Wer heute Wohngeld bezieht, steht vor einer Entscheidung, die viele noch gar nicht im Blick haben: Entweder jetzt noch nach altem Recht einen Antrag stellen oder riskieren, ab 2027 ohne Wohngeldzuschuss dazustehen und in die Grundsicherung gedrängt zu werden.
Das Bundesbauministerium hat Ende Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, der das Wohngeld an drei Stellen gleichzeitig kürzt. Rund 400.000 Haushalte sollen den Anspruch ganz verlieren. Für 163.000 von ihnen bedeutet das laut Entwurfsberechnungen den Wechsel in ein System mit strengeren Regeln und Vermögensprüfung.
Inhaltsverzeichnis
Was die Bundesregierung beim Wohngeld kürzen will – und was das bedeutet
Das Bundesbauministerium von Verena Hubertz (SPD) hat am 23. Juni 2026 den „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes” in die Ressortabstimmung gegeben (die behördeninterne Abstimmung der Ministerien vor dem Kabinett). Beschlossen ist noch nichts: Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz erst zustimmen.
Der Hintergrund: Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat alle Ministerien verpflichtet, ab dem Haushalt 2028 drei Prozent ihrer Ausgaben zu sparen. Für das Bauministerium bedeutet das eine Einsparvorgabe von einer Milliarde Euro im Jahr 2027.
Da Hubertz die Neubauförderung schützen will, soll das Wohngeld die Last tragen. 2027 soll das Sparvolumen insgesamt 1,5 Milliarden Euro betragen, je 738 Millionen Euro vom Bund und von den Ländern. Ab 2028 steigt es auf je eine Milliarde, also zwei Milliarden Euro insgesamt.
Diese Mittel werden gestrichen
Erstens: Die Heizkostenpauschale nach § 12 Abs. 6 des Wohngeldgesetzes soll halbiert werden. Diese Pauschale war erst 2023 eingeführt worden, weil Heizkosten bis dahin im Wohngeld gar nicht berücksichtigt worden waren. Zweitens: Die gesetzlich vorgeschriebene Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 soll ausgesetzt werden.
Der dritte und folgenreichste Eingriff betrifft allerdings die Berechnung selbst. Ein größerer Teil des Einkommens soll künftig auf den Wohngeldanspruch angerechnet werden. Wer dadurch weniger Wohngeld bekommt, gilt rechnerisch als weniger bedürftig und kann am Ende den Anspruch ganz verlieren.
Wohngeld kürzen bricht eine gesetzliche Pflicht – der Bundesrat muss zustimmen
Die Bundesregierung kann das Wohngeld nicht per Verwaltungsakt kürzen. Das Wohngeldgesetz schreibt in § 43 Abs. 1 WoGG ausdrücklich vor, dass die Berechnungsgrößen zum 1. Januar jedes zweiten Jahres durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fortgeschrieben werden müssen.
Die Anpassung richtet sich nach der tatsächlichen Miet- und Preisentwicklung: Sie ist gesetzliche Pflicht, kein Ermessen der Regierung.
Wer das Wohngeld kürzen will, muss daher sein eigenes Gesetz ändern und dafür eine Mehrheit in Bundestag und Bundesrat finden. Genau das ist der Grund für Widerstand aus den Ländern gegen die Reform. Sie müssen nicht nur die Hälfte der Einsparung tragen, sondern auch einem Gesetzentwurf zustimmen, der ihren Kommunen massive Probleme bereitet. Ohne Bundesratsmehrheit kann die Reform nicht kommen.
Länder und Kommunen laufen Sturm und warnen vor Ämter-Chaos
Der Widerstand aus den Bundesländern ist ungewöhnlich scharf. Der rheinland-pfälzische Bauminister Sven Teuber (SPD) nannte die Pläne das „völlig falsche Signal”: Der Druck auf dem Wohnungsmarkt wachse, und ausgerechnet jetzt werde die Unterstützung für Haushalte gestrichen, die trotz Arbeit kaum noch bezahlbare Wohnungen fänden.
Baden-Württembergs Bauministerin Theresa Schopper (Grüne) wurde noch deutlicher: „Statt echter Verwaltungsvereinfachungen setzt der Entwurf hauptsächlich auf Einsparungen. Das ist der falsche Weg.” Die Rolle rückwärts beschädige das Vertrauen in die Politik.
Zeitdruck auf die Zuständigen
Brisant ist das Verfahren, das für die Zuständigen in den Ländern wie ein Eimer kalten Wassers über den Kopf kam : Das Bauministerium in Stuttgart bekam den fast 100-seitigen Entwurf am späten Mittwochnachmittag und hatte bis zum darauffolgenden Freitag Zeit für eine Stellungnahme. Die Stadt Heilbronn erhielt den Entwurf sogar mit einer Frist von nur einem Tag.
Benjamin Hechler, Sprecher des Landesbauministeriums Baden-Württemberg, sieht dahinter den Zeitdruck des Bundeshaushaltsprozesses.
Die Folgen für die Kommunen wären gravierend: Wohngeldbehörden, die seit der Reform 2023 massiv Personal aufgestockt haben, müssten nun umstrukturieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten in andere Bereiche des Sozialgesetzbuchs eingearbeitet werden, was nicht von heute auf morgen gehe.
Wechsel bedeutet mehr Anträge
Hinzu kommt: Die Anträge von Wohngeld und Grundsicherung sind technisch nicht deckungsgleich. Jeder Wechsel erfordert einen individuellen Antrag, der mühsam von Mitarbeitern geprüft werden muss. Ein maschineller Übertrag ist nicht möglich. Was das für Hunderttausende Haushalte bedeutet, die aus dem Wohngeld fallen, beschreibt der nächste Abschnitt.
163.000 Haushalte landen in der Grundsicherung
Die Leistungskürzung bedeutet für Hunderttausende einen Systemwechsel. Die Bundesregierung hat in ihren eigenen Berechnungen zum Referentenentwurf ausgewiesen: Rund 163.000 Haushalte, die durch die Reformmaßnahmen aus dem Wohngeld fallen, werden künftig auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherungsgeld) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) angewiesen sein. Davon entfallen 74.000 Haushalte auf das SGB II und 89.000 auf das SGB XII.
Jetzt geht es an das Ersparte
Das ist kein kleiner Unterschied. Wer Wohngeld bezieht, muss sein Vermögen nicht einsetzen. Wer in die Grundsicherung wechselt, unterliegt einer Vermögensprüfung. Seit der Grundsicherungsgeld-Reform zum 1. Juli 2026 gilt für SGB-II-Leistungen ein altersabhängiger Freibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro. Die frühere Karenzzeit mit einem Schonbetrag von bis zu 40.000 Euro im ersten Bezugsjahr gibt es nicht mehr.
Für Rentnerinnen und Rentner, die in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII wechseln, gelten ebenfalls strenge Vermögensgrenzen. Wer jahrzehntelang gespart hat und heute knapp über der Grundsicherungsgrenze mit Wohngeld auskommt, muss im schlimmsten Fall die Ersparnisse aufbrauchen, bevor er Leistungen erhält.
Leidtragende sind besonders Rentner
Besonders betroffen sind Rentnerinnen und Rentner: 638.000 der 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte (Stand Dezember 2024) sind Rentner- und Pensionärshaushalte, also mehr als die Hälfte. Der Paritätische Gesamtverband, der die Pläne scharf ablehnt, benennt den Widerspruch: Das Wohngeld soll Menschen mit niedrigem Einkommen gerade dabei unterstützen, ihre Wohnung zu halten und unabhängig von der Grundsicherung zu bleiben.
Werden die Leistungen massiv gekürzt, steigt das Risiko von Mietrückständen, Wohnungsverlusten und Obdachlosigkeit.
Die Sparrechnung geht nicht auf
Bundesbauministerin Hubertz will beim Wohngeld 738 Millionen Euro des Bundeshaushalts einsparen. Die Folgekosten entstehen jedoch woanders. Laut Berechnungen des Referentenentwurfs werden im Jahr 2029 rund 680 Millionen Euro Mehrkosten beim Bund und 74 Millionen Euro bei den Kommunen anfallen, weil bisherige Wohngeldhaushalte in die Grundsicherung wechseln.
Der Deutsche Mieterbund rechnet sogar mit bis zu 750 Millionen Euro Mehrausgaben für Länder und Kommunen zusammen.
„Das Bundesbauministerium hat einen Etat von 13 Milliarden Euro zur Verfügung, spart aber nur beim Wohngeld”, kritisiert Mieterbund-Direktorin Melanie Weber-Moritz.
Die Einsparung beim Wohngeld bedeutet im Ergebnis eine Verlagerung von Ausgaben in andere Sozialsysteme. Auch die Haushalte, die nicht ganz aus dem Anspruch fallen, verlieren real an Kaufkraft: Ihre Mieten steigen weiter, ihr Zuschuss aber nicht.
Was Wohngeldhaushalte jetzt tun sollten
Das neue Recht gilt nicht rückwirkend. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen laufenden Bewilligungsbescheid hat (der befristete Bescheid der Wohngeldbehörde, der den Anspruch für einen bestimmten Zeitraum festsetzt) und nach neuem Recht weniger bekommen würde, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende dieses Zeitraums.
Neue Regeln greifen erst beim nächsten Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag.
Wohngeld gibt es nur auf Antrag
Wer noch keinen Wohngeldbescheid hat, aber grundsätzlich anspruchsberechtigt sein könnte, sollte den Antrag jetzt stellen. Wohngeld wird ausschließlich auf Antrag und nie rückwirkend gezahlt; maßgeblich ist immer der Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldbehörde (Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung) eingeht.
Wer im Juli 2026 seinen Antrag bewilligt bekommt, sichert sich einen Bescheid nach geltendem Recht. Wer wartet, bis das neue Gesetz gilt, stellt seinen Antrag unter verschärften Bedingungen.
Prüfen Sie das Timing
Wer einen auslaufenden Bewilligungszeitraum hat, der zwischen Oktober 2026 und März 2027 endet, sollte den Weiterbewilligungsantrag rechtzeitig vorbereiten, aber das Timing prüfen. Endet der Bescheid vor Januar 2027, gilt als Faustregel: Antrag zwei Monate vor Ablauf stellen. Endet er über den Jahreswechsel hinaus, lohnt sich eine Beratung darüber, ob der nächste Antrag noch unter altes oder schon unter neues Recht fällt. Die Wohngeldbehörde wird nicht von sich aus auf diesen Unterschied hinweisen.
Wer nach einer Änderung einen Bescheid erhält, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Diese Monatsfrist beginnt mit dem Datum, an dem der neue Bescheid als zugestellt gilt, nicht ab dem Zeitpunkt der politischen Ankündigung.
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen – doch die Zeit drängt
Der Referentenentwurf ist der erste formale Schritt. Nach der Ressortabstimmung folgen Kabinettsbeschluss, Lesungen im Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrats. Die Linke (BT-Drucks. 21/6363) und die Grünen (BT-Drucks. 21/6339) haben bereits Anträge gegen die Kürzungen eingebracht.
Strittig sind laut Bundestag vor allem die Höhe des Wohngeldes, die Dynamisierung und die Folgen für Rentnerhaushalte.
Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das Wohngeldgesetz in seiner aktuellen Fassung. Wer heute Wohngeld beantragt, tut das nach geltendem Recht. Der politische Druck für die Kürzung ist hoch, der Bundesratswiderstand aber unübersehbar. Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet sich im Haushaltsprozess Herbst und Winter 2026.
Was die 1,2 Millionen betroffenen Haushalte konkret schützt: frühzeitige Antragstellung und der genaue Blick auf den eigenen Bewilligungszeitraum. Wer handelt, bevor das neue Recht gilt, sichert sich Monate mit dem besseren Bescheid.
Häufige Fragen zur Wohngeld-Kürzung 2027
Verliere ich mein Wohngeld sofort, wenn das Gesetz kommt?
Nein. Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einen laufenden Bescheid hat, behält seinen bisherigen Betrag bis zum Ende des Bewilligungszeitraums – auch wenn das neue Recht strenger ist.
Die Kürzung trifft erst den nächsten Neuantrag oder Weiterbewilligungsantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes. Wer also heute noch einen Bescheid ausstehen hat, sollte ihn schnell beantragen.
Kann ich Wohngeld beziehen, obwohl ich eine Rente bekomme?
Ja – sofern die Rente nicht ausreicht, um Miete und Lebenshaltungskosten zu decken, und Sie keine Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII beziehen. Wohngeld und Grundsicherung schließen sich gegenseitig aus.
Wer knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt, gehört oft genau in die Gruppe, für die das Wohngeld gedacht ist. Den Anspruch prüfen Sie kostenlos über den Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums oder direkt bei Ihrer Wohngeldbehörde.
Was bedeutet Vermögensprüfung in der Grundsicherung – und wie viel darf ich behalten?
Wer in die Grundsicherung nach SGB II (Grundsicherungsgeld) wechselt, darf seit dem 1. Juli 2026 je nach Alter zwischen 5.000 und 20.000 Euro behalten. Alles darüber muss eingesetzt werden, bevor Leistungen fließen. Die frühere Karenzzeit mit bis zu 40.000 Euro Schonvermögen im ersten Bezugsjahr gibt es nicht mehr.
Wer in die Grundsicherung im Alter nach SGB XII (für Rentner) wechselt, unterliegt ähnlichen Grenzen. Wer heute mit Wohngeld seine Unabhängigkeit hält, würde durch diesen Wechsel also unter Umständen Ersparnisse verlieren, die er über Jahrzehnte aufgebaut hat.
Was tue ich, wenn mein Wohngeld gekürzt oder gestrichen wird?
Gegen jeden Bescheid, der das Wohngeld kürzt oder den Anspruch beendet, können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Wohngeldbehörde einlegen. D
ie Frist beginnt mit dem Zustellungsdatum des Bescheids. Lassen Sie den Bescheid prüfen: Rechenfehler oder falsch angesetzte Einkommensgrenzen kommen in der Praxis vor. Kostenlose Beratung bieten der Mieterverein, der VdK oder der SoVD in Ihrer Region.
Quellen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Bearbeitungsstand 23. Juni 2026
Deutscher Mieterbund: Kritik an Gesetzentwurf zum Wohngeld, Stellungnahme Juli 2026
Gesetze im Internet (BMJV): § 43 WoGG – Fortschreibung des Wohngeldes; § 12 WoGG – Höchstbeträge und Heizkostenkomponente; § 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld
Paritätischer Gesamtverband: Referentenentwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes – Geplante Leistungskürzungen schwächen das Wohngeld, Juli 2026
Statistisches Bundesamt: Wohngeldstatistik, Stand Dezember 2024




