Erwerbsminderungsrente: Nicht nur Verdienst auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen

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Viele Bezieher einer Erwerbsminderungsrente achten vor allem darauf, die jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. Dabei wird häufig übersehen, dass auch der zeitliche Umfang einer Beschäftigung den Rentenanspruch gefährden kann.

Ein niedriger Verdienst oder die Anmeldung als Minijob schützt nicht automatisch vor einer Überprüfung. Wer länger arbeitet, als es das bei der Rentenbewilligung festgestellte Leistungsvermögen zulässt, kann Zweifel am Fortbestand der Erwerbsminderung auslösen.

Verdienst und Arbeitszeit werden getrennt betrachtet

Beim Arbeiten neben einer Erwerbsminderungsrente sind zwei unterschiedliche Fragen zu beantworten. Einerseits wird geprüft, ob das Einkommen innerhalb der Hinzuverdienstgrenze bleibt, andererseits muss die Tätigkeit zum festgestellten zeitlichen Leistungsvermögen passen.

Nach § 43 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung beträgt das Leistungsvermögen regelmäßig drei bis unter sechs Stunden täglich.

Rentenart Der Rente zugrunde liegendes Leistungsvermögen Arbeitszeit, ab der eine Arbeitserprobung in Betracht kommt Hinzuverdienstgrenze 2026
Volle Erwerbsminderungsrente weniger als 3 Stunden täglich 3 Stunden oder mehr täglich 20.763,75 Euro jährlich
Teilweise Erwerbsminderungsrente 3 bis unter 6 Stunden täglich 6 Stunden oder mehr täglich mindestens 41.527,50 Euro jährlich

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die persönliche Hinzuverdienstgrenze höher ausfallen. Sie orientiert sich vereinfacht am höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass das festgestellte Leistungsvermögen auch dann beachtet werden muss, wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Anderenfalls kann der Rentenanspruch nach einer Prüfung entfallen.

Ein niedriger Minijobverdienst bietet keinen sicheren Schutz

Der Begriff Minijob beschreibt in erster Linie eine Beschäftigung mit begrenztem monatlichem Verdienst. Er sagt jedoch nichts darüber aus, wie viele Stunden jemand tatsächlich arbeitet und unter welchen Bedingungen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Ein Erwerbsminderungsrentner kann beispielsweise nur wenige Tage in der Woche arbeiten und dabei dennoch an jedem Einsatztag die für seine Rentenart geltende Stundengrenze erreichen. Auch bei einem niedrigen Stundenlohn kann dadurch eine Arbeitszeit zusammenkommen, die nicht mehr zu dem bisher angenommenen Leistungsvermögen passt.

Die Rentenversicherung darf aus einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung Rückschlüsse auf die gesundheitliche Belastbarkeit ziehen. Entscheidend ist dabei nicht allein, was im Arbeitsvertrag steht, sondern wie die Arbeit in der Praxis ausgeübt wird.

Geprüft werden können unter anderem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, die Art der Aufgaben, notwendige Pausen, Fehlzeiten und besondere Rücksichtnahmen des Arbeitgebers. Eine Tätigkeit unter stark angepassten Bedingungen lässt sich nicht ohne Weiteres mit einer Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gleichsetzen.

Die Stundengrenze führt nicht automatisch zum sofortigen Rentenverlust

Wer an einem einzelnen Tag länger arbeitet, verliert deshalb nicht automatisch seine Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung muss den tatsächlichen Sachverhalt untersuchen und beurteilen, ob sich das gesundheitliche Leistungsvermögen dauerhaft verändert hat.

Eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich kann bei einer vollen Erwerbsminderungsrente allerdings erheblichen Erklärungsbedarf auslösen. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gilt dies, wenn regelmäßig sechs Stunden oder länger gearbeitet wird.

Eine bloße Umrechnung der Wochenarbeitszeit auf einzelne Tage beantwortet nicht jeden Fall. Wenn die Arbeitszeit ungleich verteilt wird, sollte die konkrete Gestaltung deshalb vor Beginn der Beschäftigung mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Arbeitserprobung schützt den Rentenanspruch für eine begrenzte Zeit

Seit Anfang 2024 erlaubt § 43 Absatz 7 SGB VI eine zeitlich begrenzte Arbeitserprobung. Dadurch können Bezieher einer Erwerbsminderungsrente testen, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente beginnt eine solche Erprobung, wenn mindestens drei Stunden täglich gearbeitet wird. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die entsprechende Schwelle bei sechs Stunden täglich.

Die Arbeitserprobung dauert nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung normalerweise sechs Monate. Der Rentenversicherungsträger kann den Zeitraum im Einzelfall verkürzen oder verlängern und teilt die Dauer verbindlich mit.

Während dieses Zeitraums bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, obwohl die Beschäftigung das zuvor festgestellte Leistungsvermögen überschreitet. Damit soll verhindert werden, dass ein ernsthafter beruflicher Wiedereinstiegsversuch sofort zum Verlust der Rente führt.

Der Hinzuverdienst kann die Rentenhöhe trotzdem verändern

Die Arbeitserprobung schützt den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, setzt die Einkommensanrechnung aber nicht außer Kraft. Wird die persönliche Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die laufende Rentenzahlung trotz Arbeitserprobung gekürzt werden.

Im Jahr 2026 beträgt die Grenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei im Einzelfall ein höherer Betrag gelten kann.

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Der über der Grenze liegende Jahresverdienst wird durch zwölf geteilt. Von diesem Monatsbetrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Rente angerechnet, wie die DRV-Broschüre zum Hinzuverdienst erläutert.

Damit können zwei unterschiedliche Folgen eintreten. Ein zu hoher Verdienst kann die Rentenhöhe mindern, während eine zu lange Arbeitszeit den Rentenanspruch selbst infrage stellen kann.

Nach erfolgreicher Erprobung wird die Rente neu geprüft

Wird die höhere Arbeitszeit nach dem festgelegten Erprobungszeitraum fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den Anspruch für die Zukunft. Die bisherige Erwerbsminderungsrente kann dann wegfallen oder nur noch in anderer Form weitergezahlt werden.

Bei einer bislang vollen Erwerbsminderungsrente kann beispielsweise zu untersuchen sein, ob noch eine teilweise Erwerbsminderung besteht. Wer mittlerweile mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht mehr als erwerbsgemindert.

Die während einer ordnungsgemäßen Arbeitserprobung gezahlte Rente wird nicht allein deshalb rückwirkend zurückgefordert, weil der Arbeitsversuch erfolgreich war. Rückforderungen können jedoch entstehen, wenn der tatsächliche Verdienst höher war als prognostiziert oder Veränderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden.

Besonderheit bei einer Arbeitsmarktrente

Nicht jede volle Erwerbsminderungsrente beruht auf einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden. Eine volle Rente kann auch gezahlt werden, wenn jemand gesundheitlich noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten könnte, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist.

Diese sogenannte Arbeitsmarktrente kann gefährdet sein, wenn tatsächlich eine passende Beschäftigung aufgenommen wird. Der vorhandene Arbeitsplatz kann zeigen, dass die Voraussetzungen für die volle Rentenzahlung wegen der Arbeitsmarktlage nicht mehr bestehen.

Auch hier genügt ein niedriger Verdienst nicht als Schutz. Betroffene sollten deshalb im Rentenbescheid prüfen, ob die volle Rente ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen oder zusätzlich wegen der Arbeitsmarktlage bewilligt wurde.

Jede Beschäftigung sollte frühzeitig gemeldet werden

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, jede abhängige Beschäftigung und jede selbstständige Tätigkeit möglichst vor der Aufnahme mitzuteilen. Übermittelt werden sollten die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, eine Beschreibung der Tätigkeit und der voraussichtliche Verdienst.

Auch spätere Änderungen müssen gemeldet werden. Das gilt besonders für eine Erhöhung oder Verringerung der Arbeitszeit, das Ende der Tätigkeit sowie gesundheitliche Schwierigkeiten und längere Arbeitsunfähigkeitszeiten.

Ein förmlicher Antrag auf Arbeitserprobung ist nicht vorgeschrieben. Dennoch sollte die Beschäftigung schriftlich angezeigt und um eine verbindliche Mitteilung über den Erprobungszeitraum gebeten werden.

Arbeitsvertrag, Dienstpläne, Arbeitszeitnachweise und Unterlagen über krankheitsbedingte Ausfälle sollten aufbewahrt werden. Sie können später helfen, die tatsächliche Belastung und den Verlauf des Arbeitsversuchs nachvollziehbar darzustellen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und nimmt einen Minijob mit rund 540 Euro Monatsverdienst auf. Sie arbeitet an drei Tagen pro Woche jeweils drei Stunden und bleibt damit deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro.

Trotz des niedrigen Verdienstes erreicht sie an ihren Arbeitstagen die Drei-Stunden-Schwelle. Sie informiert deshalb vor Arbeitsbeginn die Rentenversicherung, die die Tätigkeit zunächst als Arbeitserprobung bewertet.

Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums wird geprüft, ob sie die Beschäftigung dauerhaft fortsetzen kann und ob sich ihr gesundheitliches Leistungsvermögen verbessert hat. Der geringe Verdienst verhindert diese Prüfung nicht.

Häufige Fragen und Antworten

Kann bereits ein Minijob die volle Erwerbsminderungsrente gefährden?

Ja, wenn die Arbeitszeit das festgestellte Leistungsvermögen überschreitet. Die Bezeichnung als Minijob und ein niedriger Monatsverdienst schließen eine Überprüfung des Rentenanspruchs nicht aus.

Fällt die Rente sofort weg, wenn drei oder mehr Stunden gearbeitet werden?

Nein, ein sofortiger Wegfall tritt nicht automatisch ein. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente kann ab drei Stunden täglich eine regelmäßig sechsmonatige Arbeitserprobung durchgeführt werden, während der der Rentenanspruch zunächst geschützt bleibt.

Muss eine Arbeitserprobung förmlich beantragt werden?

Ein besonderer Formantrag ist nicht erforderlich. Die Beschäftigung sollte dennoch möglichst vor Beginn mit Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung und erwartetem Verdienst gemeldet werden, damit die Rentenversicherung den Zeitraum verbindlich festlegen kann.