18,36 Euro im Monat, 220,32 Euro im Jahr. Für Rentner mit wenig Geld ist der Rundfunkbeitrag eine spürbare Ausgabe. Wer ergänzend Grundsicherung erhält oder bestimmte andere Voraussetzungen erfüllt, kann sich davon befreien lassen. Dafür braucht es einen gesonderten Antrag beim Beitragsservice.
Allein der Rentenbeginn beendet die Beitragspflicht nicht. Auch eine niedrige Rente genügt für sich genommen nicht, kann aber Anlass sein, einen Anspruch auf Grundsicherung oder eine Härtefallbefreiung prüfen zu lassen. Entscheidend ist die persönliche Situation, nicht eine feste Rentengrenze, die für alle gilt.
Mit Grundsicherung können Rentner den vollen Beitrag sparen
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Befreiungsberechtigten. Der Bewilligungsbescheid dient als Nachweis, muss aber zusammen mit einem Befreiungsantrag eingereicht werden. Die Bewilligung der Grundsicherung allein erledigt diesen Schritt nicht.
Auch Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII können eine Befreiung begründen. Das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist damit nicht gleichzusetzen. Ein Pflegegrad oder die monatliche Zahlung der Pflegekasse reichen für diesen Befreiungsgrund nicht aus.
Knapp über der Grundsicherung kann ein Härtefall vorliegen
Eine abgelehnte Grundsicherung bedeutet nicht zwingend, dass der Rundfunkbeitrag bezahlt werden muss. § 4 Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags regelt ausdrücklich einen Härtefall, wenn die Sozialleistung wegen einer zu geringen Einkommensüberschreitung versagt wurde. Der Betrag oberhalb der persönlichen Bedarfsgrenze muss niedriger sein als der monatliche Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro.
Ein fiktives Beispiel zeigt die Wirkung. Das Sozialamt lehnt die Grundsicherung einer Rentnerin ab, weil ihr anrechenbares Einkommen den ermittelten Bedarf um zehn Euro monatlich übersteigt. Diese Ablehnung kann sie für einen gesonderten Antrag auf Härtefallbefreiung verwenden, denn die Überschreitung liegt unter 18,36 Euro.
Der Ablehnungsbescheid sollte erkennen lassen, weshalb die Leistung nicht bewilligt wurde und wie hoch die Überschreitung ausfällt. Eine eigene Gegenüberstellung von Rente und laufenden Rechnungen ersetzt diesen Nachweis nicht. Für diesen gesetzlich beschriebenen Härtefall wird die Befreiung für ein Jahr gewährt.
Der Antrag braucht den passenden Nachweis
Das offizielle Formular für die Befreiung oder Ermäßigung lässt sich auf der Internetseite des Beitragsservice ausfüllen. Anschließend wird es ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen eingereicht. Wer bereits angemeldet ist, gibt seine neunstellige Beitragsnummer an.
Bei einer Befreiung wegen Sozialleistungsbezugs genügt grundsätzlich eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine entsprechende Behördenbescheinigung. Daraus müssen Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum hervorgehen.
Originalunterlagen sollten nicht verschickt werden, weil der Beitragsservice deren Rücksendung nicht zusichert.
Vor dem Versand lohnt sich ein Abgleich mit dem Beitragskonto. Stimmen Name, Anschrift und Beitragsnummer, und deckt der Nachweis den beantragten Zeitraum ab? Kopien des Antrags und der beigefügten Unterlagen sollten bei den eigenen Papieren bleiben.
Bis zu drei Jahre können rückwirkend berücksichtigt werden
Wer trotz bestehender Voraussetzungen weitergezahlt hat, muss nicht sämtliche Beiträge als verloren ansehen. Eine Befreiung oder Ermäßigung kann grundsätzlich bis zu drei Jahre zurückreichen. Die Voraussetzungen müssen allerdings während der betreffenden Monate bestanden haben und nachgewiesen werden.
Bei einem Antrag im Oktober 2026 kommt nach der gesetzlichen Regelung frühestens ein Beginn am 1. Oktober 2023 infrage. Wurde Grundsicherung erst ab Januar 2025 bewilligt, lässt sich für die davorliegenden Monate nicht allein wegen dieses Bescheids eine Befreiung verlangen. Der nachgewiesene Anspruchszeitraum begrenzt die Rückwirkung.
Bei 36 Monaten zu jeweils 18,36 Euro geht es rechnerisch um 660,96 Euro. Das ist keine garantierte Erstattung, sondern der mögliche Beitragsbetrag für diesen Zeitraum. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur rückwirkenden Befreiung und Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
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Wird die Befreiung rückwirkend anerkannt, sollte das Beitragskonto überprüft werden. Ohne rechtlichen Grund gezahlte Beiträge können zurückverlangt werden; ein entstandenes Guthaben kann allerdings zunächst mit anderen fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden. Der Beitragsservice nennt für eine Erstattungsanfrage sein Kontaktformular.
Mit Merkzeichen RF sinkt der Beitrag auf 6,12 Euro
Für Rentner mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen kommt eine Ermäßigung infrage. Wer das Merkzeichen RF nachweist, zahlt auf Antrag ein Drittel des regulären Beitrags und damit derzeit 6,12 Euro monatlich. Ein hoher Grad der Behinderung allein ersetzt das Merkzeichen nicht.
Die Ersparnis beträgt gegenüber dem vollen Beitrag 12,24 Euro monatlich beziehungsweise 146,88 Euro im Jahr. Wer zusätzlich Grundsicherung bezieht, sollte jedoch die vollständige Befreiung beantragen. Auch bei Taubblindheit oder beim Bezug von Blindenhilfe kann eine vollständige Befreiung möglich sein.
Für die Ermäßigung werden etwa der Schwerbehindertenausweis mit RF oder die entsprechende behördliche Bescheinigung benötigt. Welche Nachteilsausgleiche neben dem Ausweis weitere Voraussetzungen verlangen, zeigt unsere Übersicht zu Vergünstigungen bei Schwerbehinderung.
Beim Umzug ins Pflegeheim ist häufig eine Abmeldung richtig
Wer dauerhaft vollstationär in einem entsprechend zugelassenen Alten- oder Pflegeheim versorgt wird, muss für sein Zimmer keinen eigenen Rundfunkbeitrag anmelden. Wird die bisherige Wohnung aufgegeben, kann das alte Beitragskonto abgemeldet werden. Ein Befreiungsantrag ist für das Heimzimmer dann nicht erforderlich.
Der Beitragsservice stellt dafür ein eigenes Formular bereit, dessen Angaben die Pflegeeinrichtung bestätigen muss. Angehörige oder Betreuer können die Abmeldung ebenfalls veranlassen. Bleibt die bisherige Wohnung bestehen, muss deren Beitragspflicht gesondert geklärt werden.
Betreutes Wohnen ist davon zu unterscheiden. Ein selbstständiges Apartment kann weiterhin eine beitragspflichtige Wohnung sein, auch wenn Unterstützung angeboten wird. Die Bezeichnung „Seniorenresidenz“ allein sagt deshalb noch nichts darüber aus, ob Beiträge anfallen.
Eine Bewilligung gilt nicht unbegrenzt
Die Dauer der Befreiung richtet sich grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Nachweis. Auch bei einem unbefristeten Leistungsbescheid befristet der Beitragsservice die Befreiung auf drei Jahre. Wer danach weiterhin berechtigt ist, muss erneut einen Antrag stellen.
Deshalb sollten Rentner nicht nur den Beginn, sondern auch das Ende im Befreiungsbescheid kontrollieren. Entfallen die Voraussetzungen vorzeitig, muss dies mitgeteilt werden. Eine weiterlaufende Befreiung trotz weggefallener Berechtigung kann später zu Beitragsforderungen führen.
Häufige Fragen zur Rundfunkbeitragsbefreiung für Rentner
Reicht der Bezug von Wohngeld für eine Befreiung?
Wohngeld gehört nicht zu den Sozialleistungen, die für sich genommen einen Befreiungsanspruch begründen. Wer es zusätzlich zur Rente erhält, kann aber prüfen lassen, ob ein besonderer Härtefall oder ein anderer Befreiungsgrund vorliegt. Allein der Wohngeldbescheid genügt dafür nicht.
Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?
Innerhalb derselben Wohnung erstreckt sich eine gewährte Befreiung auch auf den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Weitere erwachsene Mitbewohner werden nicht allein wegen der gemeinsamen Anschrift erfasst. Für sie gelten zusätzliche Voraussetzungen, etwa die Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens bei der bewilligten Sozialleistung.
Muss ich ohne Fernseher oder Radio trotzdem zahlen?
Grundsätzlich ja, denn der Beitrag knüpft an die Wohnung und nicht an vorhandene Geräte an. Auch der Verzicht auf Fernsehen oder Radio beendet die Beitragspflicht daher nicht. Pro Wohnung fällt allerdings nur ein Beitrag an, nicht ein eigener Beitrag für jeden Bewohner.
Quellen
§ 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über die Beitragspflicht im privaten Bereich.
§ 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über den Wohnungsbegriff und die Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen.
§ 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 10 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über die Erstattung ohne rechtlichen Grund gezahlter Beiträge.
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Informationen für Empfänger von Sozialleistungen.




