Bei der Witwenrente kann ein Datum darüber entscheiden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten die Hinterbliebenenrente überhaupt berühren.
Für bestimmte ältere Ehen und Todesfälle gilt bis heute ein Vertrauensschutz, der bei der Einkommensanrechnung erheblich günstiger ausfallen kann als das seit 2002 geltende Recht.
Der Unterschied kann mehrere hundert Euro Witwenrente im Monat ausmachen. Denn während beim neuen Hinterbliebenenrecht zahlreiche Einkommensarten zusammengezählt werden, bleiben beim alten Recht ganze Einkommensgruppen vollständig außerhalb der Berechnung.
Besonders interessant ist das für Hinterbliebene mit Immobilien, Kapitalvermögen, einer Betriebsrente oder einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge. Solche Einkünfte können vorhanden sein, ohne dass sie bei einem geschützten Altfall die Witwenrente reduzieren.
Wann für die Einkommensanrechnung noch das alte Recht gilt
Für die Einkommensanrechnung enthält § 114 SGB IV eine weitreichende Übergangsregel. Das alte Recht gilt, wenn der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist.
Es gilt ebenfalls, wenn der Tod erst später eingetreten ist, die Ehe aber bereits vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Gerade der zweite Fall ist auch im Jahr 2026 noch häufig anzutreffen, weil der Todesfall selbst erst Jahrzehnte nach der Hochzeit eintreten kann.
Wer beispielsweise 1998 geheiratet hat und selbst oder dessen Ehepartner 1960 geboren wurde, kann daher auch bei einem Todesfall im Jahr 2026 noch unter die alten Vorschriften fallen. Welche Vorteile das außerdem bei der Höhe der großen Hinterbliebenenrente haben kann, erklären wir im Beitrag „Wer bekommt eigentlich die 60 Prozent Witwenrente?“.
Der Unterschied geht weit über 60 statt 55 Prozent hinaus
Beim alten Recht wird häufig zuerst an die höhere große Witwenrente gedacht. Statt grundsätzlich 55 Prozent können unter den entsprechenden Voraussetzungen 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners zugrunde gelegt werden.
Finanziell mindestens ebenso interessant kann aber die Einkommensanrechnung sein. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2002 den Kreis der zu berücksichtigenden Einnahmen erheblich erweitert.
Nach dem neuen Recht gehören gemäß § 18a SGB IV neben Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen auch Vermögenseinkommen, bestimmte private Versorgungsleistungen und Betriebsrenten zu den Einkünften, die eine Hinterbliebenenrente vermindern können. Für geschützte Altfälle schränkt § 114 SGB IV diesen Katalog dagegen deutlich ein.
Zinsen und andere Kapitalerträge können beim alten Recht außen vor bleiben
Besonders deutlich wird der Unterschied bei Kapitalvermögen. Zinsen, Dividenden und andere steuerlich erfasste Kapitalerträge gehören im neuen Recht grundsätzlich zum Vermögenseinkommen und können deshalb die Witwen- oder Witwerrente beeinflussen.
Beim alten Recht werden solche Vermögenseinkünfte dagegen nicht allein deshalb auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Eine Witwe kann deshalb beispielsweise Zinserträge aus Festgeld oder Kapitalanlagen beziehen, ohne dass diese Einnahmen bei der Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Erträge steuerfrei wären. Steuerrecht und Einkommensanrechnung bei der Hinterbliebenenrente sind zwei unterschiedliche Fragen.
Auch Mieteinnahmen können vollständig aus der Rentenberechnung herausfallen
Ein besonders großer finanzieller Unterschied kann sich bei vermieteten Immobilien ergeben. Nach neuem Recht zählen steuerlich erfasste Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich zum Vermögenseinkommen.
Die Deutsche Rentenversicherung orientiert sich dabei an den steuerlich festgestellten Einkünften. Es geht deshalb nicht einfach um die monatlich eingehende Bruttomiete, sondern grundsätzlich um die steuerrechtlich ermittelten Einkünfte nach Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.
Bei einem Altfall nach § 114 SGB IV werden diese Vermietungseinkünfte dagegen nicht als anzurechnendes Vermögenseinkommen erfasst. Selbst eine vergleichsweise hohe Mieteinnahme kann daher für die Witwenrente ohne Folgen bleiben, wenn ausschließlich das alte Recht zur Einkommensanrechnung anzuwenden ist.
Gewinne aus privaten Verkäufen sind ebenfalls unterschiedlich behandelt
Das neue Hinterbliebenenrecht erfasst zudem steuerlich relevante private Veräußerungsgewinne. Das kann beispielsweise bei bestimmten Immobiliengeschäften oder anderen steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft behandelten Vorgängen wichtig werden.
Auch solche Vermögenseinkünfte gehören nicht zu den Einkommensarten, auf die sich die eingeschränkte Anrechnung des alten Rechts erstreckt. Für Betroffene kann deshalb schon die Frage, ob § 114 SGB IV angewendet wurde, erhebliche finanzielle Folgen haben.
Betriebsrenten sind bei Altfällen besonders interessant
Viele Rentnerinnen und Rentner erhalten neben der gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente. Nach neuem Recht gehören Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zu den Einkünften, die bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden können.
Für geschützte Altfälle sieht die Rechtslage erheblich günstiger aus. Betriebsrenten und bestimmte Zusatzversorgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu dem eingeschränkten Einkommenskatalog, der nach § 114 SGB IV noch angerechnet wird.
Wer beispielsweise eine gesetzliche Altersrente und zusätzlich 500 oder 800 Euro Betriebsrente erhält, sollte deshalb unbedingt prüfen, welches Hinterbliebenenrecht angewendet wird. Beim neuen Recht können beide Leistungen in die Berechnung einfließen, während beim alten Recht die Betriebsrente vollständig unberücksichtigt bleiben kann.
Private Renten können ebenfalls anrechnungsfrei bleiben
Ähnlich verhält es sich mit vielen privaten Renten. Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sowie bestimmte private Versorgungsrenten sind nach neuem Recht grundsätzlich als Erwerbsersatzeinkommen erfasst.
Beim alten Recht beschränkt sich die Anrechnung dagegen auf die in § 114 SGB IV genannten Einkommensarten. Eine private Rentenzahlung kann deshalb vollständig aus der Berechnung der Witwenrente herausfallen.
Gerade Menschen, die jahrzehntelang zusätzlich privat für das Alter gespart haben, können davon erheblich profitieren. Die private Vorsorge erhöht dann das verfügbare Einkommen, ohne automatisch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auszulösen.
Auch Auszahlungen aus einer Lebensversicherung können geschützt sein
Wie weit der Unterschied reicht, zeigt ein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung zur Einkommensanrechnung. Die DRV beschreibt dort einen Fall, in dem eine Witwenrente bereits seit 1998 bezogen wird und später eine Lebensversicherung ausgezahlt wird.
Nach Angaben der Rentenversicherung erfolgt in diesem Altfall keine Anrechnung der Lebensversicherung. Die DRV begründet dies ausdrücklich damit, dass weiterhin das alte Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist.
Beim neuen Recht muss dagegen genauer geprüft werden, welcher Teil einer Versicherungsleistung als Einkommen gilt. Eine Kapitalauszahlung wird dabei nicht zwangsläufig einfach mit ihrem gesamten Auszahlungsbetrag im Monat der Auszahlung auf die Witwenrente angerechnet.
Was beim alten Recht trotzdem angerechnet wird
Das alte Recht bedeutet keineswegs, dass jedes eigene Einkommen folgenlos bleibt. Vor allem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden weiterhin berücksichtigt.
Auch bestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, können angerechnet werden. Dazu gehören je nach Leistungsart beispielsweise gesetzliche Renten, Krankengeld oder andere im Sozialrecht aufgeführte Erwerbsersatzleistungen.
Besonders häufig betrifft dies die eigene gesetzliche Altersrente. Wer wissen möchte, wie eine eigene Altersrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammentrifft, findet dazu weitere Beispiele in unserem Beitrag „So hoch ist die Rente bei gleichzeitig bezogener Witwenrente“.
Altes und neues Recht bei wichtigen Einnahmen im Vergleich
| Einnahme | Behandlung bei der Witwenrente |
| Arbeitslohn | Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. |
| Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit | Altes und neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Einkommen. |
| Eigene gesetzliche Altersrente | Altes und neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei gesetzliche Pauschalabzüge und der Freibetrag gelten. |
| Zinsen und andere Kapitalerträge | Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung. Neues Recht: grundsätzlich Vermögenseinkommen. |
| Steuerlich erfasste private Veräußerungsgewinne | Altes Recht: grundsätzlich keine Anrechnung als Vermögenseinkommen. Neues Recht: grundsätzlich zu berücksichtigen. |
| Betriebsrente | Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: grundsätzlich anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen. |
| Private Rente | Altes Recht: grundsätzlich nicht anzurechnen. Neues Recht: private Renten können als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt werden. |
| Lebensversicherung | Altes Recht: entsprechende Versicherungsleistungen können vollständig außerhalb der Einkommensanrechnung bleiben. Neues Recht: je nach Ausgestaltung kann Versicherungs- oder Vermögenseinkommen zu berücksichtigen sein. |
Der Freibetrag gilt nur für Einkommen, das überhaupt angerechnet werden darf
Dieser Punkt wird häufig übersehen. Der Freibetrag schützt nicht sämtliche Einnahmen bis zu einer bestimmten Gesamthöhe, sondern wird erst relevant, nachdem geklärt wurde, welche Einkommensarten nach dem jeweiligen Recht überhaupt in die Rechnung gehören.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um 238,11 Euro.
Vom anrechenbaren Einkommen oberhalb dieses Freibetrags werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Beträgen finden Sie im Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“.
Warum der Unterschied größer sein kann als der Freibetrag vermuten lässt
Ein Altfall mit hohen Mieteinnahmen kann deutlich mehr Gesamteinkommen haben als eine Witwe nach neuem Recht und trotzdem dieselbe ungekürzte Hinterbliebenenrente beziehen. Das liegt daran, dass die Mieteinnahmen beim alten Recht gar nicht erst in die Einkommensprüfung einfließen.
Dasselbe kann gleichzeitig für Zinsen, eine Betriebsrente und eine private Rente gelten. Mehrere Einnahmequellen können somit nebeneinander bestehen, ohne dass sie für die Witwenrente zusammengerechnet werden.
Beim neuen Recht ist das anders. Mehrere zu berücksichtigende Einkünfte werden nach den gesetzlichen Vorgaben zusammengeführt, wobei für die verschiedenen Einkommensarten unterschiedliche Pauschalabzüge gelten.
Eine eigene gesetzliche Rente bleibt dagegen wichtig
Wer unter das alte Hinterbliebenenrecht fällt, sollte deshalb nicht den Fehler machen, daraus eine vollständige Einkommensfreiheit abzuleiten. Die eigene gesetzliche Altersrente gehört weiterhin zu den besonders häufig angerechneten Einnahmen.
Von einer solchen Rente wird zunächst ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag abgezogen. Anschließend wird geprüft, ob das so ermittelte Einkommen den Freibetrag überschreitet.
Nur der über dem Freibetrag liegende Betrag führt zu einer Kürzung, und davon werden grundsätzlich 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Wie hoch die Witwenrente 2026 insgesamt sein kann, erläutern wir außerdem im Beitrag „Wie hoch ist die Witwenrente 2026?“.
Im Sterbevierteljahr gibt es ohnehin keine Einkommensanrechnung
Unabhängig von der Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht gibt es unmittelbar nach einem Todesfall eine weitere Besonderheit. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht werden deshalb vor allem für die Zeit danach finanziell bedeutsam. Bei einer auf Dauer gezahlten großen Witwenrente kann sich ein Vorteil über viele Jahre summieren.
Nicht anrechenbar bedeutet nicht, dass Einnahmen verschwiegen werden sollten
Hinterbliebene sollten nicht selbst entscheiden, bestimmte Einnahmen im Rentenantrag oder bei einer Nachfrage der Rentenversicherung wegzulassen. Geforderte Angaben sollten vollständig gemacht werden.
Entscheidend ist anschließend, ob die Rentenversicherung die jeweilige Einkunftsart rechtlich berücksichtigen darf. Wer unter die Übergangsregel des § 114 SGB IV fällt, sollte deshalb insbesondere prüfen, ob Vermögenseinkommen, Betriebsrenten oder private Renten tatsächlich aus der Berechnung entfernt wurden.
Das ist auch bei älteren Rentenbescheiden sinnvoll, wenn sich die Einkommenssituation später geändert hat. Eine neu hinzugekommene Betriebsrente oder die Vermietung einer Immobilie bedeutet bei einem Altfall nicht automatisch, dass die Hinterbliebenenrente sinken muss.
Praxisbeispiel: Mehr als 400 Euro Unterschied im Monat
Maria ist 68 Jahre alt, hat 1998 geheiratet und ihr Ehemann verstirbt 2026. Weil die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, greift bei der Einkommensanrechnung das alte Recht.
Maria erhält eine eigene gesetzliche Altersrente von 1.050 Euro monatlich, die nach einem beispielhaften Pauschalabzug von 14 Prozent mit 903 Euro in die Berechnung eingeht. Zusätzlich erzielt sie monatlich 900 Euro steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte, erhält 500 Euro Betriebsrente und durchschnittlich 250 Euro Kapitalerträge.
Nach altem Recht bleiben die drei zusätzlichen Einnahmearten in diesem Beispiel bei der Witwenrente außen vor. Weil auch die pauschal berücksichtigte eigene Altersrente mit 903 Euro unter dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag von 1.122,53 Euro liegt, entsteht daraus keine Kürzung.
Würde für dieselben Einnahmen neues Recht gelten, könnten nach den jeweils vorgesehenen beispielhaften Pauschalabzügen rund 2.138 Euro monatliches anrechenbares Einkommen entstehen. Nach Abzug des Freibetrags wären davon rund 1.015,47 Euro übrig, von denen 40 Prozent und damit etwa 406 Euro monatlich auf die Witwenrente angerechnet würden.
Das vereinfachte Beispiel zeigt einen möglichen Unterschied von fast 4.900 Euro im Jahr. Die tatsächliche Berechnung hängt unter anderem von der konkreten Einkommensart, deren steuerlicher Behandlung, dem Beginn einzelner Renten und den jeweils anzuwendenden Pauschalabzügen ab.
Fragen und Antworten zur alten Witwenrente und Einkommensanrechnung
1. Wann gilt bei einer Witwenrente noch das alte Recht?
Für die Einkommensanrechnung gilt der Vertrauensschutz insbesondere dann, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Er gilt außerdem bei einem späteren Todesfall, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
2. Werden Zinsen bei einer alten Witwenrente angerechnet?
Bei einem geschützten Altfall nach § 114 SGB IV gehören Kapitalerträge grundsätzlich nicht zu den Einkommensarten, die als Vermögenseinkommen auf die Witwenrente angerechnet werden. Nach neuem Recht können Zinsen und andere Kapitalerträge dagegen die Hinterbliebenenrente beeinflussen.
3. Werden Mieteinnahmen auf eine alte Witwenrente angerechnet?
Bei Anwendung des alten Rechts werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich nicht als Vermögenseinkommen berücksichtigt. Nach neuem Recht gehören steuerlich festgestellte Vermietungseinkünfte dagegen grundsätzlich zur Einkommensanrechnung.
4. Bleibt auch die eigene gesetzliche Altersrente unberücksichtigt?
Nein. Eine eigene gesetzliche Altersrente gehört auch bei vielen Altfällen zu den zu berücksichtigenden Erwerbsersatzleistungen und kann die Witwenrente vermindern.
Allerdings gelten Pauschalabzüge und der gesetzliche Freibetrag. Erst wenn das so berechnete Einkommen den Freibetrag übersteigt, kommt es grundsätzlich zu einer Anrechnung von 40 Prozent des übersteigenden Betrags.
5. Werden Betriebsrenten und private Renten bei alten Witwenrenten angerechnet?
Bei den von § 114 SGB IV erfassten Altfällen bleiben Betriebsrenten und viele private Renten grundsätzlich außerhalb der Einkommensanrechnung. Nach neuem Recht gehören solche Leistungen dagegen grundsätzlich zu den zu berücksichtigenden Einkommensarten.
6. Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente aktuell?
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat oder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
Der Freibetrag ist allerdings erst der zweite Prüfschritt. Bei einem Altfall muss zunächst geklärt werden, ob Zinsen, Mieteinnahmen, Betriebsrenten oder private Renten überhaupt als anrechenbares Einkommen gelten – und genau hier kann das alte Hinterbliebenenrecht finanziell besonders wertvoll sein.




