Diese zwei Renten wurden abgeschafft – fast vier Millionen erhalten sie weiter

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Fast vier Millionen Rentnerinnen und Rentner beziehen eine Altersrente, die für neue Antragsteller längst abgeschafft wurde. Das sind die frühere Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Wer diese Leistungen bereits erhält, muss jedoch keine Kürzung oder Einstellung fürchten.

Ende 2025 zahlte die Deutsche Rentenversicherung noch rund 2,57 Millionen Altersrenten für Frauen aus. Weitere etwa 1,27 Millionen Menschen erhielten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Zusammen entfiel damit ungefähr jede fünfte ausgezahlte Altersrente auf zwei Rentenarten, für die heute keine neuen Ansprüche mehr entstehen können.

Abgeschafft bedeutet nicht, dass die Zahlung endet

Die Bezeichnung „abgeschafft“ kann bei Rentnern schnell für Verunsicherung sorgen. Sie bedeutet in diesem Fall jedoch lediglich, dass jüngere Versicherte diese Rentenarten nicht mehr neu beantragen können.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen früher erfüllt und die Rente bewilligt bekommen hat, genießt Bestandsschutz. Die Rentenversicherung zahlt die Leistung weiter. Auch die jährlichen Rentenanpassungen gelten grundsätzlich für diese Bestandsrenten.

Eine bereits bewilligte Altersrente für Frauen oder wegen Arbeitslosigkeit beziehungsweise Altersteilzeit wird deshalb nicht allein deshalb gestrichen, weil diese Rentenarten im heutigen Rentenrecht nicht mehr für neue Jahrgänge vorgesehen sind.

Die Altersrente für Frauen gibt es nur noch für ältere Jahrgänge

Die frühere Altersrente für Frauen richtete sich ausschließlich an Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem 60. Lebensjahr in Altersrente gehen.

Dafür mussten sie mindestens 15 Versicherungsjahre nachweisen. Zusätzlich mussten sie nach ihrem 40. Geburtstag für mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.

Für Frauen, die 1952 oder später geboren wurden, besteht kein Anspruch mehr auf diese besondere Rentenart. Sie können je nach Versicherungsverlauf stattdessen beispielsweise die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen.

Ende 2025 zahlte die Rentenversicherung die frühere Frauenaltersrente noch rund 2,57 Millionen Mal aus. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag lag laut der vorliegenden Statistik bei etwa 1.142 Euro.

Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ebenfalls ausgelaufen

Auch die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit steht nur noch Versicherten offen, die vor 1952 geboren wurden. Jüngere Jahrgänge können diese Rentenart nicht mehr beanspruchen.

Die Leistung ermöglichte unter bestimmten Bedingungen einen früheren Rentenbeginn. Dazu gehörte beispielsweise, dass Versicherte vor dem Rentenbeginn arbeitslos waren oder ihr Berufsleben nach mindestens zwei Jahren Altersteilzeitarbeit beendeten.

Ende 2025 erhielten noch rund 1,27 Millionen Menschen diese Altersrente. Der durchschnittliche Zahlbetrag lag bei ungefähr 1.657 Euro monatlich. Damit fiel sie im Durchschnitt deutlich höher aus als die frühere Altersrente für Frauen.

Für heutige Rentenanträge gelten andere Altersrenten

Wer heute seine Altersrente plant, kann zwischen mehreren weiterhin bestehenden Rentenarten wählen. Welche Möglichkeit infrage kommt, hängt vor allem vom Geburtsjahr, einer Schwerbehinderung und der Zahl der Versicherungsjahre ab.

Die Regelaltersrente setzt grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren voraus. Zusätzlich müssen Sie die für Ihren Geburtsjahrgang geltende Regelaltersgrenze erreicht haben. Ende 2025 war sie mit rund 7,8 Millionen Zahlungen die häufigste Altersrente.

Haben Sie mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, können Sie die Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab 63 Jahren beantragen. Der frühere Rentenbeginn führt allerdings in der Regel zu dauerhaften Abschlägen. Für jeden Monat, den Sie vor der maßgeblichen Altersgrenze in Rente gehen, verringert sich Ihre monatliche Rente um 0,3 Prozent.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

45 Versicherungsjahre ermöglichen eine abschlagsfreie Rente

Mit mindestens 45 anrechenbaren Versicherungsjahren kommt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte infrage. Sie wird häufig als „Rente mit 63“ bezeichnet. Tatsächlich konnten aber nur bestimmte ältere Jahrgänge genau mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Für spätere Geburtsjahrgänge steigt die Altersgrenze schrittweise an. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte lässt sich außerdem nicht gegen Abschläge noch früher beziehen.

Ende 2025 erhielten rund 2,9 Millionen Menschen diese Rentenart. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag belief sich nach den genannten Daten auf etwa 1.696 Euro.

Über eine Reform oder mögliche Einschränkung dieser abschlagsfreien Altersrente wird politisch diskutiert. Eine Empfehlung einer Rentenkommission ändert jedoch noch keine bestehenden Ansprüche. Erst ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz könnte die Voraussetzungen für künftige Rentner verändern.

Schwerbehinderte Menschen können früher in Rente

Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Dafür müssen sie zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllen.

Diese Rentenart ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die gewöhnliche Altersrente für langjährig Versicherte. Wer die abschlagsfreie Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann die Rente auch vorzeitig beziehen. Dann entstehen jedoch dauerhafte Abschläge.

Ende 2025 zahlte die Rentenversicherung rund 1,76 Millionen Altersrenten für schwerbehinderte Menschen aus. Der durchschnittliche Zahlbetrag lag bei etwa 1.449 Euro monatlich.

Ein Rentenbeginn sollte frühzeitig geprüft werden

Bevor Sie einen Rentenantrag stellen, sollten Sie prüfen lassen, welche Altersrente für Sie am günstigsten ist. Ein früherer Rentenbeginn bringt zwar schneller Geld, kann aber lebenslange Abschläge verursachen.

Besonders wichtig ist eine vollständige Kontenklärung. Fehlende Schulzeiten, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten, Krankheitszeiten oder Phasen der Arbeitslosigkeit können darüber entscheiden, ob Sie die erforderlichen 35 oder 45 Versicherungsjahre erreichen.

Fordern Sie deshalb rechtzeitig eine aktuelle Rentenauskunft an. Die Deutsche Rentenversicherung bietet außerdem kostenlose Beratungstermine an. Stellen Sie Ihren Rentenantrag möglichst etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.

FAQ: Abgeschaffte Altersrenten

Wird meine bereits bewilligte Altersrente für Frauen gestrichen?

Nein. Wenn die Rentenversicherung Ihnen die Altersrente für Frauen bereits bewilligt hat, läuft die Zahlung grundsätzlich weiter. Die Abschaffung betrifft lediglich Personen, die die Voraussetzungen aufgrund ihres Geburtsjahrgangs nicht mehr erfüllen können.

Können jüngere Versicherte die Altersrente nach Arbeitslosigkeit beantragen?

Nein. Diese Rentenart steht nur noch Menschen offen, die vor 1952 geboren wurden und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Jüngere Versicherte müssen auf eine andere Form der Altersrente zurückgreifen.

Wird die Rente für besonders langjährig Versicherte abgeschafft?

Derzeit bestehen die gesetzlichen Ansprüche weiter. Politische Empfehlungen oder Ankündigungen allein ändern das Rentenrecht nicht. Entscheidend wäre ein neues Gesetz. Wer eine Rente plant, sollte deshalb die weitere Gesetzgebung beobachten, aber nicht vorschnell von einer bereits beschlossenen Abschaffung ausgehen.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Statistik der Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbuch VI: Vorschriften zu den gesetzlichen Altersrenten
t-online: „Diese zwei Renten wurden bereits abgeschafft“, aktualisiert am 22. Juli 2026