Bürgergeld 2027: Das ändert sich in der Grundsicherung zum Jahreswechsel

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Mehr Lohn im Nebenjob, höhere Zuzahlungen in der Apotheke und ein auslaufender Schutz für ältere Leistungsbezieher: Der Jahreswechsel 2026/2027 bringt spürbare Veränderungen.

Ob zugleich die Regelsätze steigen und der Kinder-Sofortzuschlag erhalten bleibt, ist dagegen noch nicht abschließend entschieden.

Die neue Grundsicherung gilt bereits seit Juli

Das Bürgergeld heißt rechtlich bereits seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, auch wenn der bisherige Begriff im Alltag weiterhin verwendet wird. Die damaligen Änderungen bei Vermittlung, Mitwirkung, Vermögen und Unterkunft sind deshalb keine Neuerungen zum Januar 2027.

Regelsatz 2027: Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert

Alleinstehende Erwachsene erhalten 2026 einen Regelbedarf von 563 Euro monatlich. Ein endgültiger Betrag für 2027 steht nach dem derzeit belegbaren Stand noch nicht fest; weder eine Erhöhung auf 574 Euro noch eine weitere Nullrunde lässt sich bereits als beschlossene Tatsache darstellen.

Die Bundesregierung will die jährliche Anpassung wieder auf einen Berechnungsschritt begrenzen. Nach dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 soll die zusätzliche Berücksichtigung der jüngsten Preisentwicklung entfallen, während der Mischindex aus 70 Prozent Preisentwicklung und 30 Prozent Nettolohnentwicklung bleibt.

Daneben steht die Neuermittlung der Regelbedarfe anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an. Warum aus einer einfachen Prozentrechnung noch kein höherer Anspruch folgt, erläutert der Beitrag „Bürgergeld: 11 Euro mehr Regelsatz ab 2027?“.

Für Betroffene zählt am Ende, was sich mit der überwiesenen Summe bezahlen lässt. Bleibt die Zahlung gleich, während notwendige Alltagsausgaben steigen, bedeutet das weniger Kaufkraft.

Medikamente werden teurer – die Befreiung wird noch wichtiger

Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungsgrenzen für zuzahlungspflichtige Arzneimittel von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Der Anteil von zehn Prozent des Abgabepreises bleibt bestehen, und die Zuzahlung darf weiterhin nicht höher sein als der Preis des Mittels.

Auch bei stationären Maßnahmen steigt der gesetzliche Tagessatz von 10 auf 15 Euro. Die Änderungen sind im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits verkündet.

Der Bezug von Grundsicherungsgeld befreit Erwachsene nicht automatisch von diesen Zahlungen. Es gelten aber weiterhin jährliche Belastungsgrenzen von grundsätzlich zwei Prozent beziehungsweise einem Prozent bei anerkannt schwerwiegend chronisch Kranken.

Für Leistungsbezieher gelten besondere Berechnungsvorschriften auf Grundlage des Regelbedarfs; höhere einzelne Zuzahlungen bedeuten deshalb nicht automatisch eine entsprechend höhere Jahresbelastungsgrenze. Wie die Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung berechnet, sollte rechtzeitig geklärt werden, denn die Befreiung muss für jedes Kalenderjahr neu beantragt werden.

Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro

Wer ergänzend zu seinem Arbeitsverdienst Leistungen vom Jobcenter erhält, kann zum Jahreswechsel von einem höheren Stundenlohn profitieren. Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde, wie das Bundesarbeitsministerium zum Mindestlohn bestätigt.

Bei unveränderter Arbeitszeit steigt damit der Bruttoverdienst von Beschäftigten, die bislang den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Für aufstockende Leistungsbezieher kommt dieses Plus allerdings nur teilweise zusätzlich im Haushaltsbudget an, weil das Jobcenter das höhere Einkommen nach Abzug der zulässigen Freibeträge berücksichtigt.

633 Euro im Minijob sind kein allgemeiner Freibetrag

Mit dem Mindestlohn steigt die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro. Die höhere Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst eine Beschäftigung grundsätzlich als Minijob gilt.

Sie bedeutet nicht, dass Erwachsene neben dem Grundsicherungsgeld pauschal 633 Euro ohne Anrechnung behalten dürfen. Den Unterschied erklärt auch der Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027.

Nach den allgemeinen Erwerbstätigenregeln bleiben zunächst 100 Euro monatlich frei. Hinzu kommen 20 Prozent des Bruttoverdienstes zwischen 100 und 520 Euro sowie 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro.

Bei 633 Euro Monatsverdienst ergeben sich damit regelmäßig 217,90 Euro aus Grundabsetzbetrag und Erwerbstätigenfreibetrag. Zusätzliche zulässige Absetzungen und Sondervorschriften können die konkrete Berechnung verändern.

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Junge Menschen in Ausbildung können mehr behalten

Eine günstigere Regel gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, etwa für Schüler, Auszubildende und Teilnehmende an Freiwilligendiensten. Ihr besonderer Absetzbetrag ist nach § 11b Absatz 2b SGB II an die Minijobgrenze gekoppelt und steigt deshalb 2027 ebenfalls auf 633 Euro.

Ein entsprechender Nebenverdienst bis zu dieser Höhe kann dadurch vollständig anrechnungsfrei bleiben. Das gilt jedoch nicht pauschal für jeden Menschen unter 25 Jahren, sondern setzt die gesetzlich genannten Ausbildungs-, Schul- oder Dienstverhältnisse voraus.

Ab 63: Der Schutz vor einer verpflichtenden Frührente läuft aus

Für ältere Leistungsbezieher steckt eine besonders folgenreiche Frist in § 12a SGB II. Die Regel, nach der niemand zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verpflichtet werden darf, gilt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nur bis zum 31. Dezember 2026.

Wird das Gesetz vorher nicht geändert, können Jobcenter ab Januar 2027 bei Leistungsberechtigten ab 63 Jahren wieder prüfen, ob eine vorgezogene Altersrente beantragt werden muss. Das kann dauerhafte Rentenabschläge zur Folge haben; einen automatischen Rentenzwang für sämtliche Menschen ab 63 gibt es aber nicht.

Ein Rentenanspruch muss tatsächlich bestehen, und die Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung sind zu beachten. Schutz kann beispielsweise bestehen, wenn bald eine abschlagsfreie Altersrente erreichbar ist oder die vorzeitige Rente Hilfebedürftigkeit im Alter verursachen würde.

Den Hintergrund erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur möglichen Rückkehr der Zwangsverrentung ab 2027. Wer eine Aufforderung erhält, sollte die Rentenvoraussetzungen, die Ausnahmen und die Entscheidung des Jobcenters prüfen lassen.

25 Euro für Kinder: Eine Streichung im SGB II steht noch nicht fest

Anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten nach § 72 SGB II derzeit zusätzlich 25 Euro monatlich. Für eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 600 Euro im Jahr.

Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht die Abschaffung des Sofortzuschlags beim Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz vor. Für den gesonderten Zuschlag im SGB II kündigt die Bundesregierung dagegen eine Überprüfung und Anpassung im Zuge der neuen Regelbedarfsermittlung an.

Eine bereits beschlossene pauschale Streichung der 25 Euro für alle Kinder im Grundsicherungsbezug lässt sich daraus nicht ableiten. Die Unterschiede beschreibt der Beitrag über drohende Kürzungen beim Regelsatz und bei Leistungen für Kinder.

Was zum Jahreswechsel feststeht – und was offen bleibt

Thema Stand für 2027 Folge für Leistungsbezieher
Regelbedarf Endgültige Beträge noch offen Eine Erhöhung ist noch nicht gesichert.
Gesetzlicher Mindestlohn 14,60 Euro brutto ab 1. Januar Höherer Verdienst kann die ergänzende Jobcenterleistung verringern.
Minijobgrenze 633 Euro monatlich ab 1. Januar Kein allgemeiner Freibetrag von 633 Euro im SGB II.
Besonderer Absetzbetrag unter 25 633 Euro für die gesetzlich begünstigten Gruppen Bestimmte junge Menschen in Schule, Ausbildung oder Freiwilligendienst können mehr behalten.
Arzneimittelzuzahlung Unter- und Obergrenze steigen auf 7,50 und 15 Euro Befreiung und jährliche Belastungsgrenze prüfen.
Vorzeitige Altersrente Befristeter Schutz endet nach geltendem Recht am 31. Dezember 2026 Ohne Gesetzesänderung sind Aufforderungen ab 63 unter weiteren Voraussetzungen wieder möglich.
Kinder-Sofortzuschlag im SGB II Derzeit 25 Euro; weitere Entscheidung offen Keine bereits feststehende pauschale Streichung zum Januar.

Den Bewilligungszeitraum vor dem Jahreswechsel prüfen

Der Jahreswechsel allein macht keinen neuen Leistungsantrag nötig. Endet der Bewilligungszeitraum allerdings am 31. Dezember, muss rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

Bei geänderten Bescheiden lohnt besonders der Blick auf Einkommen, Freibeträge und die berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.

Fragen und Antworten zum Jahreswechsel

Steigt der Regelsatz am 1. Januar 2027?

Das ist nach dem Stand vom 11. Oktober 2026 noch nicht abschließend festgelegt. Eine sichere Erhöhung oder eine bereits feststehende Nullrunde sollte deshalb nicht vorausgesetzt werden.

Muss ich wegen des neuen Jahres Grundsicherungsgeld neu beantragen?

Nicht allein wegen des Jahreswechsels oder der Umbenennung. Ein Weiterbewilligungsantrag ist nötig, wenn der laufende Bewilligungszeitraum endet.

Darf ich 2027 einen Minijobverdienst von 633 Euro vollständig behalten?

Nach den allgemeinen Anrechnungsregeln für Erwachsene ist das nicht der Fall. Für bestimmte Leistungsberechtigte unter 25 Jahren gelten jedoch günstigere Vorschriften.

Fällt der Kinder-Sofortzuschlag von 25 Euro sicher weg?

Für den Zuschlag nach § 72 SGB II ist eine solche Streichung zum hier genannten Stand nicht beschlossen. Die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag betrifft eine andere gesetzliche Leistung.

Kann mich das Jobcenter 2027 mit 63 Jahren in Rente schicken?

Nach Auslaufen der Schutzfrist kann eine Aufforderung wieder möglich werden, sofern der Gesetzgeber die Regelung nicht vorher ändert. Dafür müssen ein vorzeitiger Rentenanspruch und die weiteren Voraussetzungen vorliegen; Ausnahmen können entgegenstehen.

Bin ich als Leistungsbezieher von höheren Medikamentenzuzahlungen befreit?

Der Leistungsbezug allein führt bei Erwachsenen nicht automatisch zur Befreiung. Über die Krankenkasse kann jedoch bei Erreichen der geltenden Belastungsgrenze eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden.