Nur drei Stunden belastbar: Rentenreform soll die starre EM-Grenze verändern
Die Drei-Stunden-Grenze entscheidet im Recht der Erwerbsminderungsrente häufig über eine halbe oder eine volle Rentenzahlung. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert; wer genau drei Stunden erreicht, fällt regelmäßig nur in den Bereich der teilweisen Erwerbsminderung.
Die Alterssicherungskommission hält diese Abgrenzung offenbar für zu starr. Sie empfiehlt, bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur drei Stunden künftig auch deren tatsächliche Vermittlungschancen zu berücksichtigen.
So funktioniert die heutige Stundenprüfung
Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Unter drei Stunden täglich bedeutet grundsätzlich volle Erwerbsminderung.
Ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden führt zur teilweisen Erwerbsminderung. Ab sechs Stunden besteht gewöhnlich kein Anspruch, selbst wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
| Tägliches Leistungsvermögen | Heutige Einordnung |
|---|---|
| Weniger als drei Stunden | Volle Erwerbsminderung |
| Mindestens drei, weniger als sechs Stunden | Teilweise Erwerbsminderung |
| Mindestens sechs Stunden | Grundsätzlich keine Erwerbsminderung |
Warum genau drei Stunden problematisch sind
Auf dem Papier besteht zwischen zwei Stunden und 59 Minuten sowie drei Stunden ein kleiner Unterschied. Finanziell kann diese Minute jedoch den Unterschied zwischen einer vollen und einer nur halb so hohen EM-Rente ausmachen.
Gleichzeitig sind reguläre Arbeitsplätze mit exakt drei Stunden täglicher Arbeitszeit selten. Hinzu kommen gesundheitlich notwendige Pausen, wechselnde Leistungsfähigkeit und erhöhte Fehlzeiten, die eine tatsächliche Vermittlung erschweren können.
Die Rentenkommission schlägt deshalb vor, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Nach ihrem Abschlussberichtsollen bei Personen, die nur drei Stunden täglich arbeiten können, besonders die Vermittlungschancen betrachtet werden.
Die Arbeitsmarktrente hilft schon heute in bestimmten Fällen
Bereits nach heutiger Praxis kann eine medizinisch nur teilweise erwerbsgeminderte Person eine volle Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente beruht darauf, dass der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine volle Rentenzahlung in Betracht kommen kann, wenn die teilweise erwerbsgeminderte Person wegen eines fehlenden Teilzeitarbeitsplatzes arbeitslos ist. Bei einem Wohnsitz in bestimmten Staaten außerhalb der Europäischen Union kann diese Möglichkeit entfallen.
Ausführliche Hinweise zur vollen EM-Rente aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes zeigen, dass bereits heute nicht allein medizinische Befunde entscheiden. Der neue Vorschlag könnte die tatsächliche Beschäftigungslage noch stärker einbeziehen.
Was eine Reform verändern könnte
Eine Neuregelung könnte verhindern, dass Menschen mit einem Leistungsvermögen an der unteren Grenze dauerhaft auf eine theoretische Beschäftigung verwiesen werden. Denkbar wären eine genauere Prüfung realer Arbeitsangebote, längere Vermittlungszeiträume oder eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Betroffenen.
Der Abschlussbericht legt die spätere Ausgestaltung jedoch nicht fest. Daher ist noch offen, ob die volle Rente automatisch, nach einer erfolglosen Vermittlungsphase oder nur bei zusätzlichen Einschränkungen gezahlt werden soll.
Ebenso offen ist, wie schwankende Leistungsfähigkeit behandelt wird. Wer an manchen Tagen vier Stunden, an anderen Tagen aber gar nicht arbeiten kann, lässt sich mit einer reinen Durchschnittszahl nur unvollständig erfassen.
Nicht nur die Zeitdauer zählt
Bei der medizinischen Bewertung sind neben der täglichen Stundenzahl auch qualitative Einschränkungen zu beachten. Dazu gehören zusätzliche Pausen, ein langsames Arbeitstempo, fehlende Wegefähigkeit, häufige krankheitsbedingte Ausfälle oder der Ausschluss bestimmter Arbeitsbedingungen.
Mehrere Einschränkungen können zusammengenommen dazu führen, dass ein Arbeitsplatz praktisch nicht mehr erreichbar ist. Das Bundessozialgericht hat bereits anerkannt, dass auch die besondere Verstärkung mehrerer gewöhnlicher Einschränkungen Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründen kann.
Praxisbeispiel: Drei Stunden mit vielen Pausen
Thomas kann nach einem neurologischen Leiden laut Gutachten noch drei Stunden täglich arbeiten. Er benötigt jedoch nach jeweils 30 Minuten eine längere Pause und fällt wegen Krankheit regelmäßig mehrere Tage im Monat aus.
Nach einer rein zeitlichen Betrachtung gilt er nur als teilweise erwerbsgemindert. Eine reformierte Prüfung könnte zusätzlich untersuchen, ob unter diesen Bedingungen überhaupt ein realistischer Arbeitsplatz erreichbar ist.
Fragen und Antworten
Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?
Grundsätzlich dann, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Was gilt bei genau drei Stunden?
Genau drei Stunden fallen nach heutiger Abgrenzung regelmäßig in den Bereich der teilweisen Erwerbsminderung.
Was möchte die Rentenkommission ändern?
Bei Menschen, die nur drei Stunden täglich arbeiten können, sollen die tatsächlichen Vermittlungschancen stärker berücksichtigt werden.
Ist die Reform bereits beschlossen?
Nein. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus.
Was ist eine Arbeitsmarktrente?
Sie ist eine volle Rentenzahlung für medizinisch teilweise Erwerbsgeminderte, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist und der Arbeitsmarkt deshalb als verschlossen gilt.
Reicht eine geringe Stundenzahl allein immer aus?
Nein. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und die Einschränkung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen.




