Wohngeld trotz Mietvertrag verweigert: Gericht zweifelt an den Zahlungen

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Ein unterschriebener Mietvertrag allein reicht für Wohngeld nicht immer aus. Besonders bei Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen dürfen Behörden und Gerichte genauer prüfen, ob die vereinbarte Miete tatsächlich gezahlt wird oder das Vertragsverhältnis nur auf dem Papier besteht.

Das zeigt ein Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2026 (Az. 2 PA 18/26).

Im konkreten Fall ging es zwar unmittelbar um Prozesskostenhilfe für eine Wohngeldklage. Das OVG hielt die Klage jedoch für nicht hinreichend erfolgversprechend, weil der Antragsteller seine tatsächliche Mietbelastung gegenüber seinem Sohn nicht überzeugend nachweisen konnte.

Wohngeld für die Wohnung des Sohnes beantragt

Der Kläger wollte ab Dezember 2023 Wohngeld erhalten. Die Wohngeldbehörde lehnte den Antrag im April 2024 unter anderem mit der Begründung ab, dass für den maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Mietzahlungen nachgewiesen seien.

Der Mann klagte dagegen und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte diese ab. Auch seine Beschwerde beim OVG Niedersachsen blieb erfolglos.

Problematisch war vor allem, dass der Vermieter der eigene Sohn war und die vorgelegten Unterlagen kein einheitliches Bild ergaben.

Zwei Mietverträge mit unterschiedlichen Beträgen

In den Akten befanden sich unterschiedliche Mietverträge. Ein Vertrag vom 15. Juni 2016 sah eine Kaltmiete von 280 Euro sowie 160 Euro Nebenkosten vor. In einem anderen Vertrag wurden dagegen 350 Euro Miete und 80 Euro Nebenkosten genannt.

Hinzu kam eine weitere Bescheinigung, nach der ab Oktober 2022 insgesamt 610 Euro monatlich anfielen. Ein späterer Jobcenter-Bescheid berücksichtigte wiederum 550 Euro für Unterkunft und Heizung.

Für das Gericht waren diese Abweichungen ein gewichtiger Hinweis darauf, dass weder die tatsächliche Miethöhe noch die Durchführung des Mietvertrags ausreichend nachvollziehbar waren.

Wohngeld gibt es nur bei tatsächlichem Mietaufwand

Das OVG stellte einen wichtigen Grundsatz heraus: Wohngeld als Mietzuschuss soll tatsächliche Wohnkosten abfedern. Deshalb genügt es nicht, lediglich einen Vertrag vorzulegen, nach dem theoretisch eine Miete geschuldet wird.

Der Antragsteller muss nachvollziehbar machen, dass die Mietkosten tatsächlich anfallen. Nach § 3 Abs. 1 WoGG muss der Wohngeldberechtigte Wohnraum gemietet haben. Nach Auffassung des OVG folgt aus Sinn und Zweck des Wohngeldes außerdem, dass der geltend gemachte Mietaufwand tatsächlich bestehen muss.  Bestehen Zweifel, trägt der Antragsteller die Darlegungs- und  Beweislast.

Bei Angehörigen reicht der Mietvertrag allein nicht

Besonders streng prüft das Gericht Mietverhältnisse zwischen Personen, die sich familiär nahestehen. Mietverträge zwischen engen Verwandten sind zwar beim Wohngeld zulässig. Die Behörde darf aber genauer hinterfragen, ob die Vereinbarung tatsächlich so durchgeführt wird wie behauptet.

Das OVG begründet dies mit der erhöhten Gefahr von Gefälligkeiten, verschleierten Schenkungen und anderen innerfamiliären Zuwendungen. Deshalb reicht ein bloßer Mietvertrag regelmäßig nicht aus, wenn zweifelhaft ist, ob dieser tatsächlich vollzogen wird.

Unregelmäßige Zahlungen wurden zum Problem

Der Kläger behauptete, ab April 2024 monatliche Abschläge von 200 Euro gezahlt zu haben. Für einige spätere Monate legte er Quittungen über angebliche Barzahlungen vor.

Für mehrere andere Monate fehlten dagegen sowohl Zahlungsbelege als auch nachvollziehbare Erklärungen. Hinzu kam, dass die nachweisbaren Abschlagszahlungen erst begonnen hatten, nachdem die Wohngeldbehörde den ursprünglichen Antrag bereits abgelehnt hatte.

Das machte die Darstellung für das Gericht zusätzlich unglaubwürdig.

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Quittungen über Barzahlungen reichen nicht immer

Wer seinem Sohn, seinen Eltern oder anderen nahen Angehörigen die Miete bar bezahlt, kann sich nicht darauf verlassen, dass die Behörde nachträgliche Mietquittungen als Nachweis akzeptiert.

Nach dem OVG gelten bei Bargeldzahlungen innerhalb eines familiären Näheverhältnisses ebenfalls erhöhte Anforderungen. Quittungen können nicht genügen, wenn die Umstände widersprüchlich sind oder Zweifel bestehen.

Deutlich besser nachvollziehbar sind regelmäßige Überweisungen, die hinsichtlich Betrag und Zahlungszeitpunkt zum Mietvertrag passen.

Welche Nachweise bei Angehörigen wichtig sind

Aus dem Beschluss lässt sich für Wohngeldanträge ein klarer Grundsatz für die Praxis ableiten. Wer bei einem Angehörigen zur Miete wohnt, sollte darauf achten, dass Mietvertrag, tatsächliche Miethöhe und Zahlungsweise zusammenpassen.

Überzeuegnd sind fortlaufende Kontoauszüge oder Überweisungsbelege, aus denen regelmäßige Mietzahlungen hervorgehen. Veränderen sich Nebenkosten oder Miete, sollte dies schriftlich nachvollziehbar dokumentiert sein.

Riskant sind unterschiedliche Mietverträge innerhalb der Familie, wechselnde Beträge ohne Erklärung, monatelange Zahlungslücken oder Zahlungen, die erst einsetzen, nachdem die Behörde Zweifel geäußert hat.

Auch die Finanzierung des Lebensunterhalts muss plausibel sein

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben zeitweise überhaupt kein Einkommen erzielt. Gleichzeitig blieb unklar, wovon er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt und die behaupteten Mietzahlungen bestritten hatten.

Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger nicht überzeugend erklären. Das OVG musste allerdings die Einkommensfrage nicht abschließend klären, weil die Richter bereits die tatsächliche Mietzahlung infrage stellten.

OVG entschied nicht endgültig über den Wohngeldanspruch

Wichtig ist die juristische Einordnung: Der Beschluss bedeutet nicht, dass das OVG die Wohngeldklage endgültig abgewiesen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Prozesskostenhilfe. Diese erhält nur, wer unter anderem eine hinreichende Aussicht auf Erfolg seiner Klage nachweisen kann.

Nach Auffassung des OVG bestanden aufgrund der widersprüchlichen Unterlagen und fehlenden Zahlungsnachweise so erhebliche Zweifel am Wohngeldanspruch, dass diese Erfolgsaussicht fehlte.

Für Wohngeldempfänger bleibt dennoch eine klare Botschaft: Ein Mietvertrag unter Angehörigen kann anerkannt werden. Er sollte aber nicht nur abgeschlossen, sondern auch tatsächlich und nachvollziehbar durchgeführt werden.

FAQ zu Wohngeld bei Miete von Angehörigen

Kann ich Wohngeld erhalten, wenn mein Vermieter mein Sohn oder meine Tochter ist?

Grundsätzlich ja. Ein Mietvertrag unter Angehörigen schließt Wohngeld nicht aus. Bei Zweifeln kann die Behörde jedoch genauer prüfen, ob tatsächlich ein ernsthaftes Mietverhältnis besteht und die vereinbarte Miete wirklich gezahlt wird.

Reicht ein unterschriebener Mietvertrag als Nachweis?

Bei einem familiären Näheverhältnis regelmäßig nicht, wenn Zweifel an der tatsächlichen Durchführung bestehen. Wichtig sind zusätzlich nachvollziehbare Zahlungsbelege und widerspruchsfreie Angaben zur Miethöhe.

Ist Barzahlung der Miete verboten?

Nein. Sie ist aber schwieriger nachzuweisen. Gerade bei Zahlungen an Angehörige können einfache oder nachträglich ausgestellte Quittungen bei weiteren Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Regelmäßige nachvollziehbare Überweisungen bieten eine wesentlich bessere Beweislage.

Quellen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.05.2026, Az. 2 PA 18/26. (Voris)
§§ 1, 3 und 23 Wohngeldgesetz (WoGG); § 60 SGB I. (Rechtsanwalt Kotz)
VG Osnabrück, Beschluss vom 03.02.2026, Az. 4 A 69/24, Vorinstanz im Prozesskostenhilfeverfahren. (Voris)