Auch Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente können einen Grundrentenzuschlag erhalten. In der Praxis scheitert der Anspruch jedoch häufig daran, dass nicht genügend anrechenbare Grundrentenzeiten vorhanden sind.
Besonders problematisch ist die sogenannte Zurechnungszeit. Sie verbessert zwar die Höhe einer Erwerbsminderungsrente, wird bei der Prüfung der erforderlichen 33 Jahre aber nicht berücksichtigt.
Die Grundrente ist keine eigenständige Rentenart
Der Begriff Grundrente ist etwas missverständlich. Gemeint ist ein individuell berechneter Zuschlag zur gesetzlichen Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente oder Erziehungsrente.
Die gesetzliche Rente wird daher nicht pauschal auf einen festgelegten Mindestbetrag angehoben. Die Deutsche Rentenversicherung prüft stattdessen den persönlichen Versicherungsverlauf, die während des Arbeitslebens erreichten Entgeltpunkte und das anrechenbare Einkommen.
Ein gesonderter Antrag auf den Grundrentenzuschlag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und weist einen bewilligten Zuschlag im Rentenbescheid aus.
Auch eine Erwerbsminderungsrente kann einen Grundrentenzuschlag enthalten
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente schließt den Grundrentenzuschlag nicht aus. Wer bereits vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 33 Jahre mit anerkannten Grundrentenzeiten erreicht hat, kann den Zuschlag auch zur Erwerbsminderungsrente bekommen.
Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag abgestuft berechnet. Erst ab 35 Jahren kann die günstigste Berechnungsstufe erreicht werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen finden sich im Beitrag „Grundrente: Anspruch, Höhe und Bedingungen für den Grundrentenzuschlag“.
Welche Zeiten für die Grundrente berücksichtigt werden
Nicht jede Zeit, die im Versicherungsverlauf der Rentenversicherung erscheint, ist zugleich eine Grundrentenzeit. Es kommt darauf an, weshalb die Zeit gespeichert wurde und ob es sich um eine gesetzlich anerkannte Pflichtbeitrags-, Berücksichtigungs- oder Ersatzzeit handelt.
| Zeit im Versicherungsverlauf | Bedeutung für die Grundrente |
|---|---|
| Versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit | Wird grundsätzlich als Grundrentenzeit berücksichtigt. |
| Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten | Werden grundsätzlich berücksichtigt, wenn sie im Rentenkonto gespeichert sind. |
| Nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen | Kann als Pflichtbeitrags- oder Berücksichtigungszeit anerkannt werden. |
| Krankengeld, Übergangsgeld und bestimmte Rehabilitationszeiten | Können berücksichtigt werden, wenn sie als Pflichtbeitrags- oder anerkannte Anrechnungszeiten gelten. |
| Arbeitslosengeld und Leistungen des Jobcenters | Werden nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt. |
| Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente | Wird für die erforderlichen 33 Jahre nicht berücksichtigt. |
| Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung | Gelten nicht als Grundrentenzeiten. |
| Rentenversicherungspflichtiger Minijob mit eigenem Beitragsanteil | Kann für die 33 Jahre berücksichtigt werden, wirkt sich wegen des niedrigen Verdienstes gewöhnlich nicht auf die Höhe des Zuschlags aus. |
| Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | Wird nicht als Grundrentenzeit anerkannt. |
Die Zurechnungszeit erhöht die EM-Rente, zählt aber nicht als Grundrentenzeit
Wer bereits in jüngeren Jahren erwerbsgemindert wird, konnte bis dahin häufig nur wenige Entgeltpunkte sammeln. Die Zurechnungszeit behandelt die betroffene Person bei der Rentenberechnung deshalb so, als hätte sie bis zu einem gesetzlich bestimmten Lebensalter weiter Beiträge gezahlt.
Dadurch kann die Erwerbsminderungsrente erheblich höher ausfallen. Eine Erklärung zur Berechnung bietet auch der Beitrag „Zurechnungszeiten zur Erwerbsminderungsrente“.
Für den Grundrentenzuschlag hilft diese Zeit allerdings nicht weiter. Bei einer laufenden Erwerbsminderungsrente werden Grundrentenzeiten grundsätzlich nur bis zum festgestellten Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt.
Hat eine Versicherte beispielsweise 28 anrechenbare Jahre gearbeitet und erhält anschließend zehn Jahre lang eine Erwerbsminderungsrente, ergeben sich daraus nicht automatisch 38 Grundrentenjahre. Für die Prüfung des Zuschlags bleiben es zunächst 28 Jahre.
Auch Arbeitslosigkeit hinterlässt eine Lücke
Zeiten mit Arbeitslosengeld werden bei den erforderlichen 33 Jahren nicht berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn die Zeit im Versicherungsverlauf aufgeführt wird oder aufgrund des Leistungsbezugs Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt wurden.
Auch frühere Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II zählen nicht. Entsprechendes gilt für reine Zeiten mit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Das führt bei langen Phasen der Arbeitslosigkeit zu empfindlichen Lücken. Betroffene können deshalb trotz eines jahrzehntelangen Erwerbslebens unter der Schwelle von 33 Jahren bleiben.
Krankheit und Rehabilitation werden anders behandelt
Eine längere Erkrankung führt nicht in jedem Fall zum Verlust von Grundrentenzeiten. Zeiten mit Krankengeld oder Übergangsgeld können berücksichtigt werden, wenn sie als Pflichtbeitragszeiten oder anerkannte Anrechnungszeiten im Rentenkonto gespeichert sind.
Es muss daher zwischen einer Zeit mit einer Entgeltersatzleistung und einer bloßen Lücke ohne anrechenbaren Tatbestand unterschieden werden. Auch bei Rehabilitationsmaßnahmen kommt es darauf an, welche Leistung gezahlt und wie die Zeit im Versicherungskonto erfasst wurde.
Die automatische Prüfung des Zuschlags kann nur mit den Daten arbeiten, die der Rentenversicherung tatsächlich vorliegen. Fehlende Krankengeld-, Pflege- oder Kindererziehungszeiten sollten deshalb im Rahmen einer Kontenklärung nachgewiesen werden.
Ein Minijob ist kein einfacher Ausweg
In älteren Ratgebern wird teilweise empfohlen, während der Erwerbsminderungsrente einen rentenversicherungspflichtigen Minijob aufzunehmen, um weitere Grundrentenzeiten zu sammeln. Diese Aussage benötigt mehrere Einschränkungen.
Ein Minijob kann nur dann als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden, wenn der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und einen eigenen Beitragsanteil zahlt. Ein versicherungsfreier Minijob oder eine Beschäftigung mit Befreiung hilft bei den 33 Jahren nicht.
Bei der laufenden Erwerbsminderungsrente werden Grundrentenzeiten zudem grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Erwerbsminderung geprüft. Eine spätere Beschäftigung kann deshalb den Grundrentenzuschlag zur bereits laufenden Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht nachträglich eröffnen.
Bei einer späteren Altersrente kann die Zeit erneut Bedeutung bekommen. Für eine Altersrente werden die Grundrentenzeiten grundsätzlich bis zum Monat vor dem Rentenbeginn geprüft.
Niedriger Minijobverdienst erhöht den Zuschlag gewöhnlich nicht
Bei der Grundrente wird zwischen den Grundrentenzeiten für die 33-Jahres-Schwelle und den Zeiten für die Berechnung der Zuschlagshöhe unterschieden. Für die Höhe werden nur Monate berücksichtigt, in denen mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes versichert wurden.
Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung dafür einen monatlichen Bruttoverdienst von voraussichtlich rund 1.299 Euro. Die Minijobgrenze liegt 2026 dagegen bei 603 Euro.
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann daher unter bestimmten Voraussetzungen bei der Mindestversicherungszeit helfen. Der niedrige Verdienst aus dem Minijob wird jedoch gewöhnlich nicht aufgewertet und erhöht den Zuschlag damit nicht.
Arbeit während der Erwerbsminderungsrente kann den Rentenanspruch gefährden
Vor der Aufnahme eines Nebenjobs sollten Betroffene nicht nur an den Grundrentenzuschlag denken. Entscheidend bleibt, ob die ausgeübte Tätigkeit mit dem von der Rentenversicherung festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar ist.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, gilt grundsätzlich als weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen normalerweise zwischen drei und unter sechs Stunden täglich.
Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall eine höhere persönliche Grenze gelten kann.
Die Einhaltung der Geldgrenze allein schützt den Rentenanspruch nicht. Wer dauerhaft mehr arbeitet, als es das festgestellte Leistungsvermögen zulässt, muss mit einer Überprüfung oder dem Wegfall der Erwerbsminderungsrente rechnen.
Auch das Einkommen wird bei der Grundrente geprüft
Selbst bei mindestens 33 Grundrentenjahren wird der Zuschlag nicht in jedem Fall vollständig ausgezahlt. Die Rentenversicherung berücksichtigt das eigene Einkommen sowie bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnerschaften auch das Einkommen des Partners.
Bei Alleinstehenden bleibt 2026 ein monatliches Einkommen bis 1.492 Euro ohne Anrechnung. Einkommen zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro wird zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet, ein darüberliegender Teil vollständig.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften bleibt ein gemeinsames Einkommen bis 2.327 Euro monatlich anrechnungsfrei. Zwischen 2.327 Euro und 2.744 Euro erfolgt eine Anrechnung zu 60 Prozent, darüber wird der weitere Betrag vollständig berücksichtigt.
Für den Zuschlag ab Januar 2026 wurden regelmäßig die steuerlichen Einkommensdaten des Jahres 2023 herangezogen. Liegen diese nicht vor, können die Daten des davorliegenden Jahres verwendet werden.
Das Rentenkonto sollte trotzdem geprüft werden
Obwohl der Grundrentenzuschlag automatisch berechnet wird, kann eine Kontenklärung sinnvoll sein. Automatisch geprüft werden nur die Zeiträume, die vollständig und zutreffend im Versicherungskonto gespeichert sind.
Besonders häufig fehlen Nachweise zu Kindererziehung, Angehörigenpflege, Krankengeld, Rehabilitation, Berufsausbildung oder Beschäftigungen im Ausland. Solche Lücken können darüber entscheiden, ob 32 Jahre und elf Monate oder mindestens 33 Jahre erreicht werden.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte den darin aufgeführten Versicherungsverlauf und die Berechnungsanlagen prüfen. Bei fehlenden Zeiten oder einer fehlerhaften Zuordnung kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
33 Jahre können auch ohne Grundrentenzuschlag Vorteile bringen
Die 33 Jahre können sich auch dann finanziell auswirken, wenn wegen des früheren Verdienstes oder des aktuellen Einkommens kein Grundrentenzuschlag gezahlt wird. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie beim Wohngeld kann ein besonderer Freibetrag für gesetzliche Renteneinkünfte gelten.
Dadurch wird ein Teil der gesetzlichen Rente nicht als Einkommen angerechnet. Betroffene können deshalb höhere Sozialleistungen erhalten oder erstmals einen Anspruch erwerben.
Der Freibetrag wird bei bereits laufenden Leistungen grundsätzlich durch die zuständige Behörde berücksichtigt, sobald der Nachweis über die 33 Jahre vorliegt. Wer noch keine Grundsicherung oder kein Wohngeld bezieht, muss die jeweilige Sozialleistung jedoch selbst beantragen.
Warum Erwerbsgeminderte häufig benachteiligt sind
Die Zurechnungszeit soll gesundheitlich bedingte Ausfälle bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente ausgleichen. Dass dieselben Jahre bei der Grundrente nicht als Grundrentenzeiten gelten, führt dennoch zu einer deutlichen Benachteiligung.
Betroffen sind vor allem Menschen, die schon viele Jahre gearbeitet haben, aber vor dem Erreichen der 33-Jahres-Schwelle dauerhaft erkranken. Gerade diese Personen haben häufig niedrige Renten und könnten einen Zuschlag besonders gut gebrauchen.
Der Ausschluss kann nur durch eine gesetzliche Änderung aufgehoben werden. Eine abweichende Entscheidung der Rentenversicherung ist nicht möglich, solange die Zurechnungszeit gesetzlich nicht als Grundrentenzeit anerkannt wird.
Praxisbeispiel: Fehlende Kindererziehungszeit entscheidet über den Anspruch
Andrea K. wird mit 57 Jahren dauerhaft erwerbsgemindert. In ihrem Rentenkonto sind zu diesem Zeitpunkt 31 Jahre und sechs Monate mit anerkannten Grundrentenzeiten gespeichert.
Die anschließende Zurechnungszeit bis zur Altersgrenze hilft ihr bei der Höhe der Erwerbsminderungsrente, wird aber nicht auf die 33 Jahre angerechnet. Ein Grundrentenzuschlag wird deshalb zunächst abgelehnt.
Bei der Prüfung ihres Versicherungsverlaufs stellt Andrea fest, dass zwei Jahre Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit fehlen. Nach der Kontenklärung werden die Zeiten ergänzt, sodass sie die Schwelle von 33 Jahren überschreitet.
Die Rentenversicherung muss anschließend noch prüfen, welche Monate für die Berechnung der Zuschlagshöhe geeignet sind und ob eine Einkommensanrechnung erfolgt. Das Beispiel zeigt, weshalb ein vollständiges Rentenkonto trotz automatischer Prüfung wichtig ist.
Häufige Fragen zur Grundrente bei Erwerbsminderung
1. Können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente Grundrente erhalten?
Ja. Der Grundrentenzuschlag kann auch zu einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Zählt die Zurechnungszeit bei den 33 Grundrentenjahren mit?
Nein. Die Zurechnungszeit verbessert die Berechnung der Erwerbsminderungsrente, gilt aber nicht als Grundrentenzeit.
3. Werden Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt?
Zeiten mit Arbeitslosengeld, früherer Arbeitslosenhilfe oder früherem Arbeitslosengeld II werden nicht als Grundrentenzeiten anerkannt. Auch reine Zeiten mit Jobcenter-Leistungen helfen bei der 33-Jahres-Schwelle nicht.
4. Kann ein Minijob fehlende Grundrentenjahre ausgleichen?
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob mit eigenem Beitragsanteil kann grundsätzlich eine Pflichtbeitragszeit erzeugen. Während einer bereits laufenden Erwerbsminderungsrente verbessert er den Grundrentenzuschlag zur EM-Rente jedoch regelmäßig nicht, weil dort grundsätzlich nur Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung geprüft werden.
5. Muss der Grundrentenzuschlag beantragt werden?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Zuschlag automatisch, allerdings nur anhand der im Rentenkonto vorhandenen Daten.
6. Wird das Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?
Ja. Im Jahr 2026 bleibt bei Alleinstehenden ein monatliches Einkommen bis 1.492 Euro und bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften ein gemeinsames Einkommen bis 2.327 Euro ohne Anrechnung.




