Wer Grundsicherungsgeld bezieht, erhält neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlt jedoch nicht nach einer bundesweit einheitlichen Mietentabelle, sondern nach örtlichen Grenzen, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls. Der Satz „So hoch darf die Miete sein“ meint daher die Höhe, bis zu der das Jobcenter die Wohnkosten anerkennt, nicht ein Verbot, eine teurere Wohnung zu bewohnen.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Einen Überblick über Anspruch, Antrag und Leistungshöhe bietet der Beitrag Grundsicherungsgeld 2026: Anspruch, Antrag, Mehrbedarf und Höhe. Bei den Wohnkosten hat die Reform vor allem die Karenzzeit verändert.
Seit Juli 2026 begrenzt eine 150-Prozent-Schwelle die Karenzzeit
Nach Paragraf 22 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit sie angemessen sind. Zu Beginn des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr. Anders als zuvor ist die Übernahme der Unterkunftskosten in diesem Zeitraum aber nicht mehr nach oben offen.
Das Jobcenter erkennt während der Karenzzeit höchstens das 1,5-Fache der örtlichen abstrakten Angemessenheitsgrenze an. Liegt der kommunale Wert für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro Bruttokaltmiete, endet die Karenzgrenze bei 750 Euro. Die neue 150-Prozent-Regel bei den Wohnkosten kann deshalb schon im ersten Leistungsjahr einen Eigenanteil auslösen.
Für Haushalte mit Kindern und in anderen Härtefällen sind Abweichungen möglich. Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 Leistungen bezog, sollte den laufenden Bescheid und den nächsten Weiterbewilligungsbescheid getrennt prüfen. Die rechtliche Bewertung kann davon abhängen, für welchen Bewilligungszeitraum das Jobcenter neu entscheidet.
| Prüfphase | Welche Unterkunftskosten grundsätzlich anerkannt werden |
|---|---|
| Erstes Jahr des Leistungsbezugs | Tatsächliche Bruttokaltmiete, höchstens 150 Prozent des örtlichen Vergleichswerts; Ausnahmen bei besonderer Härte bleiben möglich |
| Nach der Karenzzeit | Örtlich angemessene Bruttokaltmiete; höhere tatsächliche Kosten zunächst während einer möglichen Kostensenkungsfrist |
| Heizung | Gesonderte Prüfung auf Angemessenheit; die 150-Prozent-Schwelle für die Unterkunft ist keine Heizkostenpauschale |
| Neuanmietung | Vor Vertragsabschluss sollte eine schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters vorliegen |
Bruttokaltmiete und Warmmiete dürfen nicht verwechselt werden
Die meisten Kommunen veröffentlichen eine Obergrenze für die Bruttokaltmiete. Sie besteht aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten, etwa für Wasser, Müllentsorgung, Hausreinigung oder Grundsteuer. Heizkosten und Kosten für die Warmwasserbereitung werden in der Regel getrennt geprüft.
Einige Jobcenter veröffentlichen dagegen nur eine höchstens anerkannte Nettokaltmiete und betrachten die kalten Betriebskosten zusätzlich. Deshalb lassen sich örtliche Tabellen nur vergleichen, wenn dieselbe Kostenart zugrunde liegt. In den folgenden Tabellen ist bei abweichender Berechnung ausdrücklich „Nettokaltmiete“ vermerkt.
Auch eine insgesamt niedrige Miete kann beanstandet werden, wenn der Preis je Quadratmeter ungewöhnlich hoch ist. Kommunen dürfen inzwischen eine zusätzliche Quadratmetergrenze verwenden; Näheres erläutert der Beitrag zum neuen Quadratmeterdeckel bei der Miete. Dortmund nennt seit Juli 2026 beispielsweise höchstens 12,39 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter.
Warum es keine einzige Tabelle für jeden deutschen Wohnort gibt
Deutschland hat mehr als 400 kreisfreie Städte und Landkreise, hinzu kommen kommunale Vergleichsräume mit eigenen Teilgebieten. Die Träger aktualisieren ihre Werte zu unterschiedlichen Terminen und verwenden nicht überall dieselbe Kostenart. Eine amtliche, tagesaktuelle Bundesdatei mit allen Beträgen existiert nicht.
Eine Tabelle, die für jeden Ort einen dauerhaft gültigen Betrag verspricht, wäre daher irreführend. Die folgenden Übersichten zeigen veröffentlichte Werte mit genanntem Stand, decken alle 16 Bundesländer durch einen Vergleichsort ab und bilden zusätzlich 21 Städte sowie sämtliche 21 Kommunen der Region Hannover ab. Für jeden anderen Wohnort muss die aktuelle Richtlinie des zuständigen Jobcenters oder der Kommune geprüft werden.
Hilfreich ist die Anleitung So findet man die Mietobergrenze für den eigenen Bezirk. Eine umfangreiche, nach Jobcentern geordnete Dokumentensammlung stellt außerdem Harald Thomé bereit. Dateien mit älterem Stand müssen immer bei der örtlichen Stelle gegengeprüft werden.
Aktuelle Mietobergrenzen in 21 deutschen Städten
Die Beträge bezeichnen monatliche Bruttokaltmieten für Haushalte mit einer bis fünf Personen. Nur Stuttgart veröffentlicht in der hier verwendeten Fassung Nettokaltmieten; kalte Betriebskosten kommen dort gesondert hinzu. Heizkosten sind in keiner Tabellenzeile enthalten.
| Stadt und Gültigkeitsstand | Obergrenzen für 1 bis 5 Personen |
|---|---|
| Aachen, seit 01/2026 | 1 Person: 543,00 € 2 Personen: 657,15 € 3 Personen: 782,40 € 4 Personen: 955,70 € 5 Personen: 1.122,10 € |
| Berlin, geprüft 01/2026 | 1 Person: 449,00 € 2 Personen: 543,40 € 3 Personen: 668,80 € 4 Personen: 752,40 € 5 Personen: 903,72 € |
| Bochum, seit 07/2025 | 1 Person: 439,25 € 2 Personen: 546,26 € 3 Personen: 654,88 € 4 Personen: 791,16 € 5 Personen: 964,30 € |
| Bremen, seit 03/2026 | 1 Person: 568,00 € 2 Personen: 593,00 € 3 Personen: 731,00 € 4 Personen: 833,00 € 5 Personen: 1.027,00 € |
| Chemnitz, seit 09/2025 | 1 Person: 313,44 € 2 Personen: 388,20 € 3 Personen: 465,00 € 4 Personen: 531,25 € 5 Personen: 600,40 € |
| Dortmund, seit 07/2026 | 1 Person: 610,00 € 2 Personen: 740,00 € 3 Personen: 910,00 € 4 Personen: 1.110,00 € 5 Personen: 1.340,00 € |
| Dresden, Stand 01/2025 | 1 Person: 450,50 € 2 Personen: 557,64 € 3 Personen: 715,73 € 4 Personen: 813,85 € 5 Personen: 962,50 € |
| Duisburg, seit 08/2025 | 1 Person: 446,00 € 2 Personen: 538,20 € 3 Personen: 644,00 € 4 Personen: 776,15 € 5 Personen: 947,10 € |
| Düsseldorf, seit 07/2026 | 1 Person: 565,00 € 2 Personen: 654,00 € 3 Personen: 803,00 € 4 Personen: 1.038,00 € 5 Personen: 1.363,00 € |
| Essen, geprüft 04/2026 | 1 Person: 482,50 € 2 Personen: 627,25 € 3 Personen: 772,00 € 4 Personen: 917,00 € 5 Personen: 1.061,50 € |
| Gelsenkirchen, seit 01/2025 | 1 Person: 424,00 € 2 Personen: 525,00 € 3 Personen: 636,00 € 4 Personen: 787,00 € 5 Personen: 928,00 € |
| Frankfurt am Main, seit 06/2024 | 1 Person: 786,00 € 2 Personen: 903,00 € 3 Personen: 1.078,00 € 4 Personen: 1.219,00 € 5 Personen: 1.360,00 € |
| Hamburg, seit 04/2026 | 1 Person: 574,00 € 2 Personen: 697,80 € 3 Personen: 860,25 € 4 Personen: 1.036,80 € 5 Personen: 1.480,50 € |
| Hannover, seit 07/2026 | 1 Person: 499,00 € 2 Personen: 634,00 € 3 Personen: 755,00 € 4 Personen: 901,00 € 5 Personen: 1.022,00 € |
| Köln, seit 01/2025 | 1 Person: 677,00 € 2 Personen: 820,00 € 3 Personen: 976,00 € 4 Personen: 1.139,00 € 5 Personen: 1.302,00 € |
| Leipzig, seit 12/2025 | 1 Person: 357,62 € 2 Personen: 466,30 € 3 Personen: 602,60 € 4 Personen: 689,67 € 5 Personen: 802,48 € |
| München, seit 01/2026 | 1 Person: 911,00 € 2 Personen: 1.108,00 € 3 Personen: 1.286,00 € 4 Personen: 1.569,00 € 5 Personen: 1.939,00 € |
| Nürnberg, seit 07/2024 | 1 Person: 522,00 € 2 Personen: 649,00 € 3 Personen: 747,00 € 4 Personen: 917,00 € 5 Personen: 1.065,00 € |
| Recklinghausen, seit 07/2026 | 1 Person: 460,50 € 2 Personen: 563,65 € 3 Personen: 696,80 € 4 Personen: 859,95 € 5 Personen: 1.003,10 € |
| Stuttgart, Nettokaltmiete, Stand 01/2025 | 1 Person: 563,00 € 2 Personen: 665,00 € 3 Personen: 788,00 € 4 Personen: 940,00 € 5 Personen: 1.104,00 € |
| Wuppertal, seit 01/2025 | 1 Person: 466,00 € 2 Personen: 568,10 € 3 Personen: 699,20 € 4 Personen: 830,30 € 5 Personen: 933,90 € |
Die Werte wurden zuletzt im August 2026 anhand kommunaler Veröffentlichungen und aktueller Zusammenstellungen gegengeprüft. Besonders neue Beträge gelten in Dortmund, Düsseldorf, Hannover und Recklinghausen seit Juli 2026. Da eine Kommune ihre Weisung kurzfristig ändern kann, sollte die Tabelle vor einem Umzug nicht als Zusicherung verstanden werden.
Alle Bundesländer im Vergleich
Die nächste Tabelle enthält für jedes Bundesland mindestens einen veröffentlichten Vergleichsort. Sie ist keine Landesgrenze, denn auch innerhalb eines Bundeslandes gelten je nach Kreis oder Stadt andere Beträge. Angegeben sind erneut die Werte für Haushalte mit einer bis fünf Personen.
| Bundesland und Vergleichsort | Veröffentlichte Monatswerte für 1 bis 5 Personen |
|---|---|
| Baden-Württemberg: Stuttgart | Nettokaltmiete: 563,00 € | 665,00 € | 788,00 € | 940,00 € | 1.104,00 € |
| Bayern: München | Bruttokaltmiete: 911,00 € | 1.108,00 € | 1.286,00 € | 1.569,00 € | 1.939,00 € |
| Berlin: gesamtes Stadtgebiet | Bruttokaltmiete: 449,00 € | 543,40 € | 668,80 € | 752,40 € | 903,72 € |
| Brandenburg: Potsdam | Bruttokaltmiete: 562,10 € | 680,90 € | 810,70 € | 943,80 € | 1.080,20 € |
| Bremen: Stadt Bremen | Bruttokaltmiete: 568,00 € | 593,00 € | 731,00 € | 833,00 € | 1.027,00 € |
| Hamburg: gesamtes Stadtgebiet | Bruttokaltmiete: 574,00 € | 697,80 € | 860,25 € | 1.036,80 € | 1.480,50 € |
| Hessen: Frankfurt am Main | Bruttokaltmiete: 786,00 € | 903,00 € | 1.078,00 € | 1.219,00 € | 1.360,00 € |
| Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin | Nettokaltmiete: 316,00 € | 337,80 € | 433,50 € | 560,70 € | 654,15 €; angemessene kalte Betriebskosten kommen hinzu |
| Niedersachsen: Hannover | Bruttokaltmiete: 499,00 € | 634,00 € | 755,00 € | 901,00 € | 1.022,00 € |
| Nordrhein-Westfalen: Dortmund | Bruttokaltmiete: 610,00 € | 740,00 € | 910,00 € | 1.110,00 € | 1.340,00 € |
| Rheinland-Pfalz: Trier | Nettokaltmiete: 460,00 € | 560,00 € | 680,00 € | 750,00 € | 900,00 €; kalte Betriebskosten kommen hinzu |
| Saarland: Regionalverband Saarbrücken, Bereich A | Bruttokaltmiete: 484,89 € | 565,16 € | 674,12 € | 792,28 € | 913,41 €; der fünfte Wert ergibt sich aus dem veröffentlichten Zuschlag von 121,13 € |
| Sachsen: Dresden | Bruttokaltmiete: 450,50 € | 557,64 € | 715,73 € | 813,85 € | 962,50 € |
| Sachsen-Anhalt: Halle (Saale) | Bruttokaltmiete: 397,00 € | 442,80 € | 529,90 € | 636,00 € | 815,40 € |
| Schleswig-Holstein: Kiel | Bruttokaltmiete: 474,50 € | 545,00 € | 679,00 € | 815,50 € | 949,50 € |
| Thüringen: Jena | Bruttokaltmiete: 417,12 € | 488,40 € | 654,75 € | 873,00 € | 1.158,15 € |
Der Vergleich macht die Spannweite sichtbar: In München werden für eine alleinstehende Person 911 Euro Bruttokaltmiete genannt, in Chemnitz 313,44 Euro. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Haushalt bis zu diesem Betrag automatisch Anspruch hat. Wohnort, Personenzahl, Kostenart, Wohnungswechsel und besondere persönliche Umstände müssen zusammen geprüft werden.
Region Hannover: unterschiedliche Grenzen in benachbarten Kommunen
Die seit 1. Juli 2026 geltenden Werte der Region Hannover zeigen, wie kleinteilig die Berechnung sein kann. Alle Beträge enthalten die kalten Nebenkosten, aber keine Heizkosten. In der zweiten Spalte stehen nacheinander die Grenzen für eine bis fünf Personen sowie der Zuschlag für jede weitere Person.
| Kommune | Bruttokaltmiete für 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Personen; weitere Person |
|---|---|
| Hannover | 499 € | 634 € | 755 € | 901 € | 1.022 €; +125 € |
| Barsinghausen | 455 € | 580 € | 668 € | 730 € | 862 €; +90 € |
| Burgdorf | 484 € | 554 € | 670 € | 771 € | 852 €; +100 € |
| Burgwedel | 488 € | 561 € | 740 € | 816 € | 877 €; +93 € |
| Garbsen | 512 € | 609 € | 719 € | 828 € | 972 €; +88 € |
| Gehrden | 429 € | 564 € | 639 € | 764 € | 996 €; +88 € |
| Hemmingen | 462 € | 591 € | 730 € | 880 € | 896 €; +100 € |
| Isernhagen | 490 € | 621 € | 790 € | 888 € | 948 €; +108 € |
| Laatzen | 477 € | 607 € | 700 € | 824 € | 940 €; +103 € |
| Langenhagen | 474 € | 600 € | 710 € | 874 € | 966 €; +123 € |
| Lehrte | 462 € | 557 € | 650 € | 788 € | 888 €; +87 € |
| Neustadt am Rübenberge | 436 € | 520 € | 620 € | 750 € | 809 €; +81 € |
| Pattensen | 436 € | 521 € | 667 € | 829 € | 800 €; +86 € |
| Ronnenberg | 424 € | 605 € | 696 € | 800 € | 965 €; +91 € |
| Seelze | 426 € | 561 € | 661 € | 757 € | 897 €; +99 € |
| Sehnde | 405 € | 533 € | 644 € | 854 € | 952 €; +94 € |
| Springe | 414 € | 511 € | 610 € | 709 € | 829 €; +81 € |
| Uetze | 415 € | 567 € | 600 € | 632 € | 709 €; +77 € |
| Wedemark | 472 € | 580 € | 691 € | 820 € | 903 €; +108 € |
| Wennigsen | 420 € | 516 € | 675 € | 770 € | 780 €; +99 € |
| Wunstorf | 422 € | 560 € | 697 € | 794 € | 931 €; +88 € |
Bei energetisch saniertem Wohnraum kann die Region Hannover je nach Energiebedarf einen Zuschlag gewähren. Solche örtlichen Sonderregeln sind ein weiterer Grund, nicht allein auf eine bundesweite Vergleichstabelle zu vertrauen. Der persönliche Bescheid muss erkennen lassen, welchen kommunalen Wert das Jobcenter angesetzt hat.
Wohnungsgröße ist ein Richtwert, nicht immer eine starre Grenze
Für eine Person werden häufig 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen 60 bis 65 Quadratmeter angesetzt. Bei drei Personen reichen die verbreiteten Orientierungen von 70 bis 80 Quadratmetern, bei vier Personen von 80 bis 95 Quadratmetern. Jede weitere Person erhöht den Flächenwert meist um 10 bis 15 Quadratmeter.
Für die Kostenprüfung zählt regelmäßig das Produkt aus angemessener Fläche und angemessenem Quadratmeterpreis. Eine etwas größere, aber günstige Wohnung kann daher trotzdem als angemessen gelten. Umgekehrt kann eine kleine Wohnung wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises die örtliche Grenze überschreiten.
Was geschieht, wenn die Miete zu hoch ist?
Nach der Karenzzeit darf das Jobcenter die Zahlung nicht ohne vorherige Prüfung auf den Tabellenwert kürzen. In der Regel folgt zunächst eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Dafür werden tatsächliche höhere Kosten gewöhnlich noch bis zu sechs Monate berücksichtigt, wenn eine Senkung möglich und zumutbar erscheint.
Eine Kostensenkung kann durch einen Umzug, Untervermietung oder eine vereinbarte Mietreduzierung erreicht werden. Ist auf dem örtlichen Markt keine passende Wohnung verfügbar, sollten Wohnungssuche, Anfragen, Absagen und Besichtigungen lückenlos dokumentiert werden. Auch Krankheit, Behinderung, Pflegebedarf, Schulwege oder das Umgangsrecht mit Kindern können gegen einen Umzug sprechen.
Jobcenter-Schreiben enthalten dabei immer wieder Fehler. Der Beitrag Kostensenkungsaufforderung: Hier machen Jobcenter Fehler beschreibt typische Schwachstellen. Wer eine Kürzung erhält, sollte Berechnung, örtliche Richtlinie, Frist und individuelle Zumutbarkeit prüfen lassen.
Mietpreisbremse kann auch während der Karenzzeit geprüft werden
Liegt die verlangte Miete über der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässigen Höhe, kann das Jobcenter Leistungsberechtigte zur Rüge gegenüber dem Vermieter auffordern. Die Karenzzeit schützt dann nicht davor, gegen eine möglicherweise überhöhte Miete vorzugehen. Einzelheiten finden sich im Beitrag Jobcenter fordert Rüge gegen den Vermieter.
Eine solche Aufforderung ersetzt weder eine mietrechtliche Prüfung noch die örtliche Angemessenheitsprüfung nach dem SGB II. Betroffene sollten keine rechtliche Erklärung unterschreiben, deren Folgen sie nicht überblicken. Mieterverein, Sozialberatung oder anwaltliche Beratung können beide Rechtsgebiete zusammen prüfen.
Vor einem Umzug ist die schriftliche Zusicherung wichtig
Ein niedrigerer Mietpreis allein garantiert nicht, dass das Jobcenter alle Kosten eines Umzugs trägt. Vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag sollten das konkrete Mietangebot und der Umzugsgrund beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden. Die Zusicherung zu einem erforderlichen Umzug schafft Klarheit über Miete, Kaution und mögliche Umzugskosten.
Besonders für unter 25-Jährige gelten zusätzliche Voraussetzungen. Auch während der Karenzzeit kann bei einer Neuanmietung grundsätzlich nur der örtlich angemessene Betrag anerkannt werden, wenn keine vorherige Zusicherung für höhere Kosten erteilt wurde. Eine mündliche Auskunft bietet dafür keine verlässliche Absicherung.
Heizkosten werden separat bewertet
Die Tabellen nennen keine Warmmieten. Heizkosten hängen von Energieträger, Gebäudezustand, Wohnfläche, Verbrauch und Preisniveau ab. Jobcenter orientieren sich häufig an Heizspiegeln, müssen aber den konkreten Fall berücksichtigen.
Ein hoher Verbrauch kann durch schlechte Dämmung, Krankheit, Behinderung oder die Anwesenheit kleiner Kinder erklärbar sein. Wird eine Heizkostennachzahlung abgelehnt, sollte geprüft werden, ob das Jobcenter nur mit einem pauschalen Wert gearbeitet hat. Eine Einzelfallprüfung bleibt erforderlich.
Praxisbeispiel: 750 Euro Bruttokaltmiete in Berlin
Eine alleinstehende Person in Berlin beginnt im August 2026 erstmals mit dem Bezug von Grundsicherungsgeld und zahlt 750 Euro Bruttokaltmiete. Der veröffentlichte Vergleichswert beträgt 449 Euro, die Karenzgrenze liegt damit bei 673,50 Euro. Ohne anerkannte Ausnahme kann das Jobcenter höchstens 673,50 Euro Unterkunftskosten berücksichtigen; 76,50 Euro bleiben monatlich ungedeckt.
Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter eine Senkung auf 449 Euro verlangen und ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Person sammelt deshalb Wohnungsangebote und Absagen, um nachzuweisen, ob eine günstigere Wohnung tatsächlich verfügbar ist. Heizkosten werden unabhängig von dieser Rechnung gesondert geprüft.
1. Gibt es eine bundesweit einheitliche Mietobergrenze?
Nein. Die angemessenen Unterkunftskosten werden örtlich festgelegt und unterscheiden sich nach Stadt, Landkreis, Vergleichsraum und Haushaltsgröße. Verbindlich für den einzelnen Fall sind die aktuelle örtliche Vorgabe und der Bescheid des Jobcenters.
2. Welche Mietkosten stehen in den Tabellen?
Meist handelt es sich um die Bruttokaltmiete, also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten ohne Heizung. Stuttgart, Trier und Schwerin sind in der Länderübersicht ausdrücklich als Nettokaltmietwerte gekennzeichnet. Dort müssen die angemessenen kalten Betriebskosten zusätzlich betrachtet werden.
3. Zahlt das Jobcenter im ersten Jahr jede tatsächliche Miete?
Nein. Seit dem 1. Juli 2026 werden in der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 150 Prozent des örtlichen abstrakten Vergleichswerts anerkannt. Bei Haushalten mit Kindern oder anderen Härtefällen kann eine Ausnahme erforderlich sein.
4. Muss eine zu teure Wohnung sofort verlassen werden?
Nein. Nach der Karenzzeit folgt gewöhnlich zunächst ein Kostensenkungsverfahren, in dem die tatsächlichen Kosten für eine begrenzte Zeit weiter anerkannt werden können. Ist eine Senkung unmöglich oder unzumutbar, kann die höhere Übernahme länger geboten sein.
5. Darf ein neuer Mietvertrag ohne Zustimmung unterschrieben werden?
Der Vertrag kann zivilrechtlich geschlossen werden, doch das Jobcenter muss deshalb nicht automatisch alle Kosten übernehmen. Vor der Unterschrift sollte eine schriftliche Zusicherung für die konkrete Wohnung eingeholt werden. Das gilt besonders, wenn auch Kaution oder Umzugskosten beantragt werden.
6. Gehören Heizkosten zur Mietobergrenze?
In den üblichen Bruttokaltmiettabellen sind Heizkosten nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Prüfung muss Verbrauch, Gebäude, Energieträger und persönliche Besonderheiten berücksichtigen.




