EM-Rente: Diese neuen Regeln könnten den Zugang deutlich erleichtern
Die Erwerbsminderungsrente könnte an zwei wichtigen Stellen verändert werden. Die Alterssicherungskommission schlägt einen längeren Arbeitsversuch und eine Überarbeitung des Begriffs der Erwerbsminderung vor.
Daneben soll eine neue Rentenart gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen früheren Ausstieg ermöglichen. Dieser besondere Zugang wäre keine klassische Erwerbsminderungsrente, ergänzt die Reformvorschläge aber an einer bisher problematischen Stelle.
Kommission will die Erwerbsminderungsrente neu ausrichten
Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 an die Bundesregierung übergeben. In der Empfehlung 10 des Abschlussberichts verbindet sie Änderungen an der EM-Rente mit Prävention, Rehabilitation und einem zusätzlichen Rentenzugang für ältere Beschäftigte.
Betroffen wären damit unterschiedliche Gruppen. Dazu gehören Menschen mit laufender EM-Rente, Versicherte mit einem Leistungsvermögen von etwa drei Stunden und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand.
So wird die Erwerbsfähigkeit bisher beurteilt
Nach geltendem Recht zählt grundsätzlich nicht, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch schafft. Geprüft wird, wie lange die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch irgendeine Tätigkeit ausüben kann.
Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht, während ab sechs Stunden grundsätzlich keine Erwerbsminderung aufgrund der Arbeitszeit vorliegt.
Ausnahmen sind möglich, wenn schwere spezifische oder mehrere ungewöhnliche Einschränkungen hinzukommen oder eine Tätigkeit nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann. Auch der besondere Berufsschutz für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bleibt zu beachten.
Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Im Regelfall sind eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung zur EM-Rente erläutert.
| Heute | Vorschlag der Kommission |
|---|---|
| Arbeitserprobung dauert in der Regel sechs Monate | Erprobungszeitraum soll auf ein Jahr steigen |
| Für die meisten Versicherten zählt die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | Eine zusätzliche Rentenart soll rentennahe Beschäftigte schützen, die ihr langjährig ausgeübtes Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr schaffen |
| Bei drei bis unter sechs Stunden kann bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Arbeitsmarktrente gezahlt werden | Die Vermittlungschancen von Menschen mit nur drei Stunden täglichem Leistungsvermögen sollen stärker berücksichtigt werden |
| Berufliche Neuorientierung und Reha werden vor einer Rente geprüft | Bei der neuen Regelung für rentennahe Jahrgänge soll auf verpflichtende Neu- und Anpassungsqualifizierungen verzichtet werden |
Arbeitsversuch soll künftig zwölf Monate dauern
Seit Januar 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie wieder länger arbeiten können. Bei einer vollen EM-Rente beginnt die Arbeitserprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird, bei einer teilweisen EM-Rente ab mindestens sechs Stunden.
Der Versuch dauert derzeit in der Regel sechs Monate. Den genauen Zeitraum legt die Rentenversicherung verbindlich fest; die Kommission will ihn künftig auf ein Jahr verlängern.
Während des festgelegten Erprobungszeitraums fällt der Rentenanspruch nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Scheitert der Versuch, muss die in diesem Zeitraum gezahlte Rente nach den heutigen Regeln nicht zurückgezahlt werden; gelingt er dauerhaft, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft.
Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Tätigkeit muss der Rentenversicherung aber rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter, weshalb Einkommen die Rentenzahlung mindern kann; Einzelheiten nennt die Rentenversicherung zur Arbeitserprobung.
Zusätzliche Rentenart soll ältere Beschäftigte schützen
Besonders weitreichend ist der geplante Sonderzugang für rentennahe Jahrgänge. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr ausüben kann, soll eine eigenständige Möglichkeit zum Rentenbeginn erhalten.
Nach dem Vorschlag wäre ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschlag möglich. Weitere drei Jahre früher soll der Zugang mit Abschlägen geöffnet werden, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen.
Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren würde das einen abschlagsfreien Beginn mit 65 Jahren und einen vorzeitigen Beginn frühestens mit 62 Jahren bedeuten.
Nach heutigem Recht reicht es für nach dem 1. Januar 1961 Geborene im Allgemeinen nicht aus, nur im bisherigen Beruf gesundheitlich eingeschränkt zu sein. Kann die betroffene Person noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, besteht normalerweise kein Anspruch auf EM-Rente.
Die vorgeschlagene Rentenart würde diesen Grundsatz für einen begrenzten Personenkreis durchbrechen. Sie wäre dennoch keine erleichterte EM-Rente, sondern ein eigener Rentenzugang mit Gesundheitsprüfung und Altersgrenzen.
Auf eine verpflichtende berufliche Neu- oder Anpassungsqualifizierung soll in dieser Gruppe verzichtet werden. Wer sich näher mit der bisherigen Rechtslage befassen möchte, findet dazu den internen Beitrag Zu krank zum Arbeiten, aber zu jung für die Rente.
Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnte
Die Kommission empfiehlt außerdem, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten. Dabei sollen die Vermittlungschancen von Personen berücksichtigt werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Dieser Satz ist für Betroffene wichtig, bleibt aber rechtlich unbestimmt. Der Bericht sagt weder, ob die Zeitgrenzen verändert werden sollen, noch wie ein Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen künftig nachgewiesen wird.
Schon heute kann jemand mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle EM-Rente erhalten, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet die medizinische Einschränkung mit der tatsächlichen Beschäftigungsmöglichkeit.
Die Empfehlung könnte diese Betrachtung klarer im Gesetz verankern oder erweitern. Sie bedeutet nach dem derzeitigen Stand aber weder automatisch eine volle EM-Rente für alle Menschen mit einem Leistungsvermögen von drei Stunden noch die Abschaffung der Arbeitsmarktrente.
Wichtige Voraussetzungen würden vorerst bestehen bleiben
Die Kommission schlägt nicht vor, jede gesundheitliche Einschränkung unmittelbar mit einer Rente abzusichern. Der Grundsatz „Prävention vor Reha vor Rente“ soll vielmehr gestärkt werden.
Auch das seit Anfang 2026 vorgesehene Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsbezogene Gesundheitscheck ab 45 Jahren sollen begleitet und weiterentwickelt werden. Erst wenn gesundheitliche Stabilisierung, Rehabilitation oder ein Verbleib im Arbeitsleben nicht gelingen, rückt eine Rente in den Vordergrund.
Für den neuen Zugang rentennaher Jahrgänge bleiben zudem viele Fragen offen. Der Gesetzgeber müsste unter anderem festlegen, wer als rentennah gilt, wie lange ein Berufsfeld ausgeübt worden sein muss und welche gesundheitlichen Einschränkungen ausreichen.
Die neuen Regeln gelten noch nicht
Die Bundesregierung hat angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen. Nach ihrer Mitteilung vom 2. Juli 2026 soll die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschiedet werden.
Am 19. Juli 2026 sind die beschriebenen Änderungen jedoch noch nicht in Kraft. Versicherte können sich deshalb in einem laufenden Rentenverfahren nicht unmittelbar auf den einjährigen Arbeitsversuch, den neuen Zugang für ältere Beschäftigte oder eine geänderte Drei-Stunden-Regel berufen.
Wer jetzt erkrankt ist oder einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte bestehende Antrags- und Widerspruchsmöglichkeiten nutzen und nicht auf die Reform warten. Welche Regelungen am Ende beschlossen werden und wann sie starten, ergibt sich erst aus dem Gesetzgebungsverfahren.
Beispiel aus der Praxis
Der 64-jährige Thomas hat 38 Jahre mit anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt und lange als Anlagenmechaniker gearbeitet. Wegen einer schweren Wirbelsäulenerkrankung kann er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, für leichte Arbeiten werden ihm jedoch mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen bescheinigt.
Nach heutigem Recht erhält Thomas deshalb grundsätzlich keine EM-Rente. Würde der Kommissionsvorschlag unverändert Gesetz und läge seine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, könnte er nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ab 65 Jahren über die neue Rentenart abschlagsfrei ausscheiden.
Ob Thomas tatsächlich darunter fällt, hinge von den späteren Definitionen für den langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich, die gesundheitliche Einschränkung und die rentennahen Jahrgänge ab. Einen Anspruch kann er aus der Empfehlung noch nicht ableiten.
FAQ
Ist der einjährige Arbeitsversuch bereits beschlossen?
Nein. Derzeit dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate; die Verlängerung auf zwölf Monate ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission.
Behält man während des Arbeitsversuchs immer die volle Rentenzahlung?
Der Rentenanspruch fällt nicht allein wegen der höheren Arbeitszeit weg. Einkommen kann die Auszahlung aber nach den geltenden Hinzuverdienstregeln mindern.
Bekommen ältere Beschäftigte künftig automatisch eine EM-Rente?
Nein. Vorgesehen ist eine zusätzliche Rentenart für bestimmte rentennahe Versicherte und keine automatische Bewilligung einer EM-Rente.
Reicht Berufsunfähigkeit nach geltendem Recht für eine EM-Rente aus?
Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht das nicht. Geprüft wird grundsätzlich, ob noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.
Führt ein Leistungsvermögen von genau drei Stunden automatisch zur vollen EM-Rente?
Nein. Nach heutigem Recht liegt bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor; eine volle Arbeitsmarktrente kann hinzukommen, wenn kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist.
Wann könnten die neuen Regeln gelten?
Ein Startdatum steht noch nicht fest. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des Rentenpakets bis Ende 2026 an, doch Inkrafttreten, Übergangsregeln und Einzelheiten müssen erst gesetzlich geregelt werden.




