Wer erstmals Grundsicherungsgeld bezieht, muss nicht sofort in eine günstigere Wohnung umziehen. Die einjährige Karenzzeit für die Unterkunftskosten besteht weiterhin, schützt seit dem 1. Juli 2026 aber nicht mehr vor jeder Kürzung.
Das Jobcenter prüft die Wohnkosten bereits zu Beginn des Leistungsbezugs. Liegen sie deutlich über dem örtlichen Richtwert, kann deshalb vom ersten Monat an eine Finanzierungslücke entstehen.
Nach § 22 Absatz 1 SGB II in der seit Juli 2026 geltenden Fassung werden während der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 150 Prozent der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Eine Ausnahme kann bei unabweisbaren Aufwendungen oder bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern zugelassen werden.
Die Karenzzeit wurde nicht vollständig abgeschafft
Die Karenzzeit beginnt mit dem ersten Monat, für den Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser zwölf Monate dürfen Unterkunftskosten über dem normalen kommunalen Richtwert berücksichtigt werden.
Vollständig geschützt sind die tatsächlichen Kosten jedoch nur, wenn sie nicht mehr als das Eineinhalbfache des örtlichen Angemessenheitswertes betragen. Die Karenzzeit ist damit zu einem begrenzten Übergangszeitraum geworden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Änderung als Deckel für unverhältnismäßig teures Wohnen. Leistungsberechtigte sollen zu Beginn des Bezugs über das Ergebnis der Prüfung informiert werden.
Weitere Einzelheiten zu den neuen Mietgrenzen finden sich auch im Beitrag „Neue Grundsicherung: Ab jetzt gelten neue Miet- und Wohnkosten-Obergrenzen“.
Die 150-Prozent-Grenze gilt nicht für die gesamte Warmmiete
Die neue Begrenzung bezieht sich auf die Aufwendungen für die Unterkunft. Gemeint sind in der Praxis regelmäßig die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten, also die sogenannte Bruttokaltmiete.
Heizkosten werden gesondert geprüft. Für sie galt bereits zuvor keine einjährige Karenzzeit, sodass nur Aufwendungen übernommen werden, die nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sind.
Hohe Heizkosten dürfen allerdings nicht allein deshalb gekürzt werden, weil sie einen pauschalen Durchschnittswert überschreiten. Das Jobcenter muss berücksichtigen, ob etwa der energetische Zustand des Gebäudes, die Größe der Wohnung, eine Erkrankung oder die Zusammensetzung des Haushalts den Verbrauch erklären.
Haushaltsstrom gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Er muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden.
So wird die neue Obergrenze berechnet
Jede Kommune bestimmt eigene Richtwerte, die sich nach dem Wohnort und der Anzahl der Personen im Haushalt richten. Beträgt der örtliche Angemessenheitswert beispielsweise 700 Euro, liegt der Deckel in der Karenzzeit bei 1.050 Euro.
| Tatsächliche Bruttokaltmiete | Örtlicher Richtwert | Grenze im ersten Jahr | Anerkennung ohne Ausnahme |
|---|---|---|---|
| 680 Euro | 700 Euro | 1.050 Euro | 680 Euro |
| 930 Euro | 700 Euro | 1.050 Euro | 930 Euro |
| 1.120 Euro | 700 Euro | 1.050 Euro | 1.050 Euro |
Im dritten Fall entsteht ohne Ausnahme eine monatliche Lücke von 70 Euro. Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten, die außerhalb dieser Rechnung behandelt werden.
Betroffene sollten deshalb prüfen, welchen Wert das Jobcenter tatsächlich zugrunde legt. Nicht selten beruhen Kürzungen auf einer falschen Haushaltsgröße, einem veralteten Richtwert oder einer unzutreffenden Aufteilung zwischen Unterkunft und Heizung.
Eine Miete zwischen 100 und 150 Prozent wird vorerst übernommen
Liegt die Unterkunft zwar über dem normalen Richtwert, aber noch innerhalb der Eineinhalbfach-Grenze, werden im ersten Bezugsjahr grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt. Eine sofortige Beschränkung auf 100 Prozent wäre in dieser Situation regelmäßig nicht mit der Karenzregel vereinbar.
Das bedeutet beispielsweise: Bei einem örtlichen Richtwert von 700 Euro darf das Jobcenter eine tatsächliche Bruttokaltmiete von 900 Euro während der Karenzzeit nicht ohne Weiteres auf 700 Euro kürzen. Die Wohnung liegt zwar über dem üblichen Wert, aber noch unter dem Deckel von 1.050 Euro.
Die 150 Prozent sind jedoch kein neuer dauerhafter Richtwert. Sie gelten nur während der Karenzzeit und schützen nicht automatisch nach deren Ablauf.
Oberhalb von 150 Prozent droht sofort eine Finanzierungslücke
Übersteigen die Unterkunftskosten die Eineinhalbfach-Grenze, wird der darüberliegende Teil grundsätzlich nicht als Bedarf anerkannt. Die Differenz muss dann ab dem Beginn des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln bezahlt werden, sofern das Jobcenter keine Ausnahme zulässt.
Der Regelbedarf enthält jedoch keinen eigenen Betrag für eine dauerhaft ungedeckte Miete. Wer die Differenz aus dem Regelbedarf finanziert, hat entsprechend weniger Geld für Lebensmittel, Kleidung, Mobilität und andere alltägliche Ausgaben.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde mit ungefähr 25.600 Fällen gerechnet, in denen die neue Grenze überschritten werden könnte. Die erwartete durchschnittliche Leistungskürzung wurde mit rund 55 Euro im Monat je betroffenem Fall veranschlagt, wie aus der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales hervorgeht.
Familien mit Kindern können einen besonderen Schutz erhalten
§ 22 SGB II nennt Bedarfsgemeinschaften mit Kindern ausdrücklich als mögliche Ausnahme. Hintergrund ist, dass ein schneller Wohnungswechsel für Familien häufig nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ein Umzug kann den Verlust des sozialen Umfelds, einen Schulwechsel oder längere Wege zur Kindertagesstätte auslösen. Auch getrennt lebende Eltern können zusätzlichen Wohnraum benötigen, damit Kinder regelmäßig übernachten können.
Die Formulierung im Gesetz lautet allerdings, dass höhere Aufwendungen anerkannt werden „können“. Familien haben daher nicht in jedem Fall automatisch Anspruch auf die vollständige Miete.
Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen und sein Ermessen nachvollziehbar ausüben. Die bloße Mitteilung, dass die 150-Prozent-Grenze überschritten sei, reicht bei einer Familie mit Kindern für eine sachgerechte Entscheidung nicht aus.
Die Änderung wurde erst im parlamentarischen Verfahren ergänzt, nachdem darauf hingewiesen worden war, dass Familien und Alleinerziehende überdurchschnittlich häufig von dem Deckel betroffen sein können. Mehr zu dieser Ermessensregelung steht im Beitrag „Grundsicherungsgeld: Familien haben den Wohnkostenschutz verloren“.
Wann Unterkunftskosten unabweisbar sein können
Auch Haushalte ohne Kinder können eine vollständige Übernahme oberhalb der 150-Prozent-Grenze verlangen, wenn die höheren Kosten unabweisbar sind. Das Gesetz enthält hierfür keinen abschließenden Katalog.
Eine Ausnahme kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine barrierefreie Wohnung benötigt wird, ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet oder am örtlichen Wohnungsmarkt keine geeignete günstigere Unterkunft verfügbar ist. Auch eine akut drohende Wohnungslosigkeit oder eine besondere Betreuungssituation kann bei der Prüfung Bedeutung haben.
Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse. Eine allgemeine Behauptung, es gebe keine günstigeren Wohnungen, ist deutlich schwächer als dokumentierte Anfragen, Absagen von Vermietern und konkrete Suchanzeigen.
Gesundheitliche Gründe sollten durch aussagekräftige ärztliche Unterlagen belegt werden. Bei einer Behinderung können außerdem ein erhöhter Raumbedarf, notwendige Abstellflächen für Hilfsmittel oder die Barrierefreiheit zu berücksichtigen sein.
Ein Quadratmeterdeckel kann schon im ersten Monat greifen
Zusätzlich zur 150-Prozent-Grenze dürfen Kommunen einen Höchstbetrag je Quadratmeter Wohnfläche bestimmen. Überschreitet der verlangte Quadratmeterpreis diesen Betrag, kann die Karenzzeit für den darüberliegenden Teil ausgeschlossen sein.
Das betrifft besonders kleine Wohnungen mit einem außergewöhnlich hohen Quadratmeterpreis. Selbst wenn die Gesamtmiete unter der allgemeinen Grenze für einen Einpersonenhaushalt liegt, kann das Jobcenter deshalb weniger anerkennen.
Voraussetzung ist, dass der kommunale Träger eine solche Quadratmeterhöchstmiete wirksam festgelegt hat. Betroffene sollten sich daher die örtliche Richtlinie und die vollständige Berechnung aushändigen lassen.
Weitere Informationen bietet der Beitrag „Grundsicherung: Neuer Quadratmeter-Deckel bei der Miete“.
Auch ein möglicher Verstoß gegen die Mietpreisbremse wird geprüft
Vermutet das Jobcenter, dass die vereinbarte Miete gegen die örtlich geltende Mietpreisbremse verstößt, kann es bereits während der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangen. Die betroffene Person soll dann den möglichen Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen.
Kommt es zu keiner Einigung, darf das Jobcenter die ansonsten anerkennungsfähigen Kosten nicht beliebig einstellen. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums werden die entsprechenden Kosten bis zur rechtlichen Klärung weiter berücksichtigt; mögliche Rückzahlungsansprüche gegen den Vermieter können auf das Jobcenter übergehen.
Ob die Mietpreisbremse tatsächlich gilt, hängt vom Wohnort, vom Baujahr, von früheren Mieten und von möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab. Eine Kürzung allein aufgrund einer unbelegten Vermutung sollte deshalb nicht akzeptiert werden.
Nach dem ersten Jahr gilt wieder der normale Angemessenheitswert
Mit dem Ende der Karenzzeit fällt der Spielraum bis 150 Prozent grundsätzlich weg. Das Jobcenter kann dann verlangen, die Kosten auf den örtlich angemessenen Betrag zu senken.
Eine Kürzung auf den normalen Richtwert erfolgt jedoch nicht zwingend sofort mit dem 13. Bezugsmonat. Das Jobcenter muss regelmäßig mitteilen, dass die Kosten unangemessen sind, und eine Möglichkeit zur Kostensenkung einräumen.
Die tatsächlichen Kosten werden nach dem Gesetz so lange weiter anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der dafür vorgesehene Zeitraum beträgt regelmäßig höchstens sechs Monate, kann bei nachgewiesener erfolgloser Wohnungssuche aber im Einzelfall länger ausfallen.
Die zwölfmonatige Karenzzeit wird nicht auf diese Kostensenkungsfrist angerechnet. Daraus kann sich ein längerer Übergangszeitraum ergeben, bevor nur noch der normale örtliche Wert berücksichtigt wird.
Bei einem Umzug gelten strengere Vorgaben
Wer während des Leistungsbezugs eine neue Wohnung anmieten möchte, sollte vor der Unterschrift die schriftliche Zusicherung des zuständigen Jobcenters einholen. Die Karenzzeit erlaubt es nicht, ohne vorherige Zustimmung in eine beliebig teure Wohnung umzuziehen.
Höhere als angemessene Kosten einer neuen Unterkunft werden nach einem Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn das Jobcenter dies vor Vertragsabschluss schriftlich zugesichert hat. Eine mündliche Auskunft bietet dafür keine ausreichende Sicherheit.
Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Anerkennung außerdem auf den bisherigen Unterkunftsbedarf begrenzt werden. Das kann selbst dann gelten, wenn die neue Wohnung den allgemeinen kommunalen Richtwert nicht überschreitet.
Unterbrechungen des Leistungsbezugs verändern die Karenzzeit
Wird der Bezug innerhalb der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungsbezug. Sie beginnt dadurch aber nicht automatisch wieder vollständig von vorn.
Eine neue Karenzzeit entsteht erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre lang weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII bezogen wurden. Kurzzeitige Beschäftigungen oder ein vorübergehendes Ende der Hilfebedürftigkeit lösen daher normalerweise keine neuen zwölf Monate aus.
Betroffene sollten eine Einzelfallentscheidung verlangen
Erkennt das Jobcenter nur 150 Prozent des örtlichen Wertes an, sollte zunächst die Berechnung geprüft werden. Dazu gehören die angenommene Haushaltsgröße, der örtliche Richtwert, die Aufteilung der Betriebskosten und die getrennte Behandlung der Heizkosten.
Liegt ein Härtefall vor oder leben Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, sollte die vollständige Anerkennung der tatsächlichen Kosten ausdrücklich schriftlich beantragt werden. Die familiären, gesundheitlichen und wohnungsmarktbezogenen Gründe sollten möglichst konkret dargestellt und belegt werden.
Lehnt das Jobcenter die Ausnahme ab, muss aus dem Bescheid hervorgehen, dass die individuellen Umstände geprüft wurden. Eine schematische Ablehnung ohne erkennbare Ermessensentscheidung kann rechtlich angreifbar sein.
Gegen einen Kürzungsbescheid kann normalerweise innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Drohen Mietschulden, Kündigung oder Wohnungsverlust, kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.
Praxisbeispiel: Familie liegt 80 Euro über dem Deckel
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihren beiden schulpflichtigen Kindern in einer Wohnung mit 1.130 Euro Bruttokaltmiete. Der örtliche Angemessenheitswert für drei Personen beträgt 700 Euro, sodass während der Karenzzeit grundsätzlich höchstens 1.050 Euro anerkannt werden.
Ohne Ausnahme müsste die Mutter monatlich 80 Euro aus dem Regelbedarf aufbringen. Sie weist jedoch nach, dass beide Kinder in unmittelbarer Nähe zur Schule betreut werden, ein Kind eine therapeutische Behandlung in der Umgebung erhält und mehrere Bewerbungen um günstigere Wohnungen erfolglos geblieben sind.
Das Jobcenter muss nun prüfen, ob die tatsächlichen 1.130 Euro wegen der Kinder und der besonderen Umstände für die Dauer der Karenzzeit vollständig anerkannt werden. Eine Bewilligung ist möglich, aber wegen der gesetzlichen Ermessensformulierung nicht automatisch garantiert.
Häufige Fragen zur Miete im ersten Bezugsjahr
1. Übernimmt das Jobcenter im ersten Jahr weiterhin die vollständige Miete?
Ja, wenn die Unterkunftskosten nicht mehr als 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes betragen und keine andere Begrenzung greift. Oberhalb dieses Deckels wird die vollständige Miete nur im Einzelfall anerkannt.
2. Bezieht sich die 150-Prozent-Grenze auf die Warmmiete?
Nein, die Begrenzung betrifft die Unterkunftskosten, regelmäßig also Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten. Die Heizkosten werden gesondert auf ihre Angemessenheit geprüft.
3. Bekommen Familien mit Kindern immer die volle Miete?
Nein, die vollständige Übernahme oberhalb des Deckels ist eine mögliche Ermessensentscheidung. Das Jobcenter muss die Situation der Familie prüfen und darf die gesetzlich vorgesehene Ausnahme nicht einfach übergehen.
4. Muss ich bereits im ersten Jahr eine günstigere Wohnung suchen?
Liegt die Miete innerhalb der 150-Prozent-Grenze, besteht wegen der Karenzzeit grundsätzlich noch kein Anlass für eine Senkung auf den normalen Richtwert. Bei Kosten oberhalb des Deckels, einem überhöhten Quadratmeterpreis oder einem möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann das Jobcenter jedoch früher tätig werden.
5. Wird die Miete direkt nach Ablauf der zwölf Monate gekürzt?
Nicht zwangsläufig. Nach dem Ende der Karenzzeit muss regelmäßig ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt werden, in dem die tatsächlichen Kosten für gewöhnlich noch bis zu sechs Monate anerkannt werden.
6. Was kann ich gegen eine zu niedrige Mietübernahme tun?
Betroffene sollten die Berechnung anfordern, einen möglichen Härtefall schriftlich begründen und innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Bei drohendem Wohnungsverlust kann zusätzlich schneller gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich sein.




