EM-Rente: Sechs Monate Vollzeit testen – ohne den Anspruch sofort zu verlieren

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Seit 2024 können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente erproben, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können. Auch eine Vollzeitbeschäftigung führt während dieser Zeit nicht automatisch zum Verlust des Rentenanspruchs. Darauf hat die Deutsche Rentenversicherung in einer Meldung vom 24. August 2026 erneut hingewiesen.

Die Arbeitserprobung dauert regelmäßig sechs Monate. Die DRV kann im Einzelfall jedoch einen kürzeren oder längeren Zeitraum festlegen. Geschützt wird währenddessen der Rentenanspruch, nicht in jedem Fall die Höhe der Auszahlung.

Wann die Arbeitserprobung beginnt und wie lange sie dauert

Eine Arbeitserprobung kommt in Betracht, wenn eine neue Beschäftigung aufgenommen, die Arbeitszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erhöht oder eine selbstständige Tätigkeit begonnen wird. Vollzeit ist dafür keine Voraussetzung. Ausschlaggebend ist, ob die tatsächliche Arbeit das Leistungsvermögen überschreitet, das der EM-Rente zugrunde liegt.

Die Erprobungsphase beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder der Erhöhung der Arbeitszeit. Sie beginnt nicht erst mit der Antwort der Rentenversicherung. Die DRV teilt den Betroffenen mit, für welchen Zeitraum sie die Tätigkeit als Arbeitserprobung behandelt.

Bei unterschiedlich verteilten Arbeitszeiten reicht eine einfache Umrechnung der Wochenstunden nicht immer aus. Betroffene sollten deshalb die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit genau angeben. Warum Arbeitszeit und Verdienst bei der EM-Rente getrennt betrachtet werden, erläutert ein weiterer Beitrag.

Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente gilt die Drei-Stunden-Grenze nicht automatisch. Die Betroffenen können gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle EM‑Rente. Bereits die Aufnahme eines passenden Teilzeitjobs kann deshalb Auswirkungen auf die volle Rente haben.

Eine Beschäftigung im Rahmen eines Budgets für Arbeit gilt nach den Hinweisen der DRV regelmäßig nicht als Arbeitserprobung. Solche Tätigkeiten werden unter besonderen Bedingungen ausgeübt und müssen gesondert bewertet werden.

Nur eine bereits bewilligte EM-Rente ist geschützt

Die Schutzregel aus § 43 Absatz 7 SGB VI setzt voraus, dass eine Erwerbsminderungsrente bereits bewilligt wurde. Wer erstmals einen Rentenantrag gestellt hat und noch auf die Entscheidung wartet, erhält dadurch keine geschützte Erprobungsphase. Eine umfangreiche Beschäftigung kann in diesem Verfahren vielmehr als Hinweis auf ein höheres Leistungsvermögen gewertet werden.

Auch eine befristete EM-Rente verlängert sich durch die Arbeitserprobung nicht automatisch. Läuft der Bewilligungszeitraum während oder kurz nach der Beschäftigung aus, muss rechtzeitig ein Weitergewährungsantrag gestellt werden. Weshalb dabei selbst ein kleiner Job Fragen auslösen kann, zeigt der Beitrag zum Weitergewährungsantrag bei einer EM-Rente.

Die DRV sollte vor Arbeitsbeginn informiert werden

Ein besonderer Formantrag für die Arbeitserprobung ist nicht erforderlich. Trotzdem sollte die Tätigkeit möglichst vor ihrem Beginn schriftlich gemeldet werden. Die Mitteilung sollte den Starttermin, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Aufgaben sowie den erwarteten Verdienst enthalten.

Auch eine spätere Änderung der Arbeitszeit oder des Einkommens sollte mitgeteilt werden. Dasselbe gilt für längere Erkrankungen, eine vorzeitige Beendigung oder das Scheitern der Erprobung. Erhält die DRV keine Nachricht über das Ende, kann sie davon ausgehen, dass die höhere Arbeitszeit fortgeführt wird.

Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Dienstpläne, Arbeitszeitnachweise und Bescheinigungen über krankheitsbedingte Ausfälle sollten aufbewahrt werden. Diese Unterlagen können später zeigen, unter welchen Bedingungen die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde.

Die Hinzuverdienstgrenzen gelten weiterhin

Die Arbeitserprobung schützt nicht vor einer Kürzung wegen zu hohen Einkommens. Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt sie bei mindestens 41.527,50 Euro, kann aufgrund des früheren Einkommens aber höher ausfallen.

Wird die jeweilige Grenze überschritten, werden 40 Prozent des darüberliegenden Jahresbetrags auf die Rente angerechnet. Dazu wird der Überschreitungsbetrag durch zwölf geteilt und anschließend zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Die Berechnung richtet sich nach § 96a SGB VI.

Die Rentenversicherung arbeitet zunächst mit dem voraussichtlichen Jahreseinkommen. Später vergleicht sie diese Prognose mit dem tatsächlich erzielten Betrag. Daraus können eine Nachzahlung oder eine Rückforderung entstehen.

Verändert sich das erwartete Jahreseinkommen gegenüber dem bisher berücksichtigten Betrag um mindestens zehn Prozent, kann eine neue Berechnung beantragt werden. Bei einem hohen Verdienst kann die Rentenauszahlung vorübergehend sogar auf null Euro sinken. Der Rentenanspruch kann während der anerkannten Erprobungsphase trotzdem fortbestehen.

Was nach der Arbeitserprobung geschieht

Wird die höhere Arbeitszeit nach dem festgelegten Zeitraum fortgesetzt, prüft die DRV den Rentenanspruch für die Zukunft. Eine volle Erwerbsminderungsrente kann anschließend als teilweise EM-Rente weitergeführt werden oder vollständig entfallen. Dafür kommt es auf die nachgewiesene gesundheitliche Belastbarkeit und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen an.

Allein der erfolgreiche Verlauf führt nicht dazu, dass die während der Arbeitserprobung gezahlte Rente zurückgefordert wird. Eine Rückforderung bleibt jedoch möglich, wenn das tatsächliche Einkommen höher war als angegeben. Dasselbe gilt bei anderen nicht berücksichtigten Änderungen.

Scheitert die Erprobung aus gesundheitlichen Gründen, bleibt der bereits bestehende Anspruch grundsätzlich erhalten. Das Ende der Beschäftigung sollte der DRV zeitnah mitgeteilt und durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden.

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Bei Krankheit kann eine Einkommenslücke entstehen

Wer eine tatsächlich gezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, hat prinzipiell keinen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2024 auch dann, wenn während des Rentenbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Die Rentenzahlung schließt das Krankengeld nach § 50 SGB V aus.

In einem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung regelmäßig erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Erkrankt ein voll erwerbsgeminderter Rentner vorher, kann deshalb eine Einkommenslücke entstehen. Nach Ablauf der Wartezeit zahlt der Arbeitgeber im Krankheitsfall regelmäßig bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter.

Selbstständige haben keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Wird die volle EM-Rente wegen des Hinzuverdienstes nicht mehr ausgezahlt, muss ein möglicher Krankengeldanspruch gesondert geprüft werden. Bei einer teilweisen EM-Rente kann Krankengeld möglich sein, es kann jedoch seinerseits als Hinzuverdienst berücksichtigt werden.

Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Krankengeld und Erwerbsminderungsrente: Wann ein Anspruch besteht.

Auch die Arbeitslosenversicherung muss geprüft werden

Bei einer tatsächlich ausgezahlten vollen EM-Rente kann bereits der Rentenbezug eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung auslösen. Voraussetzung ist unter anderem, dass unmittelbar zuvor eine entsprechende Versicherung bestand oder eine Entgeltersatzleistung bezogen wurde. Die daneben ausgeübte Beschäftigung ist dann in der Regel von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit.

Anders kann es aussehen, wenn die EM-Rente wegen des Hinzuverdienstes vollständig auf null Euro gekürzt wird. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Juni 2023 fehlt es dann am tatsächlichen Rentenbezug. Die Beschäftigung kann in diesem Fall selbst eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung begründen.

Betroffene sollten die Abrechnung durch den Arbeitgeber prüfen lassen. Ansprechpartner ist neben der Personalabrechnung die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge, in der Regel also die Krankenkasse.

Grundsicherung und Wohngeld werden neu berechnet

Die Arbeitserprobung schützt unmittelbar nur den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Einkommen aus der Beschäftigung kann Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld verändern. Deshalb müssen auch das Sozialamt oder die Wohngeldstelle über den Arbeitsbeginn informiert werden.

Bei Leistungen nach dem SGB XII bleiben nach den gesetzlichen Abzügen 30 Prozent des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Der Freibetrag ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Im Jahr 2026 sind das höchstens 281,50 Euro im Monat.

Beim Wohngeld gelten andere Berechnungsregeln. Arbeitsentgelt und Rentenzahlungen fließen in das Jahreseinkommen ein, wobei gesetzliche Abzüge und persönliche Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der Beitrag zum Wohngeld für Rentner zeigt, warum es keine einheitliche Einkommensgrenze gibt.

Sechs Monate Rentenschutz bedeuten keinen Kündigungsschutz

Der Schutz des Rentenanspruchs sichert nicht automatisch den Arbeitsplatz. Der allgemeine Kündigungsschutz greift in einem neuen Arbeitsverhältnis regelmäßig erst nach mehr als sechs Monaten und nur in Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Ein befristeter Vertrag kann zudem ohne Kündigung mit dem vereinbarten Datum enden.

Auch der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte gilt nach § 173 SGB IX während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nicht. Wird dagegen nur die Arbeitszeit in einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis erhöht, kann die Situation günstiger sein. Dann sollte möglichst schriftlich vereinbart werden, dass bei gesundheitlichen Problemen zur früheren Arbeitszeit zurückgekehrt werden kann.

Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beschäftigte.

Häufige Fragen zur Arbeitserprobung

Beginnen die sechs Monate erst mit der Bestätigung der DRV?

Nein. Die Arbeitserprobung beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit. Die DRV sollte dennoch vorher informiert werden, damit sie den Zeitraum und die erwarteten Einkünfte frühzeitig einordnen kann.

Gilt die Arbeitserprobung auch für Selbstständige?

Ja. Auch eine selbstständige Tätigkeit kann eine Arbeitserprobung auslösen, wenn sie über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht. Arbeitszeit, Aufgaben und erwarteter Gewinn sollten möglichst genau mitgeteilt werden.

Kann die Rentenzahlung trotz geschütztem Anspruch entfallen?

Ja. Überschreitet der Hinzuverdienst die persönliche Grenze deutlich, kann die Auszahlung rechnerisch auf null Euro sinken. Das bedeutet während der anerkannten Erprobungsphase nicht automatisch, dass auch der Rentenanspruch aufgehoben wurde.

Wird eine befristete EM-Rente durch die Arbeitserprobung verlängert?

Nein. Die Arbeitserprobung verändert das Ende des bewilligten Rentenzeitraums nicht. Ein notwendiger Weitergewährungsantrag muss rechtzeitig gestellt werden.

Was gilt bei einer Arbeitsmarktrente?

Hier sollte die DRV die Auswirkungen vor Arbeitsbeginn individuell prüfen. Bereits ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz kann die Grundlage für die bisher gezahlte volle Rente verändern, auch wenn keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird.

Quellen

Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 24. August 2026; DRV zur Arbeitserprobung; § 43 SGB VI; § 96a SGB VI; BSG, B 3 KR 4/23 R; BSG, B 11 AL 38/21 R.