Wer erstmals Grundsicherungsgeld bezieht, muss nicht sofort aus einer zu teuren Wohnung ausziehen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden im ersten Bezugsjahr weiterhin grundsätzlich berücksichtigt, allerdings nicht mehr in unbegrenzter Höhe.
Seit dem 1. Juli 2026 greift eine neue Höchstgrenze. Übernommen werden im Regelfall höchstens 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze, wobei in besonderen Fällen und bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern eine höhere Anerkennung möglich bleibt.
Die Karenzzeit besteht weiterhin
Die Unterkunftskosten-Karenz wurde nicht vollständig abgeschafft. Nach § 22 Absatz 1 SGB II dauert sie weiterhin zwölf Monate ab dem Monat, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
Während dieser Zeit sollen Betroffene grundsätzlich davor geschützt werden, unmittelbar nach einem Einkommensverlust ihre Wohnung aufgeben zu müssen. Die tatsächlichen Kosten werden deshalb auch dann anerkannt, wenn sie über dem normalen örtlichen Richtwert liegen.
Neu ist jedoch die Grenze beim Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts. Der bisherige Schutz der tatsächlichen Wohnkosten endet damit dort, wo die Aufwendungen mehr als 150 Prozent der abstrakt angemessenen Kosten betragen.
Eine neue Karenzzeit entsteht grundsätzlich erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII bezogen wurden. Wurden für die aktuell bewohnte Wohnung bereits in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen Kosten anerkannt, beginnt nicht allein wegen eines neuen Antrags wieder eine volle Karenzzeit.
So wird die 150-Prozent-Grenze berechnet
Ausgangspunkt ist die örtliche Angemessenheitsgrenze für die jeweilige Haushaltsgröße. Diese Richtwerte unterscheiden sich je nach Stadt oder Landkreis und steigen gewöhnlich mit der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Beträgt der örtliche Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die neue Höchstgrenze bei 900 Euro. Eine Unterkunft mit Kosten von 780 Euro wird während der Karenzzeit grundsätzlich vollständig anerkannt, obwohl sie 180 Euro über dem gewöhnlichen Richtwert liegt.
| Unterkunftskosten im Beispiel | Örtlicher Richtwert | Berechnung | Grundsätzlich anerkannter Betrag im ersten Jahr |
|---|---|---|---|
| 580 Euro | 600 Euro | Unterhalb des Richtwerts | 580 Euro |
| 780 Euro | 600 Euro | 130 Prozent des Richtwerts | 780 Euro |
| 900 Euro | 600 Euro | 150 Prozent des Richtwerts | 900 Euro |
| 960 Euro | 600 Euro | 160 Prozent des Richtwerts | Grundsätzlich 900 Euro |
| 960 Euro mit anerkannter Ausnahme | 600 Euro | Einzelfallprüfung | Bis zu 960 Euro möglich |
Die Beträge sind nur Rechenbeispiele. Welche Grenze tatsächlich gilt, muss anhand der aktuellen Unterkunftskostenrichtlinie des zuständigen Jobcenters und der Größe der Bedarfsgemeinschaft geprüft werden.
Welche Mietbestandteile berücksichtigt werden
Mit den Aufwendungen für die Unterkunft ist häufig die Bruttokaltmiete gemeint. Sie setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen, etwa für Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung.
Heizkosten werden grundsätzlich gesondert betrachtet und müssen bereits während der Karenzzeit angemessen sein. Die 150-Prozent-Grenze darf deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Warmmiete einschließlich sämtlicher Heizkosten angewendet werden.
Einige Kommunen arbeiten allerdings mit einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung. Betroffene sollten sich deshalb vom Jobcenter schriftlich erläutern lassen, welcher Richtwert verwendet und welche Kostenpositionen in die Berechnung aufgenommen wurden.
Haushaltsstrom gehört grundsätzlich nicht zu den Unterkunftskosten und muss aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Eine Ausnahme kommt bei besonderen, unabweisbaren Stromkosten in Betracht, etwa wenn ein medizinisch notwendiges Gerät dauerhaft betrieben werden muss.
Familien mit Kindern können mehr erhalten
Eine wichtige Ausnahme enthält § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II. Danach können in der Karenzzeit auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Familie automatisch Anspruch auf die vollständige Übernahme einer beliebig hohen Miete hat. Das Gesetz verlangt weiterhin eine Prüfung des einzelnen Haushalts, weil es ausdrücklich von einer möglichen Anerkennung spricht.
Für eine höhere Übernahme können das Alter und die Zahl der Kinder, ein besonderer Raumbedarf, der Schul- oder Kitabesuch und die konkrete Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt sprechen. Auch Umgangsregelungen, eine Behinderung, eine notwendige barrierearme Wohnung oder eine drohende Wohnungslosigkeit können den Antrag unterstützen.
Familien sollten nachweisen, warum eine günstigere und geeignete Wohnung kurzfristig nicht verfügbar ist. Hilfreich sind dokumentierte Wohnungsanfragen, Absagen von Vermietern, erfolglose Bewerbungen und Nachweise über besondere familiäre oder gesundheitliche Umstände.
Wann Aufwendungen als unabweisbar gelten können
Der Begriff „unabweisbar“ wird im Gesetz nicht abschließend erläutert. Nach der Gesetzesbegründung zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz kann beispielsweise eine notwendige und nicht vermeidbare Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft darunterfallen.
Auch eine vorübergehend alternativlose Unterbringung nach einer Trennung, einem Wohnungsbrand oder einer Räumung kann für eine Ausnahme sprechen. Entscheidend ist, ob die hohen Kosten bei realistischer Betrachtung vermieden oder kurzfristig gesenkt werden können.
Allein die Tatsache, dass ein Umzug unangenehm oder mit Aufwand verbunden wäre, genügt regelmäßig nicht. Es müssen konkrete Umstände hinzukommen, die eine andere Unterkunft derzeit unzugänglich oder den Wohnungswechsel unzumutbar machen.
Auch ein Todesfall kann vor einer schnellen Kürzung schützen
Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Kosten vorher angemessen, ist eine Kostensenkung für mindestens zwölf Monate nach dem Sterbemonat unzumutbar. Die 150-Prozent-Grenze ist in dieser besonderen Situation nach dem Gesetz nicht anzuwenden.
Verringert sich die Haushaltsgröße aus anderen Gründen, etwa weil ein erwachsenes Kind auszieht, darf das Jobcenter ebenfalls nicht stets sofort auf den niedrigeren Richtwert umstellen. Zunächst ist zu prüfen, ob und in welchem Zeitraum eine Senkung der Aufwendungen möglich und zumutbar ist.
Zwei weitere Grenzen können bereits im ersten Jahr greifen
Neben der 150-Prozent-Regel können Kommunen eine besondere Obergrenze für die tatsächlichen Aufwendungen je Quadratmeter festlegen. Damit sollen überteuerte Kleinstwohnungen erfasst werden, deren Gesamtkosten wegen der geringen Wohnfläche möglicherweise noch innerhalb eines allgemeinen Richtwerts liegen.
Eine solche Quadratmetergrenze darf nicht frei gewählt werden. Sie muss nach nachvollziehbaren wohnungsmarktbezogenen Kriterien ermittelt und in den örtlichen Vorgaben festgesetzt worden sein.
Die Karenzzeit schützt außerdem nicht, wenn die vereinbarte Miete gegen eine am Wohnort geltende Mietpreisbremse verstößt. Das Jobcenter kann den Leistungsbezieher dann auffordern, die Miethöhe gegenüber dem Vermieter zu beanstanden.
Die Mietpreisbremse und die Angemessenheitsgrenze des Jobcenters sind zwei unterschiedliche Prüfungen. Einzelheiten zur verlangten Beanstandung enthält der Beitrag „Grundsicherungsgeld: Jobcenter fordert Rüge gegen den Vermieter“.
Was nach dem ersten Bezugsjahr passiert
Die 150-Prozent-Grenze ist kein dauerhaft garantierter Mietbetrag. Nach dem Ende der Karenzzeit darf das Jobcenter grundsätzlich verlangen, dass die Kosten auf die normale örtliche Angemessenheitsgrenze gesenkt werden.
Das Jobcenter muss den Betroffenen mitteilen, dass es die Aufwendungen für zu hoch hält. Dabei muss es über die Dauer der vorläufigen Anerkennung und die Voraussetzungen für eine weitere Übernahme informieren.
Die tatsächlichen Kosten können nach dem Ende der Karenzzeit vorübergehend weiter berücksichtigt werden, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als gewöhnlicher Übergangszeitraum nennt das Gesetz bis zu sechs Monate, wobei die Umstände des einzelnen Haushalts beachtet werden müssen.
Findet der Betroffene trotz ernsthafter Suche keine Wohnung innerhalb des Richtwerts, kann eine längere Übernahme erforderlich sein. Bloße Behauptungen reichen hierfür jedoch selten aus, weshalb sämtliche Suchbemühungen mit Datum, Miethöhe, Wohnungsgröße und Ergebnis dokumentiert werden sollten.
Bei einem Umzug ist eine schriftliche Zusicherung wichtig
Die Karenzzeit erlaubt keinen beliebigen Umzug in eine teurere Wohnung. Höhere als angemessene Aufwendungen werden nach einem Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter die Übernahme vorher schriftlich zugesichert hat.
Der Mietvertrag sollte deshalb erst unterschrieben werden, wenn die Zusicherung vorliegt. Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsraums kann die Anerkennung zudem auf den bisherigen Unterkunftsbedarf begrenzt werden.
Eine nur mündlich erteilte Auskunft bietet wenig Sicherheit. Betroffene sollten dem Jobcenter das vollständige Wohnungsangebot vorlegen und ausdrücklich eine schriftliche Entscheidung über Miete, Betriebskosten, Heizkosten, Kaution und mögliche Umzugskosten verlangen.
So sollten Betroffene auf eine Kürzung reagieren
Aus dem Bewilligungsbescheid muss hervorgehen, welchen örtlichen Richtwert das Jobcenter angesetzt und wie es daraus die 150-Prozent-Grenze berechnet hat. Fehlt eine verständliche Berechnung, sollte diese schriftlich angefordert werden.
Liegt ein besonderer Grund oder eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern vor, sollte die höhere Kostenübernahme ausdrücklich beantragt werden. Die familiären, gesundheitlichen und wohnungsmarktbezogenen Umstände gehören zusammen mit den verfügbaren Nachweisen in den Antrag.
Gegen einen Bescheid, der nur einen Teil der Unterkunftskosten anerkennt, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Drohen dadurch Mietschulden, eine Kündigung oder der Verlust der Wohnung, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage.
Beispiel aus der Praxis
Eine Alleinerziehende lebt mit ihren beiden Kindern in einer Wohnung, deren Bruttokaltmiete 1.430 Euro beträgt. Der örtliche Richtwert für drei Personen liegt bei 900 Euro, sodass die 150-Prozent-Grenze 1.350 Euro beträgt.
Ohne Ausnahme würde das Jobcenter während der Karenzzeit grundsätzlich nur 1.350 Euro anerkennen. Die Mutter müsste die monatliche Differenz von 80 Euro zunächst selbst tragen.
Sie weist jedoch nach, dass eines der Kinder aufgrund einer Behinderung ein eigenes Zimmer und eine barrierearme Umgebung benötigt. Außerdem legt sie zahlreiche erfolglose Bewerbungen auf günstigere Wohnungen und ärztliche Unterlagen vor.
Das Jobcenter muss daraufhin prüfen, ob die vollständigen 1.430 Euro wegen der familiären und gesundheitlichen Umstände anerkannt werden. Eine automatische Ablehnung allein wegen der Überschreitung der 150-Prozent-Grenze wäre ohne diese Einzelfallprüfung nicht ausreichend.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Miete
Wird im ersten Bezugsjahr immer die vollständige Miete übernommen?
Nein. Die tatsächlichen Unterkunftskosten werden grundsätzlich nur bis zu 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze anerkannt, sofern keine Ausnahme greift.
Wie wird die neue Obergrenze berechnet?
Der örtliche Richtwert für die jeweilige Haushaltsgröße wird mit 1,5 multipliziert. Bei einem Richtwert von 700 Euro liegt die Höchstgrenze damit bei 1.050 Euro.
Gehören die Heizkosten zur 150-Prozent-Grenze?
Üblicherweise betrifft die Grenze vor allem die Unterkunftskosten beziehungsweise die Bruttokaltmiete. Heizkosten werden häufig gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft, wobei örtlich auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze verwendet werden kann.
Bekommen Familien mit Kindern automatisch jede Miete bezahlt?
Nein. Unterkunftskosten oberhalb der Grenze können bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anerkannt werden, doch das Jobcenter muss die konkrete Situation des Haushalts prüfen.
Bleiben 150 Prozent auch nach der Karenzzeit geschützt?
Nein. Nach dem ersten Bezugsjahr kann das Jobcenter grundsätzlich eine Senkung auf den normalen örtlichen Richtwert verlangen, sofern eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist.
Was kann man gegen eine zu niedrige Anerkennung unternehmen?
Betroffene können die Berechnung und die örtlichen Richtwerte anfordern, eine Ausnahme schriftlich begründen und gegen den Bewilligungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei drohenden Mietschulden oder Wohnungsverlust kann vorläufiger Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein.




