Eine bereits gewährte Wohnungshilfe schließt einen späteren Zuschuss für einen behindertengerechten Neubau nicht automatisch aus. Das entschied das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines schwerbehinderten Rollstuhlfahrers. (Az. L 5 U 44/14)
Die Unfallversicherung muss erneut über die behinderungsbedingten Mehrkosten seines Wohnhauses entscheiden. Sie hatte den Antrag zuvor mit dem Hinweis abgelehnt, dass dem Kläger bereits eine behindertengerechte Mietwohnung zur Verfügung stehe.
Inhaltsverzeichnis
Kläger erhielt bereits 500 Euro Mietzuschuss
Der Kläger war infolge einer anerkannten Berufskrankheit schwerstbehindert und dauerhaft auf einen Rollstuhl sowie eine 24-Stunden-Assistenz angewiesen.
Für seine bisherige Wohnung erhielt er monatlich 500 Euro Wohnungshilfe. Damit wurden unter anderem zusätzliche Wohnflächen, erhöhte Nebenkosten und der Raumbedarf einer Pflegekraft ausgeglichen.
Nach Angaben des Klägers reichte die Wohnung dennoch nicht vollständig aus. Das Therapiezimmer sei zu klein gewesen. Außerdem habe er sich mit seinem Elektrorollstuhl wegen schmaler Türen und begrenzter Bewegungsflächen nicht selbstständig fortbewegen können.
Familie baute behindertengerechtes Eigenheim
Der Kläger und seine Ehefrau errichteten anschließend ein Eigenheim. Das Erdgeschoss wurde rollstuhlgerecht geplant. Dazu gehörten breite Türen, zusätzliche Bewegungsflächen, ein Therapiebereich, ein barrierefreies Bad und Wohnraum für eine Assistenzkraft.
Der Kläger beantragte die Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten. Die normalen Baukosten des Hauses verlangte er nicht.
Die Unfallversicherung lehnte trotzdem ab. Sie berief sich auf den Grundsatz „Miete vor Eigentum“ und argumentierte, der Kläger könne in der bereits geförderten Mietwohnung bleiben.
Wohnungshilfe ist nicht auf eine Leistung begrenzt
Das Landessozialgericht erklärte diese Entscheidung für rechtswidrig.
Nach § 41 SGB VII besteht Wohnungshilfe, wenn wegen eines dauerhaften Gesundheitsschadens behindertengerechter Wohnraum benötigt wird. Dieser Anspruch ist weder zeitlich noch zahlenmäßig auf eine einzige Leistung begrenzt.
Eine frühere Förderung führt daher nicht dazu, dass Betroffene dauerhaft an eine bestimmte Wohnung gebunden sind. Eine erneute Wohnungshilfe kann insbesondere bei beruflichen, familiären oder anderen nachvollziehbaren Gründen für einen Umzug erforderlich sein.
Schutz von Ehe und Familie wurde nicht ausreichend beachtet
Das Gericht berücksichtigte besonders die familiäre Situation. Die Ehefrau und weitere Familienmitglieder waren in das neue Haus eingezogen.
Die Unfallversicherung konnte den Kläger deshalb nicht darauf verweisen, allein in der bisherigen Mietwohnung zu bleiben. Der Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Grundgesetz umfasst auch das gemeinsame Wohnen und die Entscheidung über den familiären Wohnort.
Auch das ungewöhnliche Familienmodell des Klägers rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts keine Ablehnung. Ein Rechtsmissbrauch war nicht erkennbar.
Kein gesetzlicher Vorrang von Miete
Auch der von der Unfallversicherung angenommene Vorrang einer Mietwohnung überzeugte das Gericht nicht.
Aus § 41 SGB VII ergibt sich kein Grundsatz „Miete vor Eigentum“. Die gesetzlichen Leistungen können sowohl einen Mietkostenzuschuss als auch behinderungsbedingte Mehrkosten beim Bau oder Erwerb von Wohneigentum umfassen.
Interne Richtlinien dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht einschränken. Die seit August 2018 geltenden Wohnungshilfe-Richtlinien stellen Miete und Eigentum ebenfalls grundsätzlich gleichwertig nebeneinander.
Behörde muss neu entscheiden
Das Gericht sprach dem Kläger keinen festen Geldbetrag zu. Die Unfallversicherung muss nun erneut prüfen, welche Kosten tatsächlich durch die Behinderung entstanden und wirtschaftlich angemessen sind.
Übernommen werden müssen grundsätzlich nur notwendige behinderungsbedingte Mehrkosten. Allgemeine Baukosten, besonders hochwertige Materialien oder zusätzliche Flächen ohne Zusammenhang mit der Behinderung fallen nicht unter den Zuschuss.
Die Behörde darf den Antrag aber nicht allein deshalb ablehnen, weil bereits früher ein Mietzuschuss gezahlt wurde oder weil sich die Familie für ein Eigenheim entschieden hat.
FAQ zur Wohnungshilfe
Kann Wohnungshilfe mehrfach gewährt werden?
Ja. Der Anspruch nach § 41 SGB VII ist nicht auf eine einmalige Leistung begrenzt. Bei einem späteren notwendigen oder nachvollziehbaren Umzug kann erneut Wohnungshilfe beansprucht werden.
Bezahlt die Unfallversicherung das gesamte Eigenheim?
Nein. Förderfähig sind nur die notwendigen Mehrkosten, die unmittelbar durch die Behinderung entstehen.
Gibt es einen Vorrang von Miete vor Eigentum?
Nein. Einen solchen generellen Vorrang enthält § 41 SGB VII nicht. Die Behörde muss die Umstände des Einzelfalls prüfen.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht: Urteil vom 6. Mai 2003, Az. B 2 U 22/02 R.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: UV-Wohnungshilfe-Richtlinien, gültig ab 1. August 2018.
Grundgesetz: Artikel 6 und Artikel 11.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 10. Oktober 2018, Az. L 5 U 44/14.
Sozialgesetzbuch VII: § 41 SGB VII.




