Höhere EM-Rente kürzt seit Juli 2026 die Witwenrente

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Eine höhere Erwerbsminderungsrente ist für Betroffene zunächst eine gute Nachricht. Wer zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, kann seit Juli 2026 jedoch eine gegenläufige Wirkung erleben.

Der Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten gehört seit Dezember 2025 zum regulären Rentenbetrag. Dadurch kann das anrechenbare eigene Einkommen steigen und die Hinterbliebenenrente sinken.

Der Zuschlag wurde in die EM-Rente eingebaut

Betroffene, deren Erwerbsminderungsrente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen hat, können einen Zuschlag erhalten. Je nach Rentenbeginn beträgt dieser 7,5 oder 4,5 Prozent der berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte.

Bis Ende November 2025 wurde der Zuschlag getrennt von der Rente überwiesen. Seit Dezember 2025 wird er nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zusammen mit der Rente ausgezahlt und als deren Bestandteil behandelt.

Damit zählt der Zuschlag auch zum eigenen Einkommen, das bei einer Witwen- oder Witwerrente geprüft wird. Die Umstellung kann deshalb bei Hinterbliebenen erstmals eine Kürzung auslösen oder eine bestehende Kürzung erhöhen.

Warum die Auswirkung erst im Juli 2026 wirkt

Einkommenserhöhungen werden bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich zu einem jährlichen Anpassungstermin berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung hat deshalb darauf hingewiesen, dass sich die Integration des Zuschlags bei vielen Betroffenen erst ab dem 1. Juli 2026 auswirkt.

Gleichzeitig ist der Freibetrag zum 1. Juli 2026 gestiegen. Er beträgt bis zum 30. Juni 2027 monatlich 1.122,53 Euro; für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.

Nur das nach den rentenrechtlichen Vorgaben ermittelte Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags wird angerechnet. Von diesem übersteigenden Betrag mindern 40 Prozent die Hinterbliebenenrente.

So wird die Kürzung berechnet

Rechenschritt Beispielbetrag
Anrechenbares eigenes Nettoeinkommen 1.172,53 Euro
Freibetrag ab Juli 2026 1.122,53 Euro
Überschreitender Betrag 50,00 Euro
Anrechnung von 40 Prozent 20,00 Euro
Monatliche Kürzung der Witwenrente 20,00 Euro

Der Zuschlag wird somit nicht vollständig von der Witwenrente abgezogen. Eine Kürzung entsteht nur, soweit das gesamte anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Die allgemeine Rentenerhöhung verändert beide Seiten

Seit Juli 2026 sind sowohl Erwerbsminderungsrenten als auch Hinterbliebenenrenten um 4,24 Prozent gestiegen. Gleichzeitig erhöhte sich der Freibetrag, weil er an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist.

Deshalb kann das Gesamtergebnis unterschiedlich ausfallen. Manche Betroffene erhalten trotz einer höheren Einkommensanrechnung unter dem Strich mehr Geld, während andere nur einen kleinen Zuwachs oder sogar einen geringeren Zahlbetrag der Witwenrente sehen.

Die neuen Werte zur Witwenrente seit Juli 2026 sollten daher gemeinsam mit dem Bescheid über die eigene Erwerbsminderungsrente betrachtet werden.

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Bescheid nicht nur mit dem Vormonat vergleichen

Ein Vergleich der Juli-Zahlung mit Juni reicht häufig nicht aus. Sinnvoll ist eine getrennte Prüfung der Bruttorente, des berücksichtigten Einkommens, des Freibetrags und des Anrechnungsbetrags.

Fehler können entstehen, wenn ein Zuschlag doppelt erfasst, ein Kind nicht berücksichtigt oder ein falscher Pauschalabzug verwendet wurde. Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Das Sterbevierteljahr bleibt geschützt

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat findet bei der Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich keine Einkommensanrechnung statt. Der Zuschlag zur eigenen EM-Rente führt in diesem Zeitraum deshalb nicht zu einer Kürzung wegen eigenen Einkommens.

Nach dem Sterbevierteljahr gelten wieder die üblichen Anrechnungsregeln. Wer mehrere Einkommensarten bezieht, sollte dann auf die vollständige und richtige Zusammenrechnung achten.

Praxisbeispiel: Zuschlag führt zu 20 Euro weniger Witwenrente

Helene bezieht eine eigene Erwerbsminderungsrente und eine Witwenrente. Durch den integrierten EM-Zuschlag steigt ihr anrechenbares Einkommen um 50 Euro über den Freibetrag.

Davon werden 40 Prozent berücksichtigt, sodass ihre Witwenrente ab Juli 2026 um 20 Euro sinkt. Die eigene EM-Rente bleibt erhöht, weshalb für die Gesamtbetrachtung beide Zahlungen zusammengerechnet werden müssen.

Fragen und Antworten

Wird der gesamte EM-Zuschlag von der Witwenrente abgezogen?

Nein. Angerechnet werden 40 Prozent des Betrags, um den das gesamte anrechenbare Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?

Er beträgt monatlich 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.

Warum beginnt die Kürzung häufig erst im Juli 2026?

Einkommenserhöhungen werden bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich einmal jährlich zum 1. Juli berücksichtigt.

Gilt die Einkommensanrechnung im Sterbevierteljahr?

Nein. Während des Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Muss der EM-Zuschlag beantragt werden?

Nein. Die Rentenversicherung ermittelt den Zuschlag für berechtigte Renten automatisch.

Was kann bei einer unerwarteten Kürzung getan werden?

Der Bescheid sollte auf Einkommen, Freibetrag und Anrechnungsbetrag geprüft werden. Bei einem Fehler ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein Widerspruch möglich.