Erwerbsminderungsrente: 5 wichtige Neuerungen für EM-Rentner ab Juli 2026

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Seit dem 1. Juli 2026 gelten wichtige Neuerungen, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Dazu gehören vor allem die Rentenerhöhung, neue Hinzuverdienstgrenzen und Auswirkungen des EM-Rentenzuschlags auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Einige Regelungen gelten nur für neu bewilligte Erwerbsminderungsrenten, andere ausschließlich für bestimmte Personengruppen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzlichen Renten sind zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen.
  • Bei neuen Erwerbsminderungsrenten des Jahres 2026 reicht die Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten.
  • Der seit Dezember 2025 in die laufende Rente integrierte EM-Rentenzuschlag kann sich ab Juli 2026 auf eine Witwen- oder Witwerrente auswirken.
  • Bei voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze 2026 bei 20.763,75 Euro jährlich.
  • Eine Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate. Eine automatische allgemeine Verlängerung auf zwölf Monate gibt es derzeit nicht.

Erwerbsminderungsrenten steigen um 4,24 Prozent

Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent erhöht. Das gilt grundsätzlich auch für die volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Der aktuelle Rentenwert stieg dabei von 40,79 Euro auf 42,52 Euro, und die individuelle Erhöhung hängt von der bisherigen Bruttorente ab.

Ein fiktives Beispiel für die Praxis

Lorenz ist 47 Jahre alt, lebt in Dortmund, und bezog eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.000,00 Euro. 4,24 Prozent sind davon genau 42,40 Euro, und deshalb liegt Lorenz Bruttorente jetzt bei 1.042,40 Euro.

Längere Zurechnungszeiten für neue EM-Renten

Bei Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2026 endet die sogenannte Zurechnungszeit erst mit 66 Jahren und drei Monaten. Im Jahr 2025 lag die Grenze noch bei 66 Jahren und zwei Monaten.

Die Zurechnungszeit soll verhindern, dass Versicherte bei der Rentenberechnung allein deshalb erhebliche Nachteile erleiden, weil sie bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden.

Betroffene werden bei der Berechnung vereinfacht so behandelt, als hätten sie bis zum Ende der Zurechnungszeit weitergearbeitet und entsprechend ihrem bisherigen Durchschnitt Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt.

Keine Neuberechnung bestehender Renten

Die längere Zurechnungszeit gilt grundsätzlich nur für Erwerbsminderungsrenten, die erstmals im Jahr 2026 beginnen. Bereits seit mehreren Jahren laufende Erwerbsminderungsrenten werden deshalb nicht automatisch nach der neuen Altersgrenze neu berechnet.

EM-Rentenzuschlag kann die Witwenrente verringern

Bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen gesetzlichen Zuschlag. Bis November 2025 wurde dieser Zuschlag getrennt von der eigentlichen Rente ausgezahlt. Seit Dezember 2025 ist er Bestandteil der laufenden Erwerbsminderungs- oder Altersrente.

Das kann Folgen haben, wenn Betroffene gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente beziehen. Erwerbsminderungsrenten gelten bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente grundsätzlich als eigenes Einkommen.

Da der Zuschlag seit Dezember 2025 Teil der laufenden Rente ist, wird er nun ebenfalls bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Aufgrund der gesetzlichen Berechnungszeiträume können sich die Auswirkungen regelmäßig erstmals zum 1. Juli 2026 zeigen.

Nicht jede Witwenrente wird gekürzt

Eine Verringerung der Hinterbliebenenrente erfolgt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das nach den gesetzlichen Pauschalen ermittelte Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag überschreitet.

Nur der Betrag oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt. Davon werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Betroffene sollten entsprechende Änderungsbescheide deshalb sorgfältig kontrollieren. Insbesondere sollte geprüft werden, welches Einkommen angesetzt und welcher Freibetrag berücksichtigt wurde.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen ab 2026

Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente dürfen grundsätzlich arbeiten und zusätzliches Einkommen erzielen. Dabei müssen jedoch sowohl die finanziellen Hinzuverdienstgrenzen als auch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen beachtet werden.

Für das Jahr 2026 gelten folgende Beträge:

Rentenart Hinzuverdienstgrenze 2026
Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro jährlich
Teilweise Erwerbsminderungsrente mindestens 41.527,50 Euro jährlich

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Grenze höher liegen. Sie wird unter anderem anhand des früheren Einkommens individuell berechnet. Wird die jeweilige Grenze überschritten, bedeutet dies nicht zwingend, dass die komplette Rente entfällt. Der übersteigende Hinzuverdienst kann jedoch teilweise auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.

Nicht nur der Verdienst ist entscheidend

Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze allein schützt nicht in jedem Fall vor einer Überprüfung des Rentenanspruchs.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt das festgestellte Leistungsvermögen regelmäßig zwischen drei und unter sechs Stunden täglich.

Deshalb können neben dem Einkommen auch folgende Punkte eine Rolle spielen:

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  • die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit,
  • die Art und Schwere der Tätigkeit,
  • die gesundheitliche Belastung,
  • die Regelmäßigkeit der Beschäftigung,
  • eine mögliche Verbesserung des Leistungsvermögens.

Die zeitlichen Grenzen bleiben für die Frage wichtig, ob weiterhin eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Arbeitserprobung dauert weiterhin regelmäßig sechs Monate

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob sie wieder länger oder umfangreicher arbeiten können.

Eine solche Arbeitserprobung liegt beispielsweise vor, wenn jemand mit voller Erwerbsminderungsrente mindestens drei Stunden täglich arbeitet und damit das bisher festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.

Der Erprobungszeitraum beträgt nach der geltenden Regelung regelmäßig sechs Monate. Im Einzelfall kann die Rentenversicherung einen kürzeren oder längeren Zeitraum festlegen. Eine generelle Arbeitserprobung von zwölf Monaten gilt derzeit jedoch nicht.

Während des festgelegten Erprobungszeitraums bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Ist die Rückkehr in den Beruf erfolgreich, prüft die Rentenversicherung anschließend, ob die Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente weiterhin vorliegen.

Arbeit vorher der Rentenversicherung melden

Für die Arbeitserprobung ist kein besonderer Formantrag vorgeschrieben. Betroffene sollten der Rentenversicherung die geplante Tätigkeit dennoch vor Beginn mitteilen.

Benötigt werden insbesondere Angaben über:

  • die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit,
  • die Art der ausgeübten Tätigkeit,
  • den voraussichtlichen Verdienst,
  • den geplanten Beginn der Beschäftigung.

So lässt sich das Risiko späterer Unklarheiten oder Rückfragen deutlich reduzieren.

Wer ist von welchen Änderungen betroffen?

Die Rentenerhöhung gilt grundsätzlich für alle Bezieherinnen und Bezieher einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Die verlängerte Zurechnungszeit betrifft dagegen nur Menschen, deren Erwerbsminderungsrente erstmals im Jahr 2026 beginnt.

Besonders aufmerksam sollten Personen sein, die neben ihrer Erwerbsminderungs- oder Altersrente eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten. Bei ihnen kann die Einbeziehung des EM-Rentenzuschlags zu einer veränderten Einkommensanrechnung führen.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Empfänger einer Erwerbsminderungsrente sollten ihre Rentenanpassungsmitteilung mit dem bisherigen Rentenbescheid vergleichen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob die Erhöhung um 4,24 Prozent rechnerisch richtig umgesetzt wurde.

Bei einer erstmals im Jahr 2026 bewilligten Rente sollte außerdem kontrolliert werden, ob im Bescheid die korrekte Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt wurde.

Wer gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte einen Änderungsbescheid zur Einkommensanrechnung nicht ungeprüft hinnehmen. Bei Unklarheiten kann zunächst eine schriftliche Berechnungserläuterung bei der Rentenversicherung angefordert werden.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei Bescheiden aus dem Ausland kann eine längere Frist gelten.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente im Juli 2026

Steigt jede Erwerbsminderungsrente um 4,24 Prozent?

Grundsätzlich werden alle laufenden gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten durch die Rentenanpassung um 4,24 Prozent erhöht. Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann jedoch geringer steigen, weil von der höheren Bruttorente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgezogen werden.

Darf ich mit einer vollen Erwerbsminderungsrente mehr als 20.763,75 Euro verdienen?

Die Grenze von 20.763,75 Euro gilt für das Kalenderjahr 2026. Wird sie überschritten, kann der darüberliegende Verdienst teilweise auf die Rente angerechnet werden. Zusätzlich ist die tägliche Arbeitszeit zu beachten. Eine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich kann zu einer Überprüfung der vollen Erwerbsminderung führen.

Wird meine Witwenrente wegen des EM-Rentenzuschlags automatisch gekürzt?

Nein. Der Zuschlag wird zwar als Bestandteil der Erwerbsminderungs- oder Altersrente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente erfolgt aber nur, wenn das anrechenbare Einkommen den persönlichen Freibetrag überschreitet. Von dem übersteigenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent angerechnet.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: „Rentenanpassung 2026: Renten steigen im Juli um 4,24 Prozent“, veröffentlicht am 5. März 2026. (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026“ – Informationen zur Zurechnungszeit. (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 2026“. (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: „Arbeitserprobung während der Erwerbsminderungsrente“. (Deutsche Rentenversicherung)
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch: insbesondere §§ 43, 59, 96a und 253a SGB VI. (Gesetze im Internet)

Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Übersicht und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Rentenberatung.