Rente: Sozialämter lassen bis zu 281,50 Euro Freibetrag monatlich bei Grundsicherung verfallen

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Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, darf einen erheblichen Teil seiner Rente behalten, jeden Monat ohne Anrechnung. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII beläuft sich 2026 auf bis zu 281,50 Euro monatlich.

Das Problem: Viele Sozialämter setzen ihn nicht an. Bescheide, die seit 2021 ergangen sind, könnten fehlerhaft sein. Wer jetzt handelt, kann die entgangenen Leistungen zurückfordern, jedoch nur für einen klar begrenzten Zeitraum.

Besonders gefährlich ist eine Besonderheit im Sozialhilferecht, die kaum jemand kennt: Anders als in anderen Bereichen des Sozialrechts können zu Unrecht verweigerte Grundsicherungsleistungen beim Sozialamt rückwirkend nur für ein Jahr eingefordert werden. Wer wartet, verliert jeden weiteren Monat dauerhaft Geld, das ihm zugestanden hätte.

Was § 82a SGB XII regelt: Die 100-Euro-Formel und der Deckel bei 281,50 Euro

Seit dem 1. Januar 2021 gilt in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht eine besondere Schutzregel für Menschen mit langer Versicherungsbiografie.

Das Gesetz schreibt vor: Von der gesetzlichen Rente werden zunächst 100 Euro vollständig vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Von allem, was über diese 100 Euro hinausgeht, bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Nach oben ist dieser Freibetrag gedeckelt: Er darf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nicht übersteigen.

Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich. Damit ergibt sich ein Höchstbetrag von 281,50 Euro, der pro Monat nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Bei einer gesetzlichen Rente von 800 Euro sieht die Rechnung so aus: 100 Euro Sockel bleiben frei.

Von den verbleibenden 700 Euro werden 30 Prozent geschützt, also 210 Euro. Zusammen wären das 310 Euro, doch der Deckel bei 281,50 Euro greift, sodass maximal dieser Betrag freigestellt wird. Wer eine Rente von 450 Euro bezieht, profitiert vollständig ohne den Deckel: 100 Euro Sockel plus 30 Prozent von 350 Euro ergeben 205 Euro Freibetrag.

Diese Beträge klingen nach Rechenwerk. Im Alltag entscheiden sie darüber, ob Grundsicherungsempfänger am Monatsende noch Geld für Medikamente haben. Die Schutzregel erhöht nicht die Rente selbst. Sie senkt das anrechenbare Einkommen beim Sozialamt, was die Grundsicherung entsprechend steigen lässt.

Wer den Freibetrag beanspruchen kann: 33 Jahre – und kein Grundrentenzuschlag nötig

Voraussetzung ist ausschließlich, dass mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachgewiesen werden. Diese umfassen Pflichtbeitragszeiten mit unterdurchschnittlichem Verdienst, Kindererziehungszeiten und anerkannte Pflegezeiten.

Entscheidend ist: Das Gesetz knüpft nicht daran, ob der Grundrentenzuschlag tatsächlich ausgezahlt wird. Wer aufgrund seines Haushaltseinkommens keinen oder nur einen sehr geringen Grundrentenzuschlag erhält, hat dennoch Anspruch auf die Schutzregel, sofern die 33 Jahre erfüllt sind.

Viele Betroffene bekommen vom Rentenversicherungsträger einen Bescheid mit einem Grundrentenzuschlag von null Euro, weil das gemeinsame Haushaltseinkommen zu hoch ist.

Das führt zu dem verbreiteten Missverständnis, auch der Freibetrag beim Sozialamt entfalle. Das stimmt nicht. Beide Regelungen laufen auf getrennten Schienen: Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag. Das Sozialamt prüft die Grundrentenzeiten separat und unabhängig davon.

Außerdem gilt die Schutzregel nicht nur für Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer mindestens 33 Jahre in der Alterssicherung der Landwirte, in einem berufsständischen Versorgungswerk oder in einer Kombination aus diesen Systemen und der gesetzlichen Rente versichert war, kommt ebenfalls in den Genuss des Freibetrags. Die 33 Jahre können durch Zusammenrechnung verschiedener Versicherungssysteme erreicht werden.

Wie das Sozialamt den Fehler macht – und was er kostet

Brigitte M., 72, aus Bochum, bezieht seit 2022 Grundsicherung im Alter. In ihrem Bescheid steht eine gesetzliche Rente von 620 Euro, die das Sozialamt vollständig als Einkommen anrechnet. Die 33 Jahre Grundrentenzeiten weist ihr Rentenbescheid aus.

Der Freibetrag taucht im Bescheid nicht auf. Ihre Rente läuft vollständig durch die Einkommensanrechnung, wie jede andere Einkommensart auch. Das bedeutet: Jeden Monat fehlen ihr 256 Euro gegenüber dem, was ihr nach dem Gesetz zustehen würde. Über drei Jahre sind das mehr als 9.200 Euro.

Solche Bescheide entstehen häufig aus Systemroutinen: Software-Voreinstellungen in Sozialhilfeverwaltungen rechnen Renteneinkommen nach dem Standardmuster. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz erfordert einen zusätzlichen Schritt: den Nachweis über die Grundrentenzeiten durch eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.

Liegt dieses Dokument nicht vor und wurde es nicht ausdrücklich beantragt, passiert nichts. Das Gesetz erlaubt dem Sozialamt, vorläufig ohne diesen Nachweis zu entscheiden. In der Praxis zieht sich dieses Vorläufig über Jahre hin.

Ein weiterer Fehlerquell: Manche Rentenbescheide weisen die Grundrentenzeiten nur dann explizit aus, wenn auch ein Zuschlag berechnet wird. Wenn der Zuschlag bei null liegt, steht im Bescheid oft nichts, und das Sozialamt handelt, als gäbe es keine Grundrentenzeiten.

Wer einen Grundrentenzuschlag von null Euro erhalten hat, sollte deshalb nicht schlussfolgern, den Freibetrag beim Sozialamt nicht beantragen zu können.

So fordern Sie den Freibetrag ein: Drei Schritte zum korrekten Bescheid

Wer Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und lange Versicherungszeiten hat, sollte als erstes den aktuellen Bewilligungsbescheid prüfen.

Die entscheidende Frage lautet: Taucht in der Einkommensberechnung ein Abzugsbetrag auf, der auf Grundrentenzeiten oder den Rentenfreibetrag verweist? Fehlt dieser Posten, ist der Bescheid sehr wahrscheinlich fehlerhaft.

Der erste Schritt ist dann, bei der Deutschen Rentenversicherung schriftlich eine Bescheinigung über die Anzahl der Grundrentenzeiten anzufordern. Wer nicht weiß, ob 33 Jahre erreicht sind, kann gleichzeitig eine Kontenklärung beantragen.

Pflegezeiten und Kindererziehungszeiten, die noch nicht berücksichtigt wurden, können das Ergebnis verbessern. Diese Bescheinigung ist der formale Nachweis, den das Sozialamt benötigt.

Den zweiten Schritt bildet das Einreichen dieser Bescheinigung beim Sozialamt, verbunden mit einem ausdrücklichen schriftlichen Antrag auf Neuberechnung des Bewilligungsbescheids unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 82a SGB XII. Läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat noch, lohnt daneben ein formloser Widerspruch gegen den aktuellen Bescheid.

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Bleibt das Sozialamt bei seiner Entscheidung, ist der dritte Schritt der Widerspruchsbescheid abzuwarten und danach beim zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Sozialverbände wie VdK oder SoVD bieten Beratung und Vertretung an, häufig kostenlos für Mitglieder.

Die Ein-Jahres-Falle: Rückwirkende Nachzahlung nur begrenzt möglich

Wer bereits längere Zeit Grundsicherung bezieht und erst jetzt bemerkt, dass der Freibetrag nie angesetzt wurde, steht vor einer harten Einschränkung: Das Sozialhilferecht kennt eine Spezialregel für die rückwirkende Korrektur fehlerhafter Bescheide, die deutlich kürzer ist als im übrigen Sozialrecht.

Im allgemeinen Sozialrecht können zu Unrecht verweigerte Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend nachgefordert werden. Für die Grundsicherung nach dem Sozialhilferecht gilt diese Vierjahresfrist nicht.

§ 116a SGB XII schränkt sie auf ein Jahr ein. Das Bundessozialgericht hat das bestätigt: Leistungen werden rückwirkend nur für einen Zeitraum von einem Jahr erbracht – gerechnet ab dem Beginn des Jahres, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird.

Das bedeutet konkret: Wer im Frühjahr 2026 einen Überprüfungsantrag stellt, kann eine Nachzahlung frühestens ab dem 1. Januar 2025 verlangen. Zeiten davor, also 2024, 2023 und 2022, sind unwiederbringlich verloren, auch wenn das Sozialamt in all diesen Jahren falsch gerechnet hat. Wer wartet und den Antrag erst 2027 stellt, kann für 2025 keine Nachzahlung mehr verlangen. Die Jahresfrist rückt mit jedem Monat vor.

Diese Regel überrascht viele: Auf dem Papier klingt es beruhigend, dass auch bestandskräftige Bescheide jederzeit angefochten werden können. Der Haken liegt in der Nachzahlung:

Sie ist auf ein Jahr begrenzt, und dieser Zeitraum beginnt nicht beim Datum des falschen Bescheids, sondern beim Jahresbeginn des Antragsjahres. Bei Brigitte M. mit drei Jahren fehlendem Freibetrag besteht 2026 nur Anspruch auf die Monate ab Januar 2025, nicht auf 2022, 2023 oder 2024.

Was Grundsicherungsempfänger jetzt prüfen sollten

Vor dem Einreichen eines Überprüfungsantrags lohnt ein kurzer Selbsttest: Hat der aktuelle Bewilligungsbescheid eine Zeile, in der ein Betrag für Grundrentenzeiten abgezogen wird? Wenn nein: Waren es mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten oder nicht erwerbsmäßige Pflege? Wenn ja: Die Grundsicherungsleistung wurde wahrscheinlich zu niedrig berechnet.

Wer unsicher ist, ob die 33 Jahre erfüllt sind, sollte zunächst die Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen (formlos, kostenlos, Bearbeitungszeit mehrere Wochen). Parallel dazu kann bereits der Überprüfungsantrag beim Sozialamt gestellt werden, unter Vorbehalt:

„Ich beantrage hiermit die Überprüfung meiner Grundsicherungsbescheide ab dem 1. Januar 2025 auf die korrekte Berücksichtigung des Freibetrags für meine Grundrentenzeiten. Die erforderliche Bestätigung der Deutschen Rentenversicherung reiche ich nach.” Das sichert den Fristbeginn ab dem 1. Januar 2025.

Betroffene, bei denen das Sozialamt den Freibetrag trotz vorgelegter Bescheinigung verweigert, sollten nicht zögern. Dieser Freibetrag ist kein Ermessen. Er ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Häufige Fragen zum Grundrentenzuschlag-Freibetrag in der Grundsicherung

Gilt der Freibetrag auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht nur bei Grundsicherung im Alter?
Ja. Die Schutzregel nach dem Grundrentengesetz gilt ausdrücklich sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer aufstockende Sozialhilfe bezieht, kann den Freibetrag ebenfalls geltend machen.

Was, wenn ich zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine Betriebsrente oder Riester-Rente beziehe?
Für zusätzliche Altersvorsorge wie Betriebsrente oder Riester-Rente gibt es im Sozialhilferecht einen separaten Freibetrag, der nach demselben Prinzip berechnet wird wie der Grundrentenzeiten-Freibetrag. Beide können gleichzeitig gelten. Voraussetzung ist, dass beides ausdrücklich beim Sozialamt beantragt und nachgewiesen wird. Wer nur einen Antrag stellt, bekommt auch nur einen Freibetrag.

Kann ich den Freibetrag auch dann beantragen, wenn ich noch keinen Grundsicherungsantrag gestellt habe?
Der Freibetrag ist kein eigenständiger Antrag, sondern Bestandteil des Grundsicherungsantrags. Wer noch keine Grundsicherung beantragt hat, muss zunächst prüfen, ob ein Anspruch besteht. Wer Grundsicherung bereits bezieht und den Freibetrag im Bescheid vermisst, kann direkt einen Überprüfungsantrag für die laufenden Bescheide stellen.

Mein Sozialamt sagt, mein Rentenbescheid reiche als Nachweis nicht aus. Was kann ich tun?
Das Sozialamt hat formell Recht: Es benötigt eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung, aus der die Grundrentenzeiten hervorgehen, nicht nur den allgemeinen Rentenbescheid.

Fordern Sie bei der DRV ausdrücklich eine schriftliche Bestätigung dieser Zeiten an, per Brief oder über das DRV-Servicetelefon. Parallel lohnt eine Kontenklärung, wenn Zeiten möglicherweise noch nicht vollständig erfasst sind.

Gilt die Ein-Jahres-Frist auch, wenn ich noch innerhalb der Widerspruchsfrist bin?
Nein. Die Einschränkung auf ein Jahr rückwirkende Nachzahlung betrifft bestandskräftige Bescheide, also solche, gegen die die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist.

Wer einen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe anficht, ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Deshalb lohnt es sich, jeden neu eingehenden Bewilligungsbescheid sofort auf den Freibetrag zu prüfen.

Gilt der Freibetrag auch im Bürgergeld?
Nicht unmittelbar. Die Freibetragsregel nach dem Grundrentengesetz ist auf das Sozialhilferecht zugeschnitten und gilt nicht direkt im Bürgergeld. Das Bundessozialgericht hat 2024 die analoge Anwendung entsprechender Freibeträge auf das Bürgergeld abgelehnt. Wer Bürgergeld bezieht und das Rentenalter erreicht, sollte prüfen, ob ein Wechsel zur Grundsicherung im Alter sinnvoll ist.

Quellen

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten (Grundrentengesetz vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1879, in Kraft ab 01.01.2021)

Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 116a SGB XII – Rücknahme von Verwaltungsakten

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026 – Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro

Bundessozialgericht: Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R – Bestätigung der Ein-Jahres-Frist nach dem Sozialhilferecht

Sozialgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.11.2015 – S 4 SO 56/15 – Anwendung der Jahresfrist auf Grundsicherungsleistungen