Augen funktionieren – trotzdem Merkzeichen H: Gericht schützt funktionell hochgradig Sehbehinderte
Ein Mensch kann bei einer augenärztlichen Untersuchung noch vergleichsweise gute Sehschärfewerte erreichen und im Alltag dennoch fast nichts von diesem Sehvermögen haben.
Das Bayerische Landessozialgericht hat deshalb einem 73-jährigen Mann mit schwerem Blepharospasmus das Merkzeichen H zugesprochen. Seine Augen waren grundsätzlich sehfähig, doch unwillkürliche Lidkrämpfe verhinderten, dass er sie selbstständig offenhalten konnte.
Das Urteil vom 20. Mai 2026 erweitert den Blick auf außergewöhnliche Sehbeeinträchtigungen. Behörden dürfen sich nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf Visuswerte und Gesichtsfeldmessungen zurückziehen, wenn eine andere Erkrankung die tatsächliche Nutzung des Sehvermögens ähnlich schwer einschränkt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 3 SB 53/23.
Der Fall, der verhandelt wurde
Der Kläger litt seit Jahren unter einem massiven Blepharospasmus. Dabei schließen sich die Augenlider unwillkürlich und krampfartig, obwohl die Augen selbst noch sehen können. Bei normaler Raumbeleuchtung konnte der Mann seine Lider nach den medizinischen Feststellungen nicht spontan öffnen.
Um sich zu orientieren, Gegenstände zu erkennen oder kurz zu lesen, musste er die Lider mit den Fingern auseinanderziehen. Dadurch konnte er sein Sehvermögen allenfalls für kurze Augenblicke nutzen. Sobald er beide Hände zum Essen, Anziehen, Duschen oder für andere Tätigkeiten benötigte, fehlte ihm diese Möglichkeit.
Das Versorgungsamt hatte zunächst einen GdB von 80 mit den Merkzeichen G und B festgestellt. Im Widerspruchsverfahren erhöhte die Behörde den GdB rückwirkend ab dem 22. Juni 2021 auf 100 und erkannte zusätzlich das Merkzeichen RF an. Das Merkzeichen H sowie zunächst auch das Merkzeichen Bl lehnte sie dagegen ab.
Behörde verwies auf die gemessene Sehschärfe
Die Ablehnung beruhte vor allem darauf, dass die Augen bei manuell geöffneten Lidern noch eine Sehschärfe von 0,16 beziehungsweise 0,2 erreichten. Auch das Gesichtsfeld war nicht in einer Weise eingeschränkt, die nach den üblichen Werten Blindheit oder eine hochgradige Sehbehinderung ergeben hätte.
Die Behörde meinte deshalb, der Blepharospasmus könne für sich genommen keine Blindheit begründen.
Das Sozialgericht Augsburg folgte dieser Bewertung zunächst. Der Kläger könne sich bei geöffneten Lidern situativ orientieren, Menschen und Gegenstände erkennen sowie für kurze Zeit Schrift erfassen. Damit sei er besser gestellt als ein blinder Mensch, urteilte die erste Instanz.
Im Berufungsverfahren verfolgte der Mann zuletzt nur noch das Merkzeichen H. Über das Merkzeichen Bl musste das Bayerische LSG daher nicht mehr entscheiden. Die Abgrenzung ist wichtig, weil die Begriffe Blindheit und Hilflosigkeit unterschiedliche gesundheitliche Voraussetzungen und Nachteilsausgleiche betreffen.
LSG stellt auf die nutzbare Sehfähigkeit im Alltag ab
Das Bayerische LSG widersprach der engen Betrachtung der Behörde. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen kann eine hochgradige Sehbehinderung nicht nur durch eine Sehschärfe von 0,05 oder weniger entstehen. Erfasst werden auch andere Störungen der Sehfunktion, die hinsichtlich ihrer Schwere vergleichbar sind.
Nach Auffassung des Senats gehören dazu auch Beeinträchtigungen, die nicht im Auge selbst entstehen, das vorhandene Sehvermögen aber funktionell ähnlich stark entwerten. Beim Kläger führte der Blepharospasmus zu einem vollständigen Verschluss beider Augen. Dass er die Lider für kurze Momente mit den Händen öffnen konnte, schloss eine hochgradige Sehbehinderung nicht aus.
Das Gericht stützte sich außerdem darauf, dass die Behörde den Augenlidkrampf und die beidseitige Sehminderung bereits mit einem Einzel-GdB von 100 bewertet hatte. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Fällen, in denen lediglich der Gesamt-GdB aufgrund mehrerer unterschiedlicher Erkrankungen 100 beträgt. Ein Gesamt-GdB von 100 führt daher nicht automatisch zum Merkzeichen H.
Hochgradige Sehbehinderung spricht regelmäßig für Hilflosigkeit
Das Merkzeichen H steht für Hilflosigkeit. Im Regelfall muss eine betroffene Person für mehrere häufig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Anleitung, Überwachung oder eine ständige Hilfebereitschaft benötigen. Dazu zählen nicht nur Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sondern auch Kommunikation, geistige Anregung und psychische Erholung.
Für hochgradig sehbehinderte Menschen enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze jedoch eine besondere Vorgabe. Bei ihnen ist Hilflosigkeit im Allgemeinen anzunehmen. Liegt diese Einstufung vor, muss nicht jede einzelne Hilfeleistung wie in einem gewöhnlichen H-Verfahren vollständig neu bewiesen werden.
Diese Regelannahme durfte die Behörde nach Ansicht des Gerichts nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Kläger sei nicht blind. Hochgradige Sehbehinderung und Blindheit sind nicht dasselbe. Die Vorschriften erfassen ausdrücklich auch schwere Sehfunktionsstörungen unterhalb der Blindheit.
Mehr zu den Voraussetzungen und Vergünstigungen erläutert der Beitrag Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis: Alle Ausgleiche und Ansprüche. Einen Überblick über weitere Eintragungen bietet der Ratgeber Merkzeichen bei Schwerbehinderung richtig beantragen.
Warum selbstständige Toilettengänge den Anspruch nicht ausschlossen
Der Mann konnte sich in seiner vertrauten Wohnung teilweise orientieren und einzelne Verrichtungen noch ohne unmittelbare Unterstützung erledigen. Auch Toilettengänge waren weitgehend selbstständig möglich. Das genügte dem LSG jedoch nicht, um die Hilflosigkeit zu verneinen.
Das Gericht betrachtete den Alltag in seiner ganzen Breite. Beim Essen musste der Kläger beide Hände benutzen und konnte deshalb kein Lid offenhalten. Ähnliche Probleme bestanden beim Anziehen, Duschen, Baden und bei vielen Tätigkeiten außerhalb der vertrauten Wohnung.
Die Ehefrau bestätigte, dass sie Kleidung bereitstellte, Mahlzeiten mundgerecht vorbereitete und ihrem Mann bei Freizeitgestaltung sowie geistiger Anregung half.
Diese Angaben passten zu den medizinisch beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Dass der Kläger nicht bei jeder Verrichtung vollständig auf fremde Hilfe angewiesen war, beseitigte die Hilflosigkeit deshalb nicht.
Auch Pflegegrad 2 kann neben dem Merkzeichen H bestehen
Der Kläger hatte lediglich Pflegegrad 2. Die Behörde konnte daraus nach Ansicht des LSG nicht ableiten, dass das Merkzeichen H ausgeschlossen sei. Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht folgen unterschiedlichen Prüfungsregeln.
Ein hoher Pflegegrad kann die Anerkennung des Merkzeichens H unterstützen, ist dafür aber nicht immer zwingend. Umgekehrt bewirkt Pflegegrad 2 allein noch kein Merkzeichen H. Im vorliegenden Fall griff die besondere Annahme für hochgradig sehbehinderte Menschen, ergänzt durch die festgestellten Schwierigkeiten in mehreren Lebensbereichen.
Das Urteil verhindert damit eine schematische Gleichsetzung von Pflegegrad und Merkzeichen. Es kommt auf die Vorgaben des jeweiligen Leistungssystems und die festgestellten Funktionsverluste an. Auch ein bereits gewährtes Merkzeichen G, B oder RF ersetzt diese gesonderte Prüfung nicht.
Welche Vorteile das Merkzeichen H eröffnet
Das Merkzeichen H kann erhebliche steuerliche und praktische Vergünstigungen auslösen. Dazu gehören unter den jeweiligen weiteren Voraussetzungen der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit kostenloser Wertmarke und eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Manche Vorteile müssen gesondert beantragt werden.
Auch für eine unentgeltlich pflegende Person kann die Feststellung bedeutsam sein. Für die häusliche Pflege eines Menschen mit Merkzeichen H kann ein Pflege-Pauschbetrag in Betracht kommen. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag So hoch ist der Pflege-Pauschbetrag 2026.
Die Anerkennung kann zudem rückwirkend Folgen haben, etwa für noch änderbare Steuerbescheide oder Anträge auf Nachteilsausgleiche. Ob und für welchen Zeitraum daraus tatsächlich Ansprüche entstehen, richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bereichs.
Die rückwirkende Eintragung des Merkzeichens allein führt nicht automatisch dazu, dass jede Vergünstigung für vergangene Jahre ausgezahlt wird.
Was Betroffene mit außergewöhnlichen Sehstörungen nachweisen sollten
Das Urteil ist über Blepharospasmus hinaus für Erkrankungen interessant, bei denen übliche Sehtests die tatsächliche Alltagssituation nur unvollständig abbilden. Denkbar sind andere motorische, neurologische oder funktionelle Störungen, die das nutzbare Sehen erheblich begrenzen. Eine bestimmte Diagnose garantiert das Merkzeichen jedoch nicht.
Ärztliche Berichte sollten deshalb nicht nur Visus und Gesichtsfeld nennen. Sie sollten erklären, unter welchen Bedingungen die Augen geöffnet oder visuelle Informationen verarbeitet werden können, wie lange dies möglich ist und welche Hilfen dabei nötig sind.
Besonders aussagekräftig sind Beschreibungen konkreter Folgen beim Essen, Anziehen, Waschen, Lesen, Orientieren und Verlassen der Wohnung.
Hilfreich kann außerdem eine nachvollziehbare Darstellung des typischen Tagesablaufs sein. Angehörige können dokumentieren, welche Vorbereitungen, Handreichungen, Anleitungen oder Überwachungen regelmäßig erforderlich sind. Dabei sollte deutlich werden, warum die vorhandene Sehschärfe in realen Situationen nicht verlässlich genutzt werden kann.
Lehnt die Behörde das beantragte Merkzeichen ab, gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Hinweise zum weiteren Vorgehen bietet der Beitrag Schwerbehinderung: Was nach einem ablehnenden Bescheid zu tun ist. Betroffene sollten vor einer Begründung möglichst Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob die Behörde nur Messwerte oder auch die praktische Nutzbarkeit des Sehens bewertet hat.
Urteil ist wegen zugelassener Revision noch nicht abschließend
Das LSG verpflichtete den Freistaat Bayern, das Merkzeichen H rückwirkend ab dem 22. Juni 2021 festzustellen. Nach der veröffentlichten Entscheidung ließ der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zu.
Die Auslegung der hochgradigen Sehbehinderung und ihre Verbindung mit der Annahme von Hilflosigkeit sollen höchstrichterlich präzisiert werden können.
Betroffene können sich dennoch schon jetzt auf die ausführliche Begründung des Bayerischen LSG berufen. Sie sollten dabei offen darauf hinweisen, dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend durch das Bundessozialgericht geklärt ist.
Behörden und andere Gerichte sind außerhalb des entschiedenen Einzelfalls nicht verpflichtet, die Auslegung des Bayerischen LSG zu übernehmen.
Der vollständige Entscheidungstext des Bayerischen LSG vom 20. Mai 2026 zeigt jedoch deutlich, warum reine Labor- und Messwerte nicht immer ausreichen. Schwerbehindertenrecht bewertet Funktionsbeeinträchtigungen danach, wie sie die Teilhabe im wirklichen Leben beschränken. Genau darin liegt die weitreichende Bedeutung des Urteils.




