Ein Witwer erhält keine Hinterbliebenenrente, wenn seine verstorbene Ehefrau nicht überwiegend zum Unterhalt der Familie beigetragen hat. Diese Entscheidung traf das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil. Ausschlaggebend war, dass die Versicherte im letzten Jahr vor ihrem Tod den Unterhalt nicht maßgeblich bestritt, da ihre Einnahmen inklusive Pflegeleistungen deutlich geringer waren als das Einkommen ihres Mannes.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits
Der Kläger, Jahrgang 1933, begehrte eine sogenannte “große Witwerrente” nach dem Tod seiner ebenfalls 1933 geborenen Ehefrau im Februar 2017. Beide Eheleute hatten bereits Ende 1988 eine Erklärung zur Fortsetzung des bis Ende 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, was strengere Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrenten nach sich zog.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da die Verstorbene im letzten Jahr vor ihrem Tod weniger zum Familienunterhalt beigetragen hatte als der Kläger.
Dieser Auffassung widersprach der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 2006. Dieses stellte klar, dass auch Aufwendungen für Pflegeleistungen im Pflegeheim als Familienunterhalt zu bewerten seien.
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Was zählt als Familienunterhalt?
Entscheidend für das LSG war die Frage, ob Pflegeleistungen, die direkt von der Pflegekasse an ein Pflegeheim gezahlt werden, zum Familieneinkommen zählen. Das Gericht stellte fest, dass nicht pauschal jede Pflegeleistung berücksichtigt werden kann. Ausschlaggebend sei, ob diese Beträge tatsächlich der gesamten Familie zur Verfügung stünden.
Im vorliegenden Fall befand sich die Versicherte seit Mai 2013 in vollstationärer Pflege. Die Pflegekasse zahlte monatliche Beträge direkt an das Pflegeheim, um ausschließlich pflegebedingte Kosten abzudecken. Der persönliche Bedarf der Versicherten für Unterkunft und Verpflegung wurde nur teilweise von ihren Renten und Kapitaleinkünften gedeckt. Der überwiegende Restbetrag stammte vom Kläger.
Gerichtliche Bewertung der Pflegesachleistungen
Das LSG bekräftigte die Position der Rentenversicherung, wonach Sachleistungen der Pflegeversicherung nicht als Familieneinkommen gelten. Solche Leistungen sind rechtlich betrachtet keine freien Geldzahlungen, sondern zweckgebundene Zahlungen an Pflegeeinrichtungen. Der Kläger profitierte nicht unmittelbar von diesen Sachleistungen, weshalb sie nicht zum gemeinsamen Familienunterhalt beitragen konnten.
Das Gericht argumentierte, dass ausschließlich frei verfügbare Mittel – wie Renteneinkünfte, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – als gemeinsame Unterhaltsleistungen gelten können. Die Sachleistungen der Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege seien streng zweckgebunden und stünden dem Ehepartner somit nicht zur Verfügung.
Finanzielle Verhältnisse im Detail
Die finanziellen Verhältnisse der Familie im relevanten Zeitraum zeigten deutlich, dass der Kläger finanziell deutlich besser gestellt war:
Einkünfte des Klägers:
- Altersrente: ca. 9.634 Euro
- Mieteinnahmen: ca. 6.360 Euro
- Kapitalerträge: ca. 1.580 Euro
Einkünfte der Versicherten:
- Altersrente: ca. 5.307 Euro
- Kapitalerträge: ca. 1.580 Euro
- Pflegegeld: ausschließlich Sachleistung an Pflegeheim, ca. 19.507 Euro (nicht zur freien Verfügung)
Da der überwiegende Anteil des Familienunterhalts eindeutig vom Kläger bestritten wurde, entfiel die Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwerrente.
Konsequenzen für Antragsteller
Dieses Urteil zeigt für Hinterbliebene, die eine Witwen- oder Witwerrente beantragen, dass nur tatsächlich verfügbare finanzielle Mittel relevant sind. Pflegesachleistungen, die direkt an Einrichtungen gezahlt werden, bleiben außen vor.




