Wer Bürgergeld beantragt und mit einem Partner zusammenlebt, verliert durch die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft sofort 57 Euro monatlich beim eigenen Regelbedarf. Ein gemeinsames Konto oder eine Kontovollmacht reicht aus, um diese Einstufung zu erzwingen, auch wenn das Paar erst wenige Monate zusammenwohnt und das sogenannte Probejahr noch nicht abgelaufen ist.
Die Regelung steht in § 7 Abs. 3a SGB II und wirkt still: Das Jobcenter muss nicht lange recherchieren, wenn ein Oder-Konto in den Unterlagen auftaucht.
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Was die Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld kostet
Im Bürgergeld-Recht gilt: Wer als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, erhält statt 563 Euro nur noch 506 Euro monatlichen Regelbedarf. Das sind 57 Euro weniger, dauerhaft, für jeden Monat des Leistungsbezugs.
Hintergrund ist die sogenannte Haushaltsersparnis: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Paare bestimmte Ausgaben teilen und deshalb weniger benötigen als zwei Alleinstehende. Ob das im Einzelfall stimmt, interessiert das Jobcenter nicht.
Noch schwerer wiegt die zweite Konsequenz: Verdient oder erhält der Partner eigenes Einkommen, wird sein Überschuss nach Abzug des eigenen Bedarfs anteilig auf den Leistungsanspruch des anderen angerechnet.
Wer mit einem Partner zusammenlebt, der eine kleine Rente oder einen Minijob hat, erhält womöglich gar kein Bürgergeld mehr, obwohl der eigene Bedarf objektiv nicht gedeckt ist. Die Bedarfsgemeinschaft verwandelt finanzielle Ungleichheit zwischen Partnern in eine geteilte Hilfebedürftigkeit.
Das Probejahr schützt nicht vor der Kontofalle
Viele gehen davon aus, dass das Probejahr sie schützt: Wer erst seit wenigen Monaten mit dem Partner zusammenwohnt, muss nach diesem Verständnis noch keine Bedarfsgemeinschaft befürchten. Das ist ein verbreiteter Irrtum. § 7 Abs. 3a SGB II enthält vier Tatbestände, die die BG-Vermutung auslösen können.
Nur einer davon ist das Zusammenleben seit mehr als einem Jahr. Daneben reicht es aus, wenn Partner befugt sind, über das Konto oder Vermögen des anderen zu verfügen. Wer ein Oder-Konto hat, verliert den Probejahr-Schutz damit vollständig.
Konkret: Ein Oder-Konto, auf das beide Partner Zugriff haben, erfüllt diesen Tatbestand. Ebenso eine erteilte Kontovollmacht. Das Jobcenter muss dann nicht auf Ablauf des Probejahres warten, sondern kann die Bedarfsgemeinschaft bereits ab dem ersten gemeinsamen Monat feststellen. Wer beim Umzug das bestehende Oder-Konto einfach beibehält, liefert dem Jobcenter ungewollt den formalen Anknüpfungspunkt.
Wie das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft begründet
Das Gesetz spricht von einer „Vermutung”, nicht von einem unwiderleglichen Beweis. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass das Jobcenter die Beweislast für das Vorliegen der Vermutungstatbestände trägt.
Wer die Verfügungsbefugnis bestreitet oder belegen kann, dass das gemeinsame Konto nur ein altes Haushaltskonto ohne inhaltliche Einstandspflicht war, kann die Vermutung erschüttern.
In der Praxis ist das allerdings mühsam. Das Landessozialgericht NRW hat in einem Verfahren (Az. L 21 AS 753/20 B ER) eine Kontoverfügungsbefugnis als Indiz für eine noch bestehende wirtschaftliche Verbundenheit gewertet, auch wenn die Beziehung längst zerrüttet war.
Das Hessische Landessozialgericht hat demgegenüber klargestellt, dass ein gemeinsames Konto allein kein ausreichendes Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft sei. Was das bedeutet: Es braucht weitere Umstände, und die lassen sich im Alltag eines zusammenlebenden Paares leicht konstruieren. Getrennte Konten schließen den Tatbestand dagegen von vornherein aus.
Getrenntes Konto: Was das in der Praxis bedeutet
Martina K., 52, zieht zu ihrem Lebensgefährten und beantragt Bürgergeld, weil sie nach einer Kündigung kein eigenes Einkommen mehr hat. Ihr Partner arbeitet in Teilzeit und verdient 900 Euro netto. Beide hatten bisher ein gemeinsames Oder-Konto für Haushaltseinkäufe.
Das Jobcenter sieht die Verfügungsbefugnis, stellt eine Bedarfsgemeinschaft fest und rechnet das Partnereinkommen an: Nach Abzug von 506 Euro eigenem Bedarf des Partners verbleiben 394 Euro Überschuss, der auf Martinas Bedarf angerechnet wird. Von ihrem Bürgergeldanspruch bleibt nach dieser Rechnung kaum etwas übrig.
Hätte Martina das Oder-Konto vor Antragstellung aufgelöst und ein eigenes Einzelkonto eröffnet, wäre der Tatbestand der Verfügungsbefugnis nicht erfüllt.
Das Probejahr-Schutzprinzip hätte gegriffen: In den ersten zwölf Monaten des Zusammenlebens hätte das Jobcenter keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, sofern auch kein gemeinsames Kind vorhanden ist und kein anderer Vermutungstatbestand zutrifft.
Vermögen und die neue Freibetragsregel ab Juli 2026
Neben dem laufenden Einkommen spielt Vermögen eine zunehmend wichtige Rolle. Bis zum 30. Juni 2026 gilt: Jede Person in der Bedarfsgemeinschaft darf Vermögen bis zu 15.000 Euro behalten, ohne dass es angerechnet wird. Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich das durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat im März 2026 beschlossen haben.
Die bisherige Karenzzeit entfällt, und die Freibeträge werden nach Alter gestaffelt. Nach bisherigen Angaben aus dem Gesetzgebungsverfahren sollen die Beträge je nach Altersgruppe zwischen 5.000 und 15.000 Euro liegen; die genauen Werte werden erst mit dem vollständigen BGBl.-Text verbindlich.
Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, wenn keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Wer Ersparnisse auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet diesen Streit von Anfang an.
Was konkret zu tun ist vor der Antragstellung
Oder-Konten und Kontovollmachten sollten vor der Antragstellung überprüft werden. Wer keine gemeinsame Einstandspflicht eingehen will, löst das Oder-Konto auf und eröffnet ein eigenes Einzelkonto oder entzieht zumindest die Vollmacht des anderen Partners schriftlich gegenüber der Bank.
Beide Maßnahmen müssen vor Antragstellung abgeschlossen sein, da das Jobcenter auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidet. Eine nachträgliche Kontoauflösung ändert nichts an bereits festgestellten Tatbeständen.
Getrennte Konten allein machen noch keine getrennte Lebensführung. Das Jobcenter prüft das Gesamtbild: gemeinsame Einkäufe, Mietzahlungen, finanzielle Unterstützungsleistungen.
Wer zusätzlich zu getrennten Konten getrennte Einkäufe belegt, separate Mietzahlungen nachweist und keine regelmäßigen Geldflüsse zwischen den Konten hat, stärkt seine Position erheblich. Diese Unterlagen können dem Antrag direkt beigefügt werden.
Besteht die Bedarfsgemeinschaft zu Recht oder ist sie unstreitig, weil das Paar länger als ein Jahr zusammenwohnt und ein gemeinsames Kind hat, ändert eine Kontoauflösung am Status nichts mehr.
Dann bleibt der Widerspruchsweg: Wer meint, dass Partnereinkommen falsch angerechnet oder die Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht festgestellt wurde, legt schriftlich Widerspruch beim zuständigen Jobcenter ein. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Im Widerspruch sollte klar benannt werden, welcher Tatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II nach Ansicht des Betroffenen nicht erfüllt ist, und welche Belege dazu vorgelegt werden können. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die Sachlage erneut zu prüfen.
Häufige Fragen zur Bedarfsgemeinschaft und Kontostruktur
Kann das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft feststellen, wenn ich erst seit drei Monaten mit meinem Partner zusammenwohne?
Ja, wenn ein Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist. Das Probejahr schützt nur gegen die Vermutung nach Nr. 1 (länger als ein Jahr Zusammenleben).
Wer ein gemeinsames Oder-Konto hat oder dem anderen Verfügungsbefugnis erteilt hat, liefert dem Jobcenter den Anknüpfungspunkt nach Nr. 4, und das Jobcenter kann die Bedarfsgemeinschaft dann auch im ersten Jahr feststellen. Das LSG Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass Jobcenter im ersten Jahr nicht vorschnell eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen dürfen, wenn keiner dieser Tatbestände vorliegt.
Zählt auch eine alte Kontovollmacht, die ich dem Partner vor Jahren erteilt habe?
Eine noch aktive Kontovollmacht erfüllt den Tatbestand der Verfügungsbefugnis, solange sie nicht widerrufen ist. Der Widerruf gegenüber der Bank muss schriftlich erfolgen und sollte vor Antragstellung liegen. Eine widerrufene Vollmacht ist dokumentierbar und entzieht dem Jobcenter diesen Anknüpfungspunkt. Der Zeitpunkt des Widerrufs muss klar belegbar sein, zum Beispiel durch das Bestätigungsschreiben der Bank.
Was passiert mit Vermögen auf dem gemeinsamen Konto?
Liegt Geld auf einem Oder-Konto, kann das Jobcenter es vollständig der Bedarfsgemeinschaft zurechnen, sofern keine klare Zuordnung zu einem der Partner belegt ist. Ab dem 1. Juli 2026 gelten nach dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz altersabhängige Freibeträge ohne Karenzzeit. Wer Ersparnisse klar auf getrennten Konten führt und die Herkunft dokumentiert, vermeidet den Streit über die Zurechnung.
Ich habe keinen Bürgergeldanspruch mehr, weil das Partnereinkommen angerechnet wird. Gibt es trotzdem Leistungen?
Nicht automatisch. Wenn das anrechenbare Einkommen des Partners den gemeinsamen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig deckt, besteht kein Bürgergeldanspruch. Prüfenswert ist, ob Mehrbedarfe (etwa wegen Behinderung oder besonderer Lebensumstände) den Bedarf erhöhen, die im Partnerüberschuss nicht berücksichtigt wurden.
Wer meint, dass das Jobcenter das Einkommen falsch berechnet hat, sollte den Berechnungsbescheid prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz (dejure.org): § 7 SGB II – Leistungsberechtigte, aktuelle Fassung
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen § 20 SGB II – Regelbedarf, Stand 2023
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen




