Wenn das Jobcenter Sie schriftlich auffordert, die Kosten der Unterkunft zu senken, dann löst das bei manchen Betroffenen große Angst aus, die Wohnung zu verlieren. Andere ignorieren die Aufforderung und erleben Monate später eine böse Überraschung.
Unkontrollierte Angst ist ebenso falsch wie Ignoranz, wenn das Jobcenter die Miete drücken will. Sie sollten vielmehr klären, wie Sie die Kosten senken können oder sogar in Ihren vier Wänden bleiben, ohne die Miete zu mindern.
Was bedeutet Kostensenkung?
Das Jobcenter zahlt Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, nach einem Richtwert, der vor Ort gilt. Erstens muss das Jobcenter Leistungsberechtigte informieren, wenn ihre Miete diesen Richtwert übersteigt.
Dabei soll die Behörde zweitens schriftlich zeigen, welcher Betrag angemessen wäre. Außerdem muss das Jobcenter drittens eine angemessene Frist setzen, um die Kosten zu senken. Diese beträgt in der Regel höchstens sechs Monate.
Erster Schritt: Die Zahlen des Jobcenters überprüfen
Sie sollten zuerst kontrollieren, auf welcher Basis das Jobcenter ihre Wohnung für zu teuer einstuft. Stimmt die Zahl der Menschen im Haushalt? Ist der Vergleichszeitraum vor Ort der richtige? Welcher Mietwert dient als Grundlage? Geht es um Bruttokaltmiete oder um Heizkosten?
Jobcenter verrechnen sich nicht selten. Die Fehler reichen von falschen Nebenkosten über veraltete Mietgrenzen bis zu unkorrekten Haushaltsgrößen. Bei Unklarheiten sollten Sie schriftlich das Jobcenter auffordern, die entsprechenden Punkte exakt zu benennen.
Julian aus Hanau bekommt ungewollte Post
Julian ist 46 Jahre alt und lebt allein in Hanau. Seit mehreren Jahren wohnt er in einer älteren Mietwohnung. Nach zwei Mieterhöhungen liegen seine Unterkunftskosten inzwischen deutlich über der Grenze, die das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt als angemessen ansieht.
Julian flattert eine Aufforderung ins Haus, seine Kosten der Unterkunft zu senken. Danach übersteigt seine Bruttokaltmiete die kommunale Grenze um 95 Euro pro Monat. Das Jobcenter kündigt an, die tatsächlichen Kosten nur noch für eine Übergangszeit zu berücksichtigen.
Julian prüft die Berechnung und beginnt sofort mit der Wohnungssuche.
Julian dokumentiert jede Wohnungsbewerbung
Julian sucht im Internet auf Immobilienportalen nach Wohnungen in Hanau und der näheren Umgebung. Fast alle Angebote überschreiten den Richtwert des Jobcenters.
Um seine erfolglose Suche zu belegen, speichert er die Anzeigen mit Datum, Miethöhe und Wohnungsgröße. Außerdem dokumentiert er E‑Mails, die er an Vermieter geschickt hat. Einige antworten gar nicht, andere lehnen ab, und bei wieder anderen ist die Wohnung bereits vergeben.
Julian druckt sich dies alles aus. Nach mehreren Wochen kann er dem Jobcenter belegen: Er sucht intensiv, findet aber keine geeignete Wohnung innerhalb des Richtwerts.
Wenn jemand trotz Wohnungssuche keine neue Bleibe findet und auch keine andere Möglichkeit besteht, die Kosten zu senken, muss das Jobcenter weiter die volle Miete zahlen.
Nicht nur nach einer neuen Wohnung suchen
Nicht nur durch einen Umzug lassen sich Mietkosten senken. Auch Verhandlungen mit dem Vermieter oder Untermiete wären möglich. In der Praxis läuft es allerdings häufig auf einen Umzug hinaus.
In unserem Beispiel könnte Julian seine Einzimmerwohnung nicht untervermieten.
Leistungsbezieher sollten ihre Suche dokumentieren, und zwar im Detail: je umfassender, desto besser. Überhaupt nichts zu unternehmen, bringt Sie hingegen in eine denkbar schlechte Position, um eine Mietkürzung zu verhindern.
Persönliche Gründe nachweisen
Eingeschränkte Mobilität, und andere gesundheitliche Probleme (psychische ebenso wie körperliche) können einen Umzug unzumutbar machen und zugleich für eine höhere Grenze der Angemessenheit sprechen.
Es zählt der Einzelfall, und die Gründe müssen konkret sein. Der Wunsch, in seiner Wohnung bleiben zu wollen, reicht gegenüber dem Jobcenter jedoch nicht aus.
Gesundheitliche Gründe sollten Sie bestmöglich belegen durch ärztliche Befunde, die erklären, weshalb ein Umzug problematisch wäre oder weshalb die bisherige Wohnung besondere Anforderungen erfüllt.
Notwendiger Raumbedarf wegen einer Behinderung oder zur Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind müssten Sie ebenfalls prüfen lassen.
Sechs Monate bedeuten nicht automatisch: Danach wird gekürzt
Das Gesetz verlangt eine individuelle Prüfung. Die tatsächlichen Unterkunftskosten bleiben grundsätzlich so lange berücksichtigungsfähig, wie eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Höchstens sechs Monate sind der Regelfall.
Kann ein Leistungsbezieher nachweislich keine angemessene Wohnung finden, bricht diese Frist. Erfolglose Bewerbungen zeigen, dass eine Kostensenkung durch Umzug real nicht erreichbar war. Das Jobcenter muss weiterhin die Miete zahlen.
Gegen die Aufforderung sofort Widerspruch einlegen?
Eine reine Aufforderung, die Kosten zu senken, besitzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur eine Informations- und Warnfunktion. Sie ist also kein Verwaltungsakt, der unmittelbar die Leistung kürzt.
Trotzdem sollten Betroffene schriftlich reagieren, wenn sie die Berechnung für falsch halten oder besondere Gründe gegen eine Kostensenkung sprechen.
Anders sieht es aus, sobald das Jobcenter einen Leistungsbescheid erlässt und darin nur noch die niedrigeren Mietkosten anerkennt. Gegen einen solchen Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe.
Julian erhält später tatsächlich weniger Geld
Nehmen wir an, Julian hat sechs Monate lang gesucht und seine Bemühungen dem Jobcenter mehrfach geschickt. Trotzdem erhält er anschließend einen neuen Bewilligungsbescheid. Darin erkennt das Jobcenter monatlich 95 Euro seiner tatsächlichen Wohnkosten nicht mehr an.
Julian legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dabei verweist er auf seine dokumentierte Wohnungssuche und legt die Anzeigen, Anfragen und Absagen erneut vor.
Der neue Bescheid belastet Julian finanziell tatsächlich. Deshalb kann er die Höhe der anerkannten Unterkunftskosten rechtlich überprüfen lassen.
Diese Unterlagen sollten Betroffene sammeln
Bei einer Aufforderung zur Kostensenkung sollten Sie Unterlagen bereithalten: Schreiben des Jobcenters, Mietvertrag, Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen, Nachweise zur Mieterhöhung und zur eigenen Wohnungssuche.
Ihre Wohnungssuche dokumentieren Sie zum Beispiel durch gespeicherte Wohnungsanzeigen, schriftliche Anfragen, Absagen, Gesprächsnotizen und Anmeldungen bei Wohnungsunternehmen.
Besondere gesundheitliche oder familiäre Gründe sollten Sie ebenfalls belegen.
Je vollständiger Sie dokumentieren, desto besser können Sie später zeigen, warum eine Kostensenkung nicht möglich war.
FAQ zur Kostensenkungsaufforderung
Muss ich nach einer Kostensenkungsaufforderung sofort ausziehen?
Nein. Die Aufforderung bedeutet noch keinen unmittelbaren Umzugszwang. Betroffene sollten aber ihre Möglichkeiten zur Kostensenkung prüfen und dokumentieren.
Kürzt das Jobcenter automatisch nach sechs Monaten?
Nein. Das Jobcenter muss berücksichtigen, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar war.
Wann sollte ich Widerspruch einlegen?
Spätestens wenn ein Bescheid die anerkannten Unterkunftskosten tatsächlich kürzt, sollten Betroffene die einmonatige Widerspruchsfrist beachten.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsgeld: Wohnen und Miete (Bundesagentur für Arbeit)
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R; Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R (Landesrechtsportal Brandenburg)
Jobcenter Hanau, Informationen zu Geldleistungen und Kosten der Unterkunft (Jobcenter Hanau)
Sozialgesetzbuch II, § 22 – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (gesetze-im-internet.de)
Sozialgerichtsgesetz, § 84 – Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de)




