Grundsicherung-Wohnkosten: Ohne diese Nachweise darf das Jobcenter kürzen – Gerichtsbeschluss

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Ein alleinstehender Leistungsbezieher zahlte monatlich 840 Euro Bruttokaltmiete. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt im Eilverfahren einen Vergleichswert von 562 Euro für angemessen und wies den Antrag auf höhere Unterkunftsleistungen zurück.

Der Mann hatte nach Auffassung des Gerichts weder eine unzumutbare Kostensenkung noch eine akut drohende Gefahr für seine Wohnung glaubhaft gemacht. Auch der geplante Umgang mit seinen Kindern begründete derzeit keinen höheren Wohnraumbedarf.

Das LSG NRW entschied mit Beschluss vom 17. August 2026 unter dem Aktenzeichen L 7 AS 272/26 B ER.

Bruttokaltmiete lag 278 Euro über dem Vergleichswert

Die Bruttokaltmiete des Antragstellers setzte sich aus 600 Euro Grundmiete und 240 Euro kalten Betriebskosten zusammen. Insgesamt musste er damit 840 Euro monatlich zahlen.

Ob das Jobcenter seine örtliche Angemessenheitsgrenze nach einem rechtmäßigen schlüssigen Konzept berechnet hatte, konnte das Gericht im Eilverfahren nicht abschließend prüfen. Der Senat griff deshalb auf den Höchstbetrag nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurück.

Für einen Einpersonenhaushalt in Mietenstufe IV ergab sich nach dieser Berechnung ein Betrag von 562 Euro. Die tatsächliche Bruttokaltmiete lag damit 278 Euro über dem vom Gericht herangezogenen Vergleichswert.

Warum die Miete nicht um 49,5 Prozent gekürzt wurde

Wichtig ist die richtige Einordnung der Prozentzahl. Die tatsächliche Bruttokaltmiete von 840 Euro überstieg den Vergleichswert von 562 Euro um 49,5 Prozent.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Unterkunftsleistung um 49,5 Prozent gekürzt wurde. Werden statt 840 Euro nur 562 Euro berücksichtigt, beträgt die Differenz 278 Euro und damit rund 33,1 Prozent der tatsächlichen Bruttokaltmiete.

Die 49,5 Prozent beschreiben somit die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze. Sie geben nicht die Höhe der Kürzung bezogen auf die tatsächliche Miete an.

Die 150-Prozent-Grenze gilt nicht dauerhaft

Seit dem 1. Juli 2026 begrenzt § 22 Absatz 1 SGB II die Übernahme besonders hoher Unterkunftskosten bereits während der einjährigen Karenzzeit. Aufwendungen oberhalb des Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Das Gesetz erlaubt während der Karenzzeit jedoch höhere Leistungen, wenn die Kosten im Einzelfall unabweisbar sind oder eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern betroffen ist. Die Neuregelung trat durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II am 1. Juli 2026 in Kraft.

Die 150-Prozent-Grenze ist keine allgemeine Mietobergrenze für den gesamten Leistungsbezug. Nach der Karenzzeit gelten weiterhin die örtlichen Angemessenheitswerte und die Regeln über das Kostensenkungsverfahren.

Auf Grundlage des vom Gericht verwendeten Vergleichswerts von 562 Euro läge das Eineinhalbfache bei 843 Euro. Daraus folgt aber kein dauerhafter Anspruch auf Übernahme einer Bruttokaltmiete von 840 Euro.

Keine Mietrückstände und keine aktuelle Kündigungsgefahr

Für eine einstweilige Anordnung müssen Betroffene neben einem möglichen Leistungsanspruch auch eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft machen. Es muss ein schwerwiegender Nachteil drohen, der nicht bis zu einer Entscheidung im regulären Klageverfahren warten kann.

Eine bereits erhobene Räumungsklage ist dafür nicht zwingend erforderlich. Das hat auch das Bundesverfassungsgerichtzum gerichtlichen Schutz bei ungedeckten Unterkunftskosten klargestellt.

Im entschiedenen Fall bestanden jedoch keine Mietrückstände. Eine fristlose Kündigung oder ein anderweitig konkret drohender Wohnungsverlust waren ebenfalls nicht erkennbar.

Die vorgelegten Schreiben des Vermieters stammten aus den Jahren 2019 bis 2024. Sie betrafen überwiegend nächtliche Ruhestörungen und Streit über die Gestaltung des Balkons, belegten aber keine aktuelle Kündigungsgefahr.

Einsatz des Regelbedarfs reichte dem Gericht nicht aus

Der Antragsteller erklärte außerdem, dass er einen Teil seines Regelbedarfs einsetzen müsse, um die vollständige Miete bezahlen zu können. Auch darin sah das Gericht im konkreten Fall noch keine ausreichende Eilbedürftigkeit.

Nach Auffassung des Senats beruhte der Einsatz dieser Mittel auf der Entscheidung des Antragstellers, die erheblich zu teure Wohnung weiterhin zu finanzieren. Die Wohnung sei wegen ihrer deutlich überhöhten Kosten nicht langfristig durch Leistungen des Jobcenters zu sichern.

Diese Bewertung bedeutet nicht, dass eine Finanzierung der Miete aus dem Regelbedarf immer unbeachtlich wäre. Entstehen dadurch Mietrückstände oder kann der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr gedeckt werden, müssen diese Folgen im Eilverfahren konkret belegt werden.

Mehr Wohnraum wegen der Kinder nur bei tatsächlich gelebtem Umgang

Ein höherer Unterkunftsbedarf kann entstehen, wenn ein Elternteil seine Kinder regelmäßig in der eigenen Wohnung betreut. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. August 2019 kommt es auf die Zahl der Kinder sowie auf Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte an.

Voraussetzung ist außerdem, dass der persönliche Umgang tatsächlich in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils stattfindet. Eine lediglich denkbare spätere Umgangsregelung genügt nicht.

Der Antragsteller hatte eingeräumt, dass derzeit kein Umgang mit seinen weiter entfernt lebenden Kindern stattfand. Wie die Betreuung künftig aussehen würde, hing noch von einem familienpsychologischen Gutachten in einem Verfahren vor dem Familiengericht ab.

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Auch der Kontakt zu einem in der Nähe lebenden Sohn beschränkte sich nach den Angaben des Mannes auf einige Tage während der Osterferien. Das reichte dem Gericht nicht aus, um zusätzlichen Wohnraum anzuerkennen.

Eingelagerter Hausrat der Ehefrau begründet keinen Härtefall

In der Wohnung befanden sich außerdem Gegenstände der inzwischen getrennt lebenden Ehefrau. Auch daraus ergab sich nach Auffassung des Gerichts keine Unzumutbarkeit der Kostensenkung.

Der Antragsteller müsse mit seiner Ehefrau klären, was mit dem Hausrat geschehen solle. Die Aufbewahrung fremder Gegenstände rechtfertige nicht dauerhaft die Finanzierung einer größeren und teureren Wohnung durch das Jobcenter.

Wann eine Kostensenkung unzumutbar sein kann

Schwere Erkrankungen, eine Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder ein hohes Alter können gegen einen Umzug sprechen. Dafür sollte eine ärztliche Bescheinigung nachvollziehbar erklären, weshalb gerade der Wohnungswechsel den Gesundheitszustand gefährden würde.

Auch notwendige Hilfen im unmittelbaren Wohnumfeld können berücksichtigt werden. Das betrifft beispielsweise pflegebedürftige Menschen, die auf Angehörige, einen Pflegedienst oder andere dauerhaft verfügbare Unterstützung in ihrer Nähe angewiesen sind.

Bei Kindern können ein unmittelbar bevorstehender Schulabschluss, eine besondere Betreuungssituation oder eine nachgewiesene Gefährdung der Entwicklung gegen einen sofortigen Umzug sprechen. Der bloße Besuch einer Schule oder Kita verhindert eine Kostensenkung allerdings nicht automatisch.

Eine Kostensenkung kann außerdem unmöglich sein, wenn tatsächlich kein angemessener Wohnraum verfügbar ist. Betroffene sollten ihre Wohnungssuche deshalb fortlaufend dokumentieren und festhalten, welche Wohnungen sie angefragt haben, wie hoch die verlangte Miete war und weshalb keine Vermietung zustande kam.

Auch wirtschaftliche Gründe sind zu prüfen. Würden Umzug, Renovierung und Kaution deutlich mehr kosten als die voraussichtliche Mietersparnis, kann das Jobcenter nach § 22 Absatz 1 SGB II auf eine Kostensenkung verzichten.

Nachweise müssen möglichst konkret sein

Allgemeine Hinweise auf einen angespannten Wohnungsmarkt reichen häufig nicht aus. Überzeugender sind gespeicherte Wohnungsanzeigen, schriftliche Anfragen, Absagen von Vermietern und Aufzeichnungen über erfolglose Besichtigungen.

Gesundheitliche Gründe sollten ebenfalls nicht nur behauptet werden. Aus einer ärztlichen Stellungnahme sollte hervorgehen, welche konkreten Folgen ein Umzug hätte und ob diese Einschränkung vorübergehend oder dauerhaft besteht.

Lässt sich die Miete trotz ernsthafter Bemühungen nicht senken oder ist ein Umzug nachweisbar unzumutbar, können die tatsächlichen Unterkunftskosten auch über den üblichen Zeitraum von sechs Monaten hinaus anzuerkennen sein. Darüber muss das Jobcenter immer anhand der persönlichen Situation entscheiden.

Praxisbeispiel: Dokumentierte Wohnungssuche verhindert vorschnelle Kürzung

Eine alleinstehende Frau zahlt 720 Euro Bruttokaltmiete, während das Jobcenter 560 Euro für angemessen hält. Nach der Kostensenkungsaufforderung sucht sie sechs Monate lang nach einer günstigeren und wegen ihrer Gehbehinderung barrierearmen Wohnung.

Sie bewahrt Wohnungsanzeigen, Anfragen und Absagen auf. Zusätzlich bescheinigt ihr Arzt, dass eine Wohnung ohne Aufzug für sie nicht geeignet ist.

Findet sie trotz dieser Bemühungen keine passende Wohnung, darf das Jobcenter nicht allein auf den Ablauf der sechs Monate verweisen. Es muss prüfen, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar war.

Darf das Jobcenter die Miete sofort auf die Angemessenheitsgrenze absenken?

Nach Ablauf der Karenzzeit muss das Jobcenter Betroffene grundsätzlich über die zu hohen Kosten und die Voraussetzungen der weiteren Übernahme informieren. Für die Kostensenkung bleibt normalerweise ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Werden während der Karenzzeit alle Mieten bis 150 Prozent übernommen?

Grundsätzlich schützt die Karenzzeit Unterkunftskosten bis zum Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Diese Regel gilt jedoch nur für die Karenzzeit und begründet keinen dauerhaften Anspruch auf eine entsprechend hohe Miete.

Rechtfertigt der Umgang mit Kindern automatisch eine größere Wohnung?

Nein. Es kommt darauf an, ob und wie häufig die Kinder tatsächlich in der Wohnung übernachten oder betreut werden. Eine unklare spätere Umgangsregelung reicht nicht aus.

Muss bereits eine Räumungsklage vorliegen, damit ein Eilantrag Erfolg haben kann?

Nein. Es müssen aber konkrete Anzeichen für einen drohenden Wohnungsverlust oder andere schwere Nachteile vorliegen. Das können Mietrückstände, eine Kündigung oder eine aktuelle Zahlungsaufforderung des Vermieters sein.

Quellen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2026 – L 7 AS 272/26 B ER; Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen

§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2019 – B 14 AS 43/18 R

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12