Wer Grundsicherungsgeld bezieht und nach Einschätzung des Jobcenters eine unzulässig hohe Miete zahlt, kann zu einer Rüge gegenüber dem Vermieter aufgefordert werden. Diese Aufforderung ist seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich auch während des ersten Bezugsjahres möglich.
Die Karenzzeit schützt damit nicht vor jedem Verfahren zur Senkung der Wohnkosten. Allerdings darf das Jobcenter eine Überschreitung der Mietpreisbremse nicht mit einer gewöhnlichen Überschreitung seiner örtlichen Mietobergrenze verwechseln.
Neue Ausnahme von der Karenzzeit
Nach § 22 Absatz 1 SGB II werden die tatsächlichen Unterkunftskosten im ersten Jahr des Leistungsbezugs grundsätzlich anerkannt. Diese Karenzzeit soll verhindern, dass Betroffene unmittelbar nach einem Einkommensverlust ihre Wohnung aufgeben müssen.
Seit Juli 2026 enthält das Gesetz jedoch mehrere Ausnahmen. Eine davon greift, wenn die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g BGB erlaubte Miethöhe übersteigt.
In diesem Fall gelten die überhöhten Aufwendungen auch während der Karenzzeit als unangemessen. Das Jobcenter soll den Mieter ausdrücklich auffordern, den angenommenen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Jobcenter-Mietgrenze und Mietpreisbremse sind nicht dasselbe
Die örtliche Angemessenheitsgrenze des Jobcenters richtet sich danach, welche Bruttokaltmiete für einen Haushalt der jeweiligen Größe am Wohnort anerkannt wird. Die Mietpreisbremse begrenzt dagegen bei einer Neuvermietung grundsätzlich die Nettokaltmiete.
Eine Wohnung kann deshalb teurer als der Jobcenter-Richtwert sein, ohne gegen die Mietpreisbremse zu verstoßen. Umgekehrt kann eine sehr kleine Wohnung innerhalb des allgemeinen Jobcenter-Richtwerts liegen und dennoch eine unzulässig hohe Nettokaltmiete pro Quadratmeter aufweisen.
Eine Kostensenkungsaufforderung wegen der Mietpreisbremse setzt daher eine eigenständige Prüfung voraus. Ein allgemeiner Hinweis, die Wohnung sei „zu teuer“, reicht für die Beurteilung eines mietrechtlichen Verstoßes nicht aus.
Wann die Mietpreisbremse greift
Die Mietpreisbremse gilt nicht automatisch in jeder deutschen Stadt. Erforderlich ist eine Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes, durch die eine Gemeinde oder ein bestimmtes Gebiet als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurde.
In einem solchen Gebiet darf die Miete bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Für die Berechnung werden unter anderem Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung, Lage und der örtliche Mietspiegel berücksichtigt.
Die Begrenzung bezieht sich im Regelfall auf die Nettokaltmiete. Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten dürfen deshalb nicht einfach in den Vergleich einbezogen werden.
Höhere Miete kann trotz Mietpreisbremse erlaubt sein
Eine Miete oberhalb der Vergleichsmiete zuzüglich zehn Prozent ist nicht in jedem Fall rechtswidrig. War bereits die Vormiete höher, kann der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 556e BGB eine entsprechend höhere Miete verlangen.
Auch Modernisierungsarbeiten in den drei Jahren vor Mietbeginn können einen Aufschlag erlauben. Ausnahmen gelten außerdem für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
Der Vermieter muss den Mieter grundsätzlich vor Vertragsschluss über eine beanspruchte Ausnahme informieren. Fehlt diese Information oder ist sie unvollständig, kann dies seine Berufung auf die Ausnahme erschweren.
Was das Jobcenter vor einer Aufforderung prüfen sollte
Das Jobcenter muss zunächst klären, ob am Wohnort überhaupt eine wirksame Mieterschutzverordnung gilt. Danach sind der Mietbeginn, die Nettokaltmiete, die Wohnungsmerkmale und die ortsübliche Vergleichsmiete zu betrachten.
Ebenso müssen erkennbare Ausnahmen wie eine höhere Vormiete, ein Neubau oder eine umfassende Modernisierung berücksichtigt werden. Ohne diese Informationen lässt sich ein Verstoß häufig nicht zuverlässig feststellen.
In seiner Aufforderung sollte das Jobcenter erläutern, welche Miethöhe es für zulässig hält und wie es diesen Betrag berechnet hat. Betroffene sollten eine fehlende Berechnung schriftlich anfordern und sich nicht mit einer pauschalen Behauptung zufriedengeben.
| Situation | Folge für die Unterkunftskosten |
|---|---|
| Am Wohnort gilt keine Mietpreisbremse | Eine Rüge nach §§ 556d bis 556g BGB kann allein wegen einer hohen Miete nicht verlangt werden. |
| Miete liegt innerhalb der zulässigen Grenze | Eine Aufforderung zur Rüge ist nicht gerechtfertigt. |
| Miete überschreitet vermutlich die zulässige Grenze | Das Jobcenter kann auch während der Karenzzeit eine Rüge verlangen. |
| Höhere Vormiete, Neubau oder umfassende Modernisierung | Die höhere Miete kann ausnahmsweise zulässig sein und muss geprüft werden. |
| Vermieter widerspricht einer ordnungsgemäßen Rüge | Bis zur gerichtlichen Klärung sollen die tatsächlichen Aufwendungen weiter anerkannt werden. |
| Mieter reagiert trotz nachvollziehbarer Aufforderung nicht | Das Jobcenter kann später die Anerkennung des als überhöht angesehenen Mietanteils ablehnen. |
Wie die Rüge gegenüber dem Vermieter aussehen muss
Die Rüge bedarf nach § 556g BGB der Textform. Sie kann daher grundsätzlich per Brief oder E-Mail erklärt werden, wobei ein nachweisbarer Zugang besonders wichtig ist.
Seit einer Gesetzesänderung genügt grundsätzlich eine einfache Rüge. Der Mieter muss dem Vermieter mitteilen, dass er die vereinbarte Miethöhe wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse beanstandet.
Hat der Vermieter vor Vertragsabschluss eine höhere Vormiete, eine Modernisierung oder eine andere Ausnahme angegeben, muss sich die Rüge auch mit dieser Auskunft befassen. In komplizierten Fällen empfiehlt sich deshalb eine Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
Mögliche Formulierung für die Rüge
Eine Rüge kann beispielsweise lauten: „Hiermit rüge ich gemäß § 556g Absatz 2 BGB, dass die vereinbarte Nettokaltmiete nach meiner Prüfung die nach §§ 556d bis 556g BGB zulässige Miethöhe überschreitet. Ich bitte um Auskunft über die Berechnungsgrundlagen und mögliche Ausnahmen sowie um Anpassung der Miete auf den zulässigen Betrag.“
Wurde die Rüge auf Aufforderung des Jobcenters versandt, sollte eine Kopie zusammen mit dem Zugangsnachweis an das Jobcenter geschickt werden. Auch eine Antwort oder ein Ausbleiben der Antwort des Vermieters sollte dokumentiert werden.
Die Rüge senkt die Miete nicht automatisch
Eine Rüge verändert den im Mietvertrag genannten Zahlbetrag nicht sofort. Betroffene sollten die Miete deshalb nicht eigenmächtig kürzen, solange keine Einigung, verbindliche rechtliche Klärung oder fachkundige Beratung vorliegt.
Wer ohne ausreichende Grundlage weniger überweist, riskiert Mietrückstände. Erreichen diese eine erhebliche Höhe, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen das Mietverhältnis kündigen.
Die Rüge selbst ist dagegen kein Kündigungsgrund. Eine ordentliche oder fristlose Kündigung benötigt weiterhin einen eigenständigen gesetzlichen Grund.
Was passiert, wenn der Vermieter widerspricht?
Lehnt der Vermieter die Rüge ab, sollte seine Antwort unverzüglich an das Jobcenter weitergeleitet werden. Das gilt besonders, wenn er sich auf eine höhere Vormiete, eine Modernisierung oder eine Ausnahme für neu geschaffenen Wohnraum beruft.
Nach der Begründung des neuen Gesetzes sind die tatsächlichen Aufwendungen weiter als Unterkunftsbedarf anzuerkennen, solange die zulässige Miethöhe zwischen den Parteien streitig und noch nicht gerichtlich geklärt ist. Auch amtliche Vollzugshinweise zur neuen Rechtslage bestätigen dieses Vorgehen.
Das Jobcenter darf einen ungelösten mietrechtlichen Streit daher nicht ohne Weiteres durch eine sofortige Kürzung auf den Leistungsbezieher verlagern. Hat der Mieter ordnungsgemäß gerügt und den weiteren Verlauf dokumentiert, hat er den zunächst verlangten Schritt vorgenommen.
Rückzahlungsanspruch kann auf den Leistungsträger übergehen
Ergibt sich später, dass der Vermieter tatsächlich eine unzulässig hohe Miete verlangt hat, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung. Für Zeiträume, in denen das Jobcenter die überhöhte Miete finanziert hat, kann dieser Anspruch nach § 33 SGB II auf den kommunalen Leistungsträger übergehen.
Der Leistungsträger muss den übergegangenen Anspruch dann selbst weiterverfolgen. Der Leistungsbezieher muss dem Jobcenter hierzu die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.
Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs hängt auch davon ab, wann die Rüge beim Vermieter eingegangen ist. Erfolgt sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und besteht das Mietverhältnis noch, kann unter den Voraussetzungen des § 556g BGB eine Rückforderung bis zum Mietbeginn möglich sein.
Unterlassene Rüge ist keine gewöhnliche Sanktion
Wer eine Aufforderung zur Rüge ignoriert, erhält nicht automatisch eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs. Es handelt sich nicht um eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses oder einer verweigerten Arbeitsaufnahme.
Stattdessen kann das Jobcenter versuchen, den als unzulässig angesehenen Teil der Unterkunftskosten nicht mehr anzuerkennen. Die finanzielle Wirkung kann dennoch erheblich sein, weil der fehlende Mietanteil dann aus dem Regelbedarf aufgebracht werden müsste.
Eine solche Kürzung ist angreifbar, wenn keine Mietpreisbremse gilt, die Berechnung nicht nachvollziehbar ist oder mögliche Ausnahmen ungeklärt geblieben sind. Das gilt ebenfalls, wenn der Vermieter nach einer Rüge widersprochen hat und der mietrechtliche Streit noch nicht entschieden wurde.
Gegen die spätere Kürzung ist Widerspruch möglich
Die bloße Kostensenkungsaufforderung ist in der Regel nur ein Informationsschreiben und noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Rechtlich angreifbar wird meistens der spätere Bewilligungs- oder Änderungsbescheid, in dem das Jobcenter tatsächlich weniger Unterkunftskosten berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Darin sollten die fehlende Berechnung, ungeklärte Ausnahmen, die erfolgte Rüge und ein fortbestehender Streit mit dem Vermieter dargestellt werden.
Entsteht durch die Kürzung ein Mietrückstand oder droht der Verlust der Wohnung, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen, Mietervereine und im Sozialrecht tätige Rechtsanwälte.
Weitere Hinweise zu fehlerhaften Verfahren enthält der Beitrag über angreifbare Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter. Die seit Juli geltenden Grenzen werden außerdem im Beitrag über die neuen Miet- und Wohnkosten-Obergrenzen erläutert.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Leistungsbezieherin zahlt in Berlin eine Nettokaltmiete von 760 Euro. Das Jobcenter berechnet anhand des Mietspiegels eine zulässige Anfangsmiete von 660 Euro und fordert sie im dritten Bezugsmonat auf, den Unterschied von 100 Euro gegenüber ihrem Vermieter zu rügen.
Die Mieterin verschickt die Rüge per Einwurfeinschreiben und reicht den Nachweis beim Jobcenter ein. Der Vermieter widerspricht und behauptet eine höhere Vormiete, legt dafür zunächst aber keine Unterlagen vor.
Bis zur Klärung darf das Jobcenter die tatsächliche Miete nicht allein wegen dieses Widerspruchs sofort auf 660 Euro kürzen. Bestätigt sich später der Verstoß, kann der Rückzahlungsanspruch für die vom Jobcenter finanzierten Monate auf den Leistungsträger übergehen.
Häufige Fragen und Antworten
Darf das Jobcenter eine Rüge bereits im ersten Bezugsjahr verlangen?
Ja. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Karenzzeit nicht für den Mietanteil, der gegen die Vorschriften über die Mietpreisbremse verstößt.
Verstößt jede Miete über dem Jobcenter-Richtwert gegen die Mietpreisbremse?
Nein. Die örtliche Angemessenheitsgrenze des Jobcenters und die zivilrechtliche Mietpreisbremse beruhen auf unterschiedlichen Berechnungen und müssen getrennt geprüft werden.
Muss die Rüge per Einschreiben verschickt werden?
Nein, gesetzlich genügt die Textform, sodass auch eine E-Mail möglich ist. Wegen der späteren Nachweispflicht ist ein belegbarer Zugang jedoch dringend zu empfehlen.
Darf nach der Rüge sofort weniger Miete überwiesen werden?
Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant und kann Mietrückstände verursachen. Bis zu einer Einigung oder rechtlichen Klärung sollte der vertraglich verlangte Betrag grundsätzlich weitergezahlt werden.
Was geschieht, wenn der Vermieter die Rüge zurückweist?
Die Antwort ist dem Jobcenter vorzulegen. Bleibt die zulässige Miethöhe streitig, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten nach der Gesetzesbegründung bis zur gerichtlichen Klärung weiter anzuerkennen.
Was können Betroffene gegen eine Kürzung unternehmen?
Gegen den Kürzungs- oder Bewilligungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei drohenden Mietschulden oder Wohnungsverlust kommt zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz beim Sozialgericht infrage.




