Wer für längere Zeit an einem anderen Arbeitsort eingesetzt wird, könnte künftig weniger Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Die Bundesregierung will den Zeitraum für eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland von mehr als 48 auf mehr als 24 Monate verkürzen. Für bestimmte Einsätze würden damit die günstigeren Reisekostenregeln entfallen.
Bei der Bundestagsanhörung zum Jahressteuergesetz 2026 am 2. November warnten Sachverständige vor finanziellen Nachteilen. Besonders betroffen sein könnten Beschäftigte der Bauwirtschaft sowie Berufs- und Zeitsoldaten. Noch ist die Änderung nicht beschlossen.
Ein länger geplanter Einsatz könnte schon vom ersten Tag an zählen
Die vorgesehene Grenze ist keine Wartefrist. Wird ein Beschäftigter von Anfang an für mehr als 24 Monate einer entsprechenden Einrichtung im Inland zugeordnet, könnte dort bereits mit Beginn des Einsatzes seine erste Tätigkeitsstätte liegen. Für Tätigkeitsstätten im Ausland soll es bei mehr als 48 Monaten bleiben.
Der Entwurf sieht die neue Regel für Zuordnungen vor, die nach dem 31. Dezember 2026 festgelegt werden. Frühere Zuordnungen sollen nach dem bisherigen Recht beurteilt werden. Allerdings soll die Verlängerung einer befristeten Zuordnung als neue Zuordnung gelten. Damit können auch Beschäftigte betroffen sein, deren Einsatz bereits vor 2027 begonnen hat.
Nicht jeder Einsatz unter 48 Monaten ist bisher eine Dienstreise
Schon heute kann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet oder für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einer Einrichtung zugeordnet wird. Dafür müssen nicht erst vier Jahre vergehen.
Die Monatsgrenze ist also nur eines von mehreren Kriterien. Maßgeblich sind insbesondere die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung und die tatsächlichen Verhältnisse. Wer nur auf die Einsatzdauer schaut, kann deshalb bereits nach geltendem Recht zu einem falschen Ergebnis kommen.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht den geplanten Unterschied. Ein unbefristet Beschäftigter wird für 36 Monate an eine andere feste Betriebsstätte geschickt. Besteht dort bisher keine erste Tätigkeitsstätte und sprechen auch keine anderen Kriterien dafür, könnte gerade die verkürzte Zeitgrenze künftig zu einer anderen steuerlichen Behandlung führen.
Bei Fahrtkosten macht die Rückfahrt den Unterschied
Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit können Beschäftigte für Fahrten mit dem eigenen Pkw pauschal 30 Cent je tatsächlich gefahrenem Kilometer ansetzen. Bei einer Hin- und Rückfahrt zählen somit beide Strecken. Alternativ kommt unter den entsprechenden Voraussetzungen ein Nachweis der tatsächlichen Fahrzeugkosten infrage.
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt dagegen die Entfernungspauschale. Seit 2026 beträgt sie 38 Cent je vollem Kilometer der einfachen Entfernung. Die Rückfahrt wird dabei nicht noch einmal angesetzt. Trotz des höheren Kilometersatzes kann der abziehbare Betrag deshalb deutlich kleiner ausfallen.
Die Unterschiede zwischen Fahrtkostenzuschuss, steuerlichem Abzug und tatsächlichen Ausgaben erläutert auch unser Beitrag über Fahrtgeld und die verbleibenden Kosten für Pendler.
Beispiel mit 40 Kilometern und 200 Arbeitstagen
Die folgende eigene Modellrechnung unterstellt 40 Kilometer zwischen Wohnung und Einsatzort sowie 200 Tage mit täglicher Hin- und Rückfahrt im eigenen Pkw. Der Arbeitgeber erstattet keine Fahrtkosten. Besondere Regeln für Sammelpunkte oder weiträumige Tätigkeitsgebiete bleiben außen vor.
| Steuerliche Einordnung | Berechnung | Abziehbare Fahrtkosten im Jahr |
|---|---|---|
| Auswärtstätigkeit mit Kilometerpauschale | 80 gefahrene Kilometer × 0,30 Euro × 200 Tage | 4.800 Euro |
| Erste Tätigkeitsstätte mit Entfernungspauschale | 40 Entfernungskilometer × 0,38 Euro × 200 Tage | 3.040 Euro |
| Unterschied | 4.800 Euro − 3.040 Euro | 1.760 Euro |
Die 1.760 Euro wären nicht der direkte Verlust auf dem Konto. Es handelt sich um den Unterschied beim Werbungskostenabzug. Bei einem vereinfachend angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das rund 528 Euro zusätzlicher Einkommensteuer im Jahr.
Die tatsächliche Wirkung hängt von der persönlichen Steuerberechnung ab. Auch Arbeitgebererstattungen und andere Werbungskosten müssen berücksichtigt werden. Die Rechnung zeigt daher eine mögliche Größenordnung, keinen festen Nachzahlungsbetrag für alle Beschäftigten.
Verpflegungspauschalen werden schon heute zeitlich begrenzt
Bei Verpflegungsmehraufwendungen wäre es irreführend, von einem bisherigen Anspruch über 48 Monate auszugehen. Für längerfristige Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte gilt bereits eine Dreimonatsfrist. Unterbrechungen und die Häufigkeit der Tätigkeit können für deren Anwendung eine Rolle spielen.
Bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte gibt es für den gewöhnlichen Arbeitstag keine entsprechende Verpflegungspauschale. Wird ein Einsatz künftig von Beginn an so eingeordnet, kann deshalb auch die bisher mögliche Berücksichtigung in den ersten Monaten betroffen sein. Für eine doppelte Haushaltsführung bestehen gesonderte Vorschriften.
Beschäftigte sollten Fahrtkosten und Verpflegung deshalb getrennt prüfen. Eine Änderung bei der ersten Tätigkeitsstätte wirkt sich nicht bei jeder Kostenart über denselben Zeitraum aus.
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Auch steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers können betroffen sein
Der Unterschied kann sich schon auf der Gehaltsabrechnung bemerkbar machen. Bei einer anerkannten Auswärtstätigkeit kann der Arbeitgeber Reisekosten innerhalb der steuerlichen Grenzen steuerfrei erstatten. Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte lässt sich diese Steuerfreiheit nicht in gleicher Weise nutzen.
Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber keinen Zuschuss mehr zahlen dürfte. Es ändern sich aber möglicherweise dessen steuerliche Behandlung und damit der Betrag, der netto verbleibt. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber weiter zahlen muss, richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelungen.
Sachverständige warnen vor Nachteilen für Beschäftigte
Der Bund der Steuerzahler kritisierte in der Anhörung, dass für viele Arbeitnehmer die günstigere Behandlung als Auswärtstätigkeit wegfallen könnte. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund wandte sich gegen die geplanten Änderungen.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nannte insbesondere die Bauwirtschaft sowie Berufs- und Zeitsoldaten. Er warnte außerdem vor neuen Abgrenzungsproblemen. Aus der Zugehörigkeit zu einer dieser Berufsgruppen folgt allerdings noch nicht, dass jeder Beschäftigte betroffen wäre. Entscheidend bleibt die konkrete Zuordnung zum Arbeitsort.
Diese Unterlagen sollten Beschäftigte prüfen
Wer einen längeren Einsatz vor sich hat, sollte die schriftliche Einsatz- oder Versetzungsvereinbarung aufbewahren. Wichtig sind der Arbeitsort, die vorgesehene Dauer und das Datum, an dem die Zuordnung festgelegt wurde. Bei einer Verlängerung gehört auch die neue Vereinbarung dazu.
Mit diesen Unterlagen kann die Lohnbuchhaltung oder eine steuerliche Beratung prüfen, welche Folgen eine Neuregelung hätte. Dabei sollten drei Beträge getrennt betrachtet werden. Wie hoch sind die tatsächlichen Fahrtkosten, was erstattet der Arbeitgeber und welcher Rest lässt sich steuerlich abziehen?
Noch besteht kein Anlass, eine Abrechnung allein aufgrund der angekündigten Änderung zu korrigieren. Maßgeblich wird das endgültige Gesetz mit seinen Übergangsregeln sein.
Häufige Fragen
Verlieren Arbeitnehmer nach zwei Jahren die Reisekostenvorteile?
So lässt sich der Entwurf nicht zusammenfassen. Entscheidend ist die vorgesehene Dauer der Zuordnung. Ein von Anfang an für mehr als 24 Monate geplanter Einsatz könnte bereits ab Beginn unter die neue Regel fallen. Andere Kriterien können schon heute eine erste Tätigkeitsstätte begründen.
Gilt die Änderung auch für laufende Einsätze?
Für vor 2027 festgelegte Zuordnungen sieht der Entwurf die Anwendung des bisherigen Rechts vor. Eine spätere Verlängerung einer befristeten Zuordnung soll jedoch als neue Zuordnung gelten. Deshalb müssen Beginn und Verlängerung getrennt geprüft werden.
Sind weniger abziehbare Fahrtkosten genauso viel weniger Netto?
Nein. Ein geringerer Werbungskostenabzug erhöht gegebenenfalls das zu versteuernde Einkommen. Wie stark die Steuer dadurch steigt, hängt von der persönlichen Situation ab. Anders kann es aussehen, wenn bisher steuerfreie Arbeitgebererstattungen steuerpflichtig werden.
Quellen
Deutscher Bundestag, Anhörung zum Jahressteuergesetz 2026 vom 2. November 2026
Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8283, insbesondere Änderungen zu § 9 und § 52 EStG
§ 9 Einkommensteuergesetz, Werbungskosten und erste Tätigkeitsstätte
Bundesfinanzministerium, steuerliche Änderungen 2026 und Entfernungspauschale
Bundesfinanzministerium, steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern




