Für Rentnerinnen und Rentner mit kleiner gesetzlicher Rente könnte sich bei der Grundsicherung im Alter eine wichtige Änderung ergeben. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, künftig allen Grundsicherungsbeziehenden einen Teil ihrer gesetzlichen Rente zu lassen – auch dann, wenn sie die bisher erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nicht erreichen.
Im Abschlussbericht werden dafür ausdrücklich Modelle genannt, bei denen 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. Gleichzeitig könnte die bisherige Höchstgrenze des Freibetrags deutlich angehoben werden.
Für viele Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien wäre das eine erhebliche Verbesserung. Allerdings ist die Änderung noch nicht geltendes Recht, und bei der konkreten Berechnung gibt es eine offene Frage, die für heutige Bezieher des bereits bestehenden Rentenfreibetrags sehr wichtig werden könnte.
Mehr dazu auch Dr. Utz Anhalt in diesem Video
Heute scheitert der Rentenfreibetrag häufig an den 33 Jahren
Nach der derzeitigen Rechtslage gibt es bereits einen besonderen Freibetrag für gesetzliche Renten. Voraussetzung sind allerdings mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder bestimmten vergleichbaren Zeiten.
Nach § 82a SGB XII bleiben zunächst 100 Euro der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei. Von dem über 100 Euro hinausgehenden Betrag werden weitere 30 Prozent geschützt, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Da die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 bei 563 Euro liegt, beträgt der maximale Freibetrag derzeit 281,50 Euro monatlich. Wie dieser bestehende Freibetrag genau funktioniert, erklären wir ausführlich im Beitrag „Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag“.
Wichtig ist dabei eine häufige Verwechslung: Ein Grundrentenzuschlag muss nicht tatsächlich gezahlt werden. Für den Freibetrag nach § 82a SGB XII kommt es derzeit insbesondere darauf an, dass die vorgeschriebenen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten vorhanden sind.
Wer nur 20 oder 25 Jahre eingezahlt hat, geht bislang häufig leer aus
Genau hier setzt Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission an. Menschen können jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, ohne die erforderlichen 33 Jahre zu erreichen.
Ursachen können längere Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung, Phasen ohne Versicherungspflicht oder andere Unterbrechungen des Erwerbslebens sein. In solchen Fällen wird die gesetzliche Rente bei der Grundsicherung bislang grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, sofern nicht andere Absetzbeträge greifen.
Die Alterssicherungskommission kritisiert ausdrücklich, dass eigene Rentenbeiträge dadurch für manche Grundsicherungsempfänger finanziell kaum einen Unterschied machen. Deshalb soll ein Freibetrag für gesetzliche Renten künftig grundsätzlich allen Beziehenden von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung offenstehen.
20 oder 30 Prozent der Rente könnten künftig geschützt werden
Die Kommission lässt die endgültige Ausgestaltung noch offen. Sie nennt allerdings ausdrücklich eine prozentuale Berechnung ab dem ersten Euro der Bruttorente.
Als Beispiele werden 20 Prozent oder 30 Prozent genannt. Zusätzlich soll die Obergrenze nicht mehr bei der Hälfte, sondern bei bis zu zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 liegen.
Auf Basis des Regelbedarfs von 563 Euro im Jahr 2026 entsprächen zwei Drittel rund 375,33 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist allerdings noch keine beschlossene neue Freibetragsgrenze, sondern lediglich das Ergebnis einer Modellrechnung anhand des derzeitigen Regelbedarfs.
So viel könnten Rentner ohne 33 Grundrentenjahre behalten
Die folgende Tabelle zeigt vereinfacht, wie groß der Freibetrag bei unterschiedlichen Rentenhöhen ausfallen könnte. Dabei wird unterstellt, dass entweder 20 oder 30 Prozent der Bruttorente geschützt werden und der Höchstbetrag bei zwei Dritteln des derzeitigen Regelbedarfs von 563 Euro liegt.
| Monatliche Bruttorente | Freibetrag heute bei weniger als 33 Grundrentenjahren* | Modell mit 20 Prozent | Modell mit 30 Prozent |
|---|---|---|---|
| 300 Euro | 0 Euro | 60 Euro | 90 Euro |
| 600 Euro | 0 Euro | 120 Euro | 180 Euro |
| 900 Euro | 0 Euro | 180 Euro | 270 Euro |
| 1.200 Euro | 0 Euro | 240 Euro | 360 Euro |
| 1.500 Euro | 0 Euro | 300 Euro | 375,33 Euro |
| 2.000 Euro | 0 Euro | 375,33 Euro | 375,33 Euro |
*Gemeint ist der besondere Freibetrag für die gesetzliche Rente nach § 82a SGB XII. Andere gesetzliche Abzüge oder Freibeträge können im Einzelfall trotzdem vorhanden sein.
Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 900 Euro könnten damit beispielsweise 180 oder 270 Euro monatlich von der Anrechnung ausgenommen werden. Solange weiterhin ein Grundsicherungsanspruch besteht, könnte dieser Betrag das tatsächlich verfügbare Einkommen entsprechend erhöhen.
Der Freibetrag wäre kein Zuschlag zur Rente
Der geplante Freibetrag darf nicht mit einer Rentenerhöhung verwechselt werden. Die Deutsche Rentenversicherung würde deshalb nicht beispielsweise 270 Euro zusätzlich zur Rente überweisen.
Stattdessen würde das Sozialamt einen geringeren Teil der vorhandenen Rente als Einkommen berücksichtigen. Dadurch steigt die ergänzende Grundsicherung oder es kann unter Umständen erstmals ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen.
Dieses Prinzip gilt bereits beim heutigen Freibetrag nach § 82a SGB XII. Weitere Informationen zur Berechnung finden Betroffene in unserem Ratgeber „Grundsicherung im Alter 2026: Anspruch, Voraussetzungen, Berechnung und Freibeträge“.
Auch Menschen knapp oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze könnten profitieren
Besonders interessant ist die Reform deshalb nicht nur für Menschen, die bereits Grundsicherung beziehen. Durch einen zusätzlichen Rentenfreibetrag könnte sich auch bei Rentnern ein Anspruch ergeben, deren Einkommen nach heutiger Berechnung knapp zu hoch liegt.
Die Kommission weist selbst darauf hin, dass durch den Freibetrag Menschen neu leistungsberechtigt werden können, die heute noch keinen Grundsicherungsanspruch haben. Dadurch könnten die tatsächlichen Kosten höher ausfallen als Berechnungen, die nur den heutigen Bestand der Leistungsbeziehenden betrachten.
Ende 2025 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 764.000 Menschen Grundsicherung im Alter. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg um 3,4 Prozent und zugleich ein neuer Höchststand.
Die Reform wäre besonders für unterbrochene Erwerbsbiografien interessant
Von einer Abschaffung der 33-Jahres-Hürde würden beispielsweise Menschen profitieren, die nur 20, 25 oder 30 Jahre an entsprechenden Versicherungszeiten erreichen. Gerade längere Krankheitsphasen oder ein früher Eintritt der Erwerbsminderung können dazu führen, dass die derzeit verlangte Grenze verfehlt wird.
Auch die sogenannte Zurechnungszeit einer Erwerbsminderungsrente hilft bei der Erfüllung der 33 Jahre nicht automatisch weiter. Mehr dazu erklären wir im Beitrag „Grundrente und Erwerbsminderungsrente: Wie komme ich auf 33 Jahre?“.
Die Reformempfehlung betrifft deshalb ausdrücklich nicht nur Altersrentner. Auch Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung und ergänzender Grundsicherung könnten von einem neuen allgemeinen Rentenfreibetrag profitieren.
Ein Punkt könnte für heutige Freibetragsberechtigte problematisch werden
Die Empfehlung enthält allerdings einen bislang wenig beachteten Haken. Die Kommission spricht davon, die bisherige Berechnung durch eine prozentuale Freibetragsregelung ab dem ersten Euro zu verändern.
Das könnte problematisch werden, wenn die heutige Formel für Menschen mit mindestens 33 Grundrentenjahren vollständig durch beispielsweise 20 Prozent der Rente ersetzt würde. Bei kleineren Renten wäre der heutige Freibetrag teilweise deutlich höher.
Bei einer gesetzlichen Rente von 600 Euro ergibt die derzeitige Regelung beispielsweise 250 Euro Freibetrag: 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der verbleibenden 500 Euro. Ein reines 20-Prozent-Modell ergäbe dagegen nur 120 Euro, ein 30-Prozent-Modell 180 Euro.
Der Bericht enthält an dieser Stelle keine konkrete Aussage darüber, ob bereits begünstigte Personen ihre bisherige Berechnung behalten oder automatisch die für sie günstigere Variante erhalten würden. Genau dieser Punkt müsste im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.
Eine höhere Obergrenze würde bei größeren Renten mehr bringen
Auf der anderen Seite würde die geplante Anhebung der Obergrenze von derzeit 281,50 Euro auf zwei Drittel der Regelbedarfsstufe höhere Freibeträge ermöglichen. Bei einem unveränderten Regelbedarf von 563 Euro wären bis zu 375,33 Euro geschützt.
Die Kommission begründet ihren Vorschlag damit, dass bei einer festen Obergrenze irgendwann jede weitere Rentenerhöhung vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird. Eine prozentuale Berechnung soll stärker dafür sorgen, dass zusätzliche eigene Rentenansprüche auch tatsächlich zu einem höheren verfügbaren Einkommen führen.
Wie sich Rentenerhöhungen derzeit bei Grundsicherungsbeziehenden auswirken, zeigt auch unser Beitrag „Diese vier Gruppen sehen von der Rentenanpassung 2026 fast nichts“.
Bund rechnet mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe
Auch die finanziellen Auswirkungen wurden von der Alterssicherungskommission untersucht. Würde die heutige Freibetragsformel auf weitere Rentner übertragen, veranschlagt die Kommission für den aktuellen Bestand Kosten von rund einer Milliarde Euro jährlich.
Bei einem Modell von 20 Prozent der gesetzlichen Rente mit einer Höchstgrenze von zwei Dritteln der Regelbedarfsstufe 1 werden rund 500 Millionen Euro pro Jahr genannt. Zusätzliche Kosten könnten entstehen, wenn durch den Freibetrag weitere Menschen erstmals einen Anspruch auf Grundsicherung erhalten.
Nach Einschätzung der Kommission müsste die neue Regel zugleich nicht zu erheblich mehr Verwaltungsaufwand führen. Die Renteneinkünfte werden von den Sozialämtern bei der Leistungsberechnung ohnehin erfasst.
Wann kommt der neue Rentenfreibetrag?
Noch können Rentner den neuen Freibetrag nicht verlangen. Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind keine gesetzlichen Ansprüche, worauf auch die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hinweist.
Politisch stehen die Chancen für eine Umsetzung allerdings nicht schlecht. Der Koalitionsausschuss erklärte Anfang Juli 2026, die 33 Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umsetzen zu wollen; nach Angaben der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Damit steht aber noch nicht fest, dass ausgerechnet das 20- oder das 30-Prozent-Modell Gesetz wird. Auch der tatsächliche Starttermin, Übergangsregeln und der Umgang mit dem bisherigen Freibetrag für Menschen mit 33 Grundrentenjahren müssen noch festgelegt werden.
Betroffene sollten den bestehenden Freibetrag weiterhin prüfen
Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gilt § 82a SGB XII unverändert. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, sollte deshalb weiterhin darauf achten, dass der bestehende Freibetrag im Grundsicherungsbescheid berücksichtigt wird.
Gerade bei älteren Bescheiden lohnt sich eine Prüfung, weil ein fehlender Freibetrag erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Gegen-Hartz berichtete bereits über Fälle, in denen Sozialämter den Rentenfreibetrag von bis zu 281,50 Euro nicht berücksichtigt haben.
Wer dagegen weniger als 33 Jahre erreicht, kann sich derzeit noch nicht auf Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission berufen. Erst ein entsprechendes Gesetz würde einen neuen Anspruch schaffen.
Praxisbeispiel: 27 Jahre Versicherungszeiten und 900 Euro Rente
Eine 72-jährige Rentnerin erhält vereinfacht gerechnet 900 Euro gesetzliche Rente und erreicht nur 27 Jahre mit Grundrentenzeiten. Ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf einschließlich Unterkunft beträgt in unserem Beispiel 1.150 Euro, weitere Einkünfte und Abzüge bleiben außer Betracht.
Nach heutiger Rechtslage erhält sie den besonderen Freibetrag nach § 82a SGB XII nicht. Werden die 900 Euro vollständig berücksichtigt, verbleibt vereinfacht ein Grundsicherungsanspruch von 250 Euro.
Bei einem künftigen Freibetrag von 20 Prozent würden 180 Euro der Rente geschützt. Das Sozialamt würde in der vereinfachten Rechnung nur noch 720 Euro berücksichtigen, sodass die Grundsicherung auf 430 Euro steigen könnte und ihr insgesamt 180 Euro mehr verblieben.
Bei einem 30-Prozent-Modell wären 270 Euro der Rente anrechnungsfrei. Die ergänzende Grundsicherung könnte dann auf 520 Euro steigen, wodurch ihr gegenüber der heutigen Berechnung monatlich 270 Euro zusätzlich zur Verfügung stünden.
Häufige Fragen zum geplanten Rentenfreibetrag
1. Bekommen künftig alle Rentner 20 oder 30 Prozent ihrer Rente zusätzlich?
Nein. Der Vorschlag betrifft die Einkommensanrechnung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Rentenerhöhung für sämtliche Rentner.
2. Ist der neue Freibetrag bereits beschlossen?
Nein. Empfehlung 19 stammt aus dem Abschlussbericht der Alterssicherungskommission und muss erst gesetzlich umgesetzt werden. Bis dahin gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften des SGB XII.
3. Muss man künftig noch 33 Grundrentenjahre erreichen?
Nach dem Vorschlag gerade nicht. Der neue Freibetrag soll auch Menschen zugutekommen, die diese bisherige Voraussetzung nicht erfüllen und trotzdem eigene Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.
4. Wie hoch könnte der neue Freibetrag ausfallen?
Die Kommission nennt beispielhaft 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro. Als Obergrenze werden zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen, was auf Basis des Regelbedarfs 2026 rechnerisch rund 375,33 Euro monatlich wären.
5. Können auch Erwerbsminderungsrentner profitieren?
Ja. Die Empfehlung nennt ausdrücklich sowohl die Grundsicherung im Alter als auch die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Damit könnten auch Menschen profitieren, die wegen einer frühen Erwerbsminderung die heutigen 33 Jahre nicht erreichen.
6. Was passiert mit Menschen, die den bisherigen Freibetrag schon bekommen?
Das ist noch offen. Würde die bisherige Berechnungsformel vollständig durch einen Prozentsatz ersetzt, könnte ein 20- oder 30-Prozent-Modell bei manchen kleineren Renten zunächst ungünstiger sein als der heutige Freibetrag; ob der Gesetzgeber deshalb eine günstigere Vergleichsberechnung oder einen Schutz bestehender Ansprüche einführt, steht bislang nicht fest.




