des Arbeitsgerichts und sprach dem Arbeitnehmer 10.659,01 Euro brutto zu.

Lediglich ein Teil des tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2009 wurde nicht berücksichtigt. Hier griff nach Auffassung des Gerichts eine besondere Kürzungsregelung des TVöD.

Beim gesetzlichen Mindesturlaub und beim Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sah das Gericht dagegen keine wirksame Grundlage für eine Kürzung. Die befristete Erwerbsminderungsrente und das dadurch ausgelöste Ruhen des Arbeitsverhältnisses sollten diese gesetzlichen Ansprüche nicht beseitigen.

Urlaub setzt keine tatsächlich geleistete Arbeit voraus

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist grundsätzlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden. Es ist nicht erforderlich, dass Beschäftigte im jeweiligen Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet haben.

Deshalb kann Urlaub auch während längerer Krankheitszeiten entstehen. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht und die gesundheitlichen Einschränkungen der Grund für die ausbleibende Arbeitsleistung sind.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diesen Grundsatz am 7. August 2012 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 353/10. Der gesetzliche Mindesturlaub darf demnach nicht allein deshalb gekürzt werden, weil eine erkrankte Person eine Zeitrente wegen Erwerbsminderung erhält.

Weitere Informationen zu vergleichbaren Entscheidungen finden sich im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Volle Urlaubstage auch mit EM-Rente“.

Schwerbehinderte Beschäftigte erhalten zusätzlichen Urlaub

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche beträgt dieser Zusatzurlaub fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.

Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitstage wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Wer beispielsweise regelmäßig an drei Tagen pro Woche arbeitet, erhält in der Regel drei zusätzliche Urlaubstage.

Der Zusatzurlaub entsteht neben dem gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich somit mindestens 20 gesetzliche Urlaubstage und weitere fünf Tage wegen der Schwerbehinderung.

Auch dieser Zusatzurlaub kann während einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung entstehen. Er folgt bei Übertragung, Verfall und Abgeltung weitgehend den Regeln für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Mehr dazu erläutert der Beitrag „Fünf Tage mehr Urlaub bei Schwerbehinderung – auch rückwirkend“.

Das alte Urteil erlaubt keine unbegrenzte Ansammlung

Das Landesarbeitsgericht ging noch davon aus, dass die wegen der Erwerbsminderung nicht genommenen Urlaubstage nicht zum Ende des üblichen Übertragungszeitraums verfallen. Danach konnten sich Ansprüche über mehrere Jahre ansammeln und am Ende des Arbeitsverhältnisses zu einer hohen Zahlung führen.

Das Bundesarbeitsgericht entwickelte aber später die sogenannte 15-Monatsfrist für Beschäftigte, die ihren Urlaub wegen einer langfristigen Erkrankung nicht nehmen können.

War ein Beschäftigter vom Beginn des Urlaubsjahres an durchgehend arbeitsunfähig, verfällt der gesetzliche Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Urlaub aus dem Jahr 2026 würde in einer solchen Situation regelmäßig mit Ablauf des 31. März 2028 erlöschen.

Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber während der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Eine Aufforderung hätte in dieser Situation nichts daran geändert, dass der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht genommen werden konnte.

Erkrankung im laufenden Jahr wird anders behandelt

Anders kann die Rechtslage sein, wenn ein Arbeitnehmer zunächst gearbeitet hat und erst im Verlauf des Urlaubsjahres dauerhaft erkrankt oder voll erwerbsgemindert wird. Dann hatte der Arbeitgeber möglicherweise zuvor die Gelegenheit, die Inanspruchnahme des Urlaubs zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber muss Beschäftigte grundsätzlich konkret über ihren offenen Urlaub informieren. Er muss sie außerdem auffordern, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen.

Unterbleibt diese Information, kann der Urlaub trotz Ablaufs der 15 Monate erhalten bleiben. Das gilt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2022, Aktenzeichen 9 AZR 245/19, insbesondere dann, wenn der Beschäftigte vor Eintritt der Erwerbsminderung noch gearbeitet hat.

Eine pauschale Aussage, Urlaub verfalle bei Erwerbsminderung immer nach 15 Monaten, wäre deshalb falsch. Es kommt darauf an, wann die Arbeitsunfähigkeit begann und ob der Arbeitgeber seine Informationspflichten rechtzeitig erfüllt hat.

Arbeitsverhältnis muss weiterhin bestehen

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente beendet ein Arbeitsverhältnis nicht in jedem Fall automatisch. Bei einer befristeten Rente bleibt das Arbeitsverhältnis häufig bestehen und ruht lediglich.

Ob ein Ruhen eintritt, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder anderen Vereinbarungen. Im öffentlichen Dienst enthält § 33 TVöD besondere Vorschriften für Renten wegen Erwerbsminderung.

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Bei einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung kann ein Tarifvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsehen. Außerhalb solcher Regelungen muss jeweils geprüft werden, ob eine Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder eine andere Beendigungsgrundlage vorliegt.

Die bloße Überweisung einer Erwerbsminderungsrente bedeutet daher nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis in jedem Betrieb automatisch endet. Für den Urlaubsanspruch ist die rechtliche Stellung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen.

Aus Urlaub wird erst bei Beendigung ein Geldanspruch

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist Urlaub grundsätzlich als bezahlte Freistellung zu gewähren. Beschäftigte können sich ihre Urlaubstage normalerweise nicht einfach auszahlen lassen.

Eine finanzielle Abgeltung ist nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz vorgesehen, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubstage vorhanden sind.

Urlaubstage, die bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam verfallen sind, werden nicht mehr ausgezahlt. Deshalb ist die Berechnung für jedes einzelne Urlaubsjahr erforderlich.

Zu prüfen sind der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühere Urlaubsnahmen, die Informationsschreiben des Arbeitgebers und das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen muss gesondert berücksichtigt werden.

Bei der Auszahlung drohen kurze Ausschlussfristen

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der offene Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch kann der gesetzlichen Verjährung sowie wirksamen arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen.

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt beim Abgeltungsanspruch im Regelfall mit dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Endet das Arbeitsverhältnis beispielsweise im September 2026, beginnt die regelmäßige Verjährung mit Ablauf des Jahres 2026. Ohne weitere verjährungshemmende Maßnahmen würde sie grundsätzlich am 31. Dezember 2029 enden.

Tarifverträge oder Arbeitsverträge können jedoch erheblich kürzere Fristen vorsehen. Teilweise müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten oder sogar innerhalb weniger Wochen schriftlich oder in Textform geltend gemacht werden.

Betroffene sollten eine mögliche Urlaubsabgeltung deshalb unmittelbar nach dem Ausscheiden schriftlich verlangen. Ein langes Abwarten kann zum Verlust des Zahlungsanspruchs führen.

Gesetzlicher Urlaub und Tarifurlaub sind zu unterscheiden

Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gewähren viele Arbeitgeber zusätzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaub. Der TVöD sieht bei einer Fünf-Tage-Woche beispielsweise mehr Urlaub vor als das Bundesurlaubsgesetz.

Für diesen zusätzlichen Mehrurlaub dürfen Tarif- oder Arbeitsverträge teilweise eigene Regeln festlegen. Dazu können Kürzungen während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses oder abweichende Verfallsfristen gehören.

Eine solche Regelung muss erkennen lassen, dass der zusätzliche Urlaub anders behandelt werden soll als der gesetzlich geschützte Urlaub. Fehlt eine klare Trennung, können die strengeren Regeln unter Umständen auch für den Mehrurlaub nicht angewendet werden.

Im Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein wurde genau diese Unterscheidung sichtbar. Der gesetzliche Urlaub wurde finanziell berücksichtigt, während ein Teil des zusätzlichen Tarifurlaubs nicht zugesprochen wurde.

Die wichtigsten Rechtsfolgen im Überblick

Situation Rechtsfolge
Befristete Erwerbsminderungsrente bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Gesetzlicher Mindesturlaub kann weiterhin entstehen.
Schwerbehinderung bei einer Fünf-Tage-Woche Zusätzlich entstehen grundsätzlich fünf Urlaubstage pro Kalenderjahr.
Durchgehende Arbeitsunfähigkeit ab Beginn des Urlaubsjahres Urlaub verfällt regelmäßig 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Arbeitsunfähigkeit beginnt erst im laufenden Urlaubsjahr Ein Verfall kann davon abhängen, ob der Arbeitgeber zuvor ordnungsgemäß informiert hat.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Noch bestehender Urlaub wird als Geldanspruch abgegolten.
Zusätzlicher tariflicher oder vertraglicher Urlaub Abweichende Kürzungs- und Verfallsregeln können zulässig sein.
Urlaubsabgeltung wird nicht rechtzeitig verlangt Gesetzliche Verjährung oder kurze Ausschlussfristen können den Anspruch beseitigen.

Welche Unterlagen sollten Betroffene prüfen?

Für eine korrekte Berechnung werden der Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifverträge und mögliche Betriebsvereinbarungen benötigt. Hinzu kommen der Rentenbescheid, die Bescheide über die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente und Unterlagen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig sind außerdem die jährlichen Urlaubsabrechnungen und Schreiben des Arbeitgebers zum Resturlaub. Daraus kann hervorgehen, ob der Arbeitgeber auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Bei schwerbehinderten Beschäftigten sollten auch der Schwerbehindertenbescheid und das Datum der Anerkennung geprüft werden. Wurde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend festgestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkende Ansprüche auf Zusatzurlaub zu untersuchen sein.

Ansprüche sollten gegenüber dem Arbeitgeber möglichst unter genauer Angabe der betroffenen Urlaubsjahre geltend gemacht werden. Eine pauschale Forderung ohne Berechnung kann später zu vermeidbaren Auseinandersetzungen führen.

Praxisbeispiel: Erwerbsminderung beginnt im laufenden Jahr

Sabine arbeitet an fünf Tagen pro Woche und ist mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert anerkannt. Ihr stehen damit jährlich 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub und fünf Tage Zusatzurlaub zu.

Sie arbeitet zunächst bis zum 31. Mai 2026 und wird danach dauerhaft arbeitsunfähig. Ab Juni erhält sie rückwirkend eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, während ihr Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Der Arbeitgeber hatte Sabine bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weder über ihre offenen Urlaubstage informiert noch zum Urlaubsantrag aufgefordert. Der Resturlaub aus dem Jahr 2026 verfällt deshalb nicht ohne Weiteres allein mit Ablauf des 31. März 2028.

Endet das Arbeitsverhältnis später, muss geprüft werden, wie viele Urlaubstage noch bestehen und finanziell abzugelten sind. Sabine sollte den Zahlungsanspruch sofort schriftlich geltend machen, weil ihr Arbeits- oder Tarifvertrag eine kurze Ausschlussfrist enthalten könnte.

Häufige Fragen zum Urlaub bei Erwerbsminderungsrente

1. Entsteht Urlaub auch während einer befristeten Erwerbsminderungsrente?

Ja, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Der gesetzliche Urlaub setzt keine tatsächlich geleistete Arbeit im Urlaubsjahr voraus.

2. Wie viel Urlaub erhalten schwerbehinderte Beschäftigte?

Bei einer Fünf-Tage-Woche besteht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Hinzu kommen grundsätzlich fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX.

3. Kann sich Urlaub während der Erwerbsminderung unbegrenzt ansammeln?

In der Regel nicht. Bei einer vom Jahresbeginn an durchgehenden Arbeitsunfähigkeit verfällt der Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.

4. Muss der Arbeitgeber vor dem Verfall warnen?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber über offene Urlaubstage informieren, zur Inanspruchnahme auffordern und auf den Verfall hinweisen. War der Beschäftigte jedoch während des gesamten Urlaubsjahres ununterbrochen arbeitsunfähig, kann der Urlaub nach 15 Monaten auch ohne einen solchen Hinweis verfallen.

5. Beendet eine Erwerbsminderungsrente automatisch das Arbeitsverhältnis?

Nein, das hängt von der Art der Rente sowie vom Arbeitsvertrag und von anwendbaren Tarifverträgen ab. Eine befristete Erwerbsminderungsrente führt häufig nur zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.

6. Wird offener Urlaub bei Rentenbeginn automatisch ausgezahlt?

Nein, der Beginn einer Rente löst allein noch keinen Anspruch auf Auszahlung aus. Eine Urlaubsabgeltung entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis endet und zu diesem Zeitpunkt noch wirksame Urlaubsansprüche vorhanden sind.