Grundsicherung im Alter: Darf das Sozialamt die Miete kürzen, wenn Rentner beim eigenen Kind wohnen?

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Wer als Rentner mit seinem erwachsenen Kind zusammenwohnt und Grundsicherung erhält, bekommt nicht automatisch dieselben Unterkunftskosten anerkannt wie ein allein lebender Mensch. Das Sozialamt muss die besonderen Regeln für gemeinschaftliches Wohnen beachten. Allein das Zusammenleben mit dem eigenen Kind rechtfertigt aber keine beliebige Kürzung.

Wie schwierig die Abgrenzung sein kann, zeigt ein Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Eine Rentnerin wollte höhere Unterkunftsleistungen für die gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnte Wohnung durchsetzen. Ihr Eilantrag blieb erfolglos. Ob ihr die höheren Leistungen endgültig zustehen, ließ das Gericht jedoch offen.

Rentnerin erhielt monatlich 75,07 Euro weniger für die Unterkunft

Die Frau bezog eine Altersrente und ergänzend Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie lebte mit ihrem erwachsenen Sohn in einer Wohnung. Nach ihren Angaben erhielt dieser selbst keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.

Das Sozialamt berechnete ihren Unterkunftsbedarf anhand der örtlichen Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt. Diese betrug 547,95 Euro monatlich für die Bruttokaltmiete, also die Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Beim Anteil der Mutter erkannte die Behörde dadurch 75,07 Euro monatlich weniger an.

Die Rentnerin hielt dagegen: Für sie müsse die Mietobergrenze eines Einpersonenhaushalts gelten. Sie beantragte deshalb beim Sozialgericht, das Amt vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten zu verpflichten. Nach der Ablehnung blieb auch ihre Beschwerde beim LSG ohne Erfolg.

Warum für Grundsicherung im Alter besondere Mietregeln gelten

Die Antragstellerin berief sich auf Urteile zu Wohngemeinschaften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dort kann bei der Prüfung der angemessenen Unterkunftskosten die Grenze für einen Einpersonenhaushalt maßgeblich sein – auch beim Zusammenleben mit Verwandten, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Das LSG betonte jedoch, dass sich diese Rechtsprechung nicht einfach auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übertragen lässt. Für diese Leistungen enthält § 42a SGB XII eigene Regelungen.

Die Aussage „Wir bilden keine Bedarfsgemeinschaft“ reicht deshalb allein nicht aus, um die höhere Mietobergrenze für eine einzelne Person zu beanspruchen. Entscheidend ist, wie die Wohnsituation nach dem SGB XII einzuordnen ist.

Wohnen beim erwachsenen Kind: Was der Mietvertrag verändert

§ 42a SGB XII unterscheidet insbesondere danach, ob die leistungsberechtigte Person vertraglich Unterkunftskosten zahlen muss.

Ist das erwachsene Kind Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung und besteht für den dort lebenden Elternteil keine vertragliche Zahlungspflicht, kann Absatz 3 greifen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird dann ein Unterkunftsbedarf aus der Differenz zwischen den angemessenen Kosten des gesamten Haushalts und denen eines um eine Person kleineren Haushalts berechnet.

Auch ohne Mietvertrag sind Unterkunftsleistungen damit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für diese besondere Berechnung verlangt das Gesetz keinen Nachweis tatsächlich gezahlter Unterkunftskosten.

Besteht dagegen eine vertragliche Zahlungspflicht, sieht Absatz 4 grundsätzlich eine andere Berechnung vor: Anerkannt werden die zu tragenden Kosten bis zum entsprechenden Anteil an den angemessenen Aufwendungen eines Mehrpersonenhaushalts. Bei zwei Bewohnern kann das die Hälfte der angemessenen Kosten eines Zweipersonenhaushalts sein.

Wann die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt zählt

Von dieser anteiligen Berechnung gibt es eine Ausnahme. Ist die leistungsberechtigte Person laut Mietvertrag ausschließlich zur Zahlung konkret bestimmter Mietanteile verpflichtet, können ihre tatsächlichen Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze eines Einpersonenhaushalts berücksichtigt werden.

Dabei muss der vereinbarte Anteil in einem angemessenen Verhältnis zur gesamten Wohnungsmiete stehen. Eine beliebig hohe Mietvereinbarung zwischen Angehörigen verpflichtet das Sozialamt daher nicht automatisch zur vollständigen Zahlung.

Im Fall der Rentnerin sah das LSG die Voraussetzungen dieser Ausnahme nicht als erfüllt an. Nach seinen Feststellungen bestand keine entsprechende mietvertragliche Begrenzung ihrer Zahlungspflicht auf konkret bestimmte Mietanteile.

Nicht leistungsbeziehender Sohn: Diese Frage blieb offen

Trotzdem bestätigte das Gericht die niedrigeren Unterkunftsleistungen nicht abschließend. Ein entscheidender Punkt war, dass der Sohn nach Angaben der Mutter selbst keine existenzsichernden Leistungen erhielt.

Das LSG verwies auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Sie sollte verhindern, dass mehrere Leistungsbeziehende zusammenziehen und jeweils Unterkunftskosten bis zur Grenze eines Einpersonenhaushalts beanspruchen.

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Bei Mutter und Sohn lag diese Situation gerade nicht vor. Ob § 42a Absatz 4 Satz 1 SGB XII auch in dieser Konstellation anzuwenden ist, ließ das Gericht für das Hauptsacheverfahren offen. Ebenso blieben Fragen zur Gleichbehandlung verschiedener Leistungsgruppen und zu einem möglichen Bestandsschutz ungeklärt.

Bestandsschutz: Ein früherer Leistungsbezug allein reicht nicht

Für langjährige Leistungsbeziehende kann die Übergangsregelung in § 133b SGB XII wichtig sein. Sie schließt die Anwendung von § 42a Absatz 3 und 4 unter bestimmten Voraussetzungen aus.

Dafür müssen bereits vor dem 1. Juli 2017 Unterkunfts- und Heizbedarfe nach § 35 SGB XII anerkannt worden sein. Diese müssen entweder dem angemessenen Kopfteil eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts entsprochen oder die örtliche durchschnittliche Warmmiete eines Einpersonenhaushalts nicht überschritten haben. Der Schutz gilt, solange die leistungsberechtigte Person mit mehreren Personen in derselben Wohnung lebt.

Ein beliebiger Leistungsbezug vor Juli 2017 genügt daher nicht. Im konkreten Fall ließ das LSG auch offen, ob eine damalige Anerkennung von Unterkunftskosten nach dem SGB II von der Übergangsregelung erfasst sein könnte.

Warum der Eilantrag auf höhere Mietkosten scheiterte

Für eine vorläufige gerichtliche Anordnung kommt es nicht nur darauf an, ob möglicherweise ein Anspruch besteht. Zusätzlich muss eine schnelle Entscheidung erforderlich sein, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Diese besondere Dringlichkeit sah das LSG hier nicht. Es ging davon aus, dass der Sohn die fehlenden Unterkunftskosten vorübergehend decken konnte und der Verlust der Wohnung nicht drohte.

Das Gericht hatte Angaben und Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angefordert. Die Rentnerin widersprach und erklärte, ihr Sohn beziehe keine Sozialleistungen und sei nicht unterhaltspflichtig. Dass er die finanzielle Lücke tatsächlich nicht überbrücken konnte, war damit nach Auffassung des LSG nicht glaubhaft gemacht.

Deshalb hielt das Gericht es für zumutbar, die endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Müssen Kinder fehlende Grundsicherung ihrer Eltern ausgleichen?

Der Beschluss begründet keine allgemeine Pflicht erwachsener Kinder, die Mietkosten ihrer Eltern dauerhaft zu übernehmen.

Das LSG unterschied zwischen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht und der Frage, ob vorübergehend verfügbare Hilfe eine sofortige gerichtliche Zahlung entbehrlich macht. Seine Einschätzung bezog sich auf die konkrete Situation im Eilverfahren.

Für andere Familien kann die Bewertung anders ausfallen, etwa wenn das erwachsene Kind die zusätzlichen Kosten nachweislich nicht tragen kann. Entscheidend ist dann, die tatsächliche finanzielle Lage und die drohenden Nachteile nachvollziehbar darzulegen.

Was Betroffene bei gekürzten Unterkunftskosten prüfen sollten

Wer mit seinem erwachsenen Kind zusammenwohnt, sollte zunächst die Berechnung des Sozialamtes nachvollziehen. Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  • Wer ist Mieter oder Eigentümer der Wohnung?
  • Welche vertragliche Zahlungspflicht besteht für den Elternteil?
  • Sind konkrete Mietanteile vereinbart?
  • Welche örtliche Mietobergrenze und welche Haushaltsgröße setzt das Sozialamt an?
  • Gab es bereits eine Aufforderung zur Kostensenkung?
  • Kommt ein Bestandsschutz nach § 133b SGB XII infrage?

Im entschiedenen Fall hatte die Behörde die Rentnerin bereits 2024 zur Kostensenkung aufgefordert. Das LSG wies außerdem darauf hin, dass neben den örtlichen Mietgrenzen die persönliche Situation zu prüfen ist. Dazu gehört auch, ob Einsparungen oder ein Umzug konkret zumutbar sind.

Für eine Beratung sollten Betroffene den Bescheid, den Mietvertrag, Vereinbarungen zur Kostenaufteilung und Zahlungsnachweise bereithalten. Bei einem möglichen Bestandsschutz sind zusätzlich ältere Bewilligungsbescheide wichtig.

Bei einem Eilantrag müssen die aktuellen Belastungen deutlich werden: Welche Kosten bleiben offen, welche Unterstützung ist tatsächlich verfügbar und welche Folgen drohen ohne eine schnelle Entscheidung?

Der Beschluss vom 7. September 2026 – L 9 SO 226/26 B ER ist keine pauschale Bestätigung von Mietkürzungen beim Zusammenleben mit Kindern. Er zeigt vielmehr, dass die gesetzliche Einordnung, die Vertragsgestaltung und im Eilverfahren auch die konkrete Dringlichkeit getrennt geprüft werden müssen.


Stand: 7. Oktober 2026. Quellen: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. September 2026 – L 9 SO 226/26 B ER, veröffentlichter Volltext; § 42a SGB XII; § 133b SGB XII.