Ein zuvor Selbstständiger schloss einen Arbeitsvertrag und wurde kurz darauf wegen erheblicher Hüftbeschwerden arbeitsunfähig. Eine Operation und eine nahezu einjährige Arbeitsunfähigkeit folgten. Die Krankenkasse vermutete ein Scheinarbeitsverhältnis und nahm ihre Feststellung der Versicherungspflicht zurück.
Der Mann wehrte sich dagegen. Nach einem Bericht seines Prozessvertreters Matthias Herberg hob das Sozialgericht Dresden den Rücknahmebescheid mit Urteil vom 12. August 2026 auf, Aktenzeichen S 15 KR 115/25. Ausschlaggebend waren Fehler bei der Ermessensausübung; ob tatsächlich eine arglistige Täuschung vorlag, entschied das Gericht nicht abschließend.
Damit blieb nach der Darstellung des Anwalts die Feststellung der Versicherungspflicht bestehen. Eine konkrete Krankengeldnachzahlung nennt der Bericht allerdings nicht. Der Erfolg gegen den Versicherungsentzug darf deshalb nicht mit einer bereits zugesprochenen Auszahlung gleichgesetzt werden.
Versicherungsschutz und Krankengeld sind nicht dasselbe
Wer Krankengeld erhalten möchte, benötigt einen Versicherungsschutz, der diesen Anspruch umfasst. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sein, insbesondere eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder eine entsprechende stationäre Behandlung. Das regelt § 44 SGB V.
Nimmt eine Krankenkasse die Versicherungspflicht rückwirkend zurück, kann sie damit auch die Grundlage eines Krankengeldanspruchs infrage stellen. Umgekehrt beantwortet die fortbestehende Versicherung noch nicht alle Fragen zur Zahlung: Auch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Ruhenszeiten müssen geprüft werden.
Für Beschäftigte ist diese Trennung wichtig. Ein Streit über die Mitgliedschaft, eine Ablehnung von Krankengeld und eine Rückforderung bereits gezahlter Leistungen können unterschiedliche Entscheidungen betreffen, die jeweils rechtlich geprüft werden müssen.
Eine bestätigte Versicherungspflicht lässt sich nicht beliebig zurücknehmen
Die Krankenkasse darf einen früheren begünstigenden Bescheid nicht allein deshalb beseitigen, weil sie den Sachverhalt inzwischen anders bewertet. Hält sie ihre ursprüngliche Entscheidung von Anfang an für rechtswidrig, richtet sich eine Rücknahme grundsätzlich nach § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen in eine bereits getroffene Entscheidung.
Dieser Schutz ist jedoch nicht grenzenlos. Wer einen Bescheid durch arglistige Täuschung erwirkt hat, kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Entsprechende Ausschlüsse bestehen auch bei bestimmten vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben.
Ein Vorwurf ersetzt aber nicht die Prüfung seiner Voraussetzungen. Außerdem muss die Behörde beachten, welche Anforderungen für die Rücknahme gelten und ob sie ihre Entscheidung rückwirkend treffen darf.
Auch ein Täuschungsvorwurf ersetzt die Ermessensentscheidung nicht
Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X ist grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung erforderlich. Die Krankenkasse muss also nicht nur prüfen, ob eine Rücknahme rechtlich möglich ist, sondern auch, wie sie von dieser Befugnis im konkreten Fall Gebrauch macht.
Dass die Behörde die erforderliche Abwägung nicht überspringen darf, verdeutlicht auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R. Dieses Verfahren betraf allerdings die Erstattung von Sozialhilfe und nicht die Versicherungspflicht des hier beschriebenen Beschäftigten.
Welche Überlegungen eine Ermessensentscheidung tragen, muss grundsätzlich aus ihrer Begründung hervorgehen. Das verlangt § 35 SGB X. Eine bloße Wiederholung des Täuschungsvorwurfs ersetzt die vollständige Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen nicht.
Für Versicherte lohnt sich deshalb ein Blick über den eigentlichen Streit um den Arbeitsvertrag hinaus. Auch Fehler bei der rechtlichen Prüfung des Rücknahmebescheids können angreifbar sein. Welche konkreten Ermessenserwägungen im Dresdner Verfahren fehlten oder fehlerhaft waren, erläutert der Anwaltsbericht nicht näher.
Eine frühe Erkrankung beweist noch kein Scheinarbeitsverhältnis
Ein Scheingeschäft setzt nach § 117 BGB voraus, dass eine Erklärung mit Einverständnis der anderen Seite nur zum Schein abgegeben wird. Bei einem Arbeitsvertrag geht es darum, ob beide Seiten tatsächlich eine Beschäftigung vereinbaren oder lediglich deren äußeren Anschein erzeugen wollen. Eine Krankschreibung kurz nach Vertragsschluss beantwortet diese Frage für sich genommen nicht.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung kommt es zudem auf die tatsächlichen Verhältnisse an. § 7 SGB IV nennt insbesondere die Arbeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation als Anhaltspunkte. Ein unterschriebener Vertrag allein ersetzt diese Prüfung ebenso wenig wie ein Verdacht aufgrund des zeitlichen Ablaufs.
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Beschäftigte sollten deshalb nachvollziehbar darstellen können, welche Tätigkeit vereinbart war und wie die Zusammenarbeit tatsächlich begonnen hat. Dabei können Arbeitsanweisungen, Dienstpläne, Entgeltunterlagen und geschäftliche Korrespondenz helfen. Es geht darum, vorhandene Unterlagen über die tatsächlichen Verhältnisse zusammenzuführen.
Krankengeld kann schon in den ersten vier Wochen des neuen Jobs greifen
Unabhängig vom Dresdner Verfahren gilt: Eine Erkrankung kurz nach Arbeitsbeginn schließt Krankengeld nicht automatisch aus. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich erst nach vier Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In dieser Anfangszeit kann bei entsprechend versicherten Beschäftigten stattdessen die Krankenkasse Krankengeld zahlen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend an und besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann ab Beginn der fünften Beschäftigungswoche die Entgeltfortzahlung einsetzen. Die anfängliche Wartezeit verkürzt den gesetzlichen Fortzahlungsanspruch von bis zu sechs Wochen nicht.
Schwieriger ist die Situation, wenn die Erkrankung bereits vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Dann begründet der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch einen neuen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag dazu, wer bei Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs zahlt.
Erst klären, welchen Bescheid die Krankenkasse beseitigen will
Bei einer angekündigten Rücknahme sollten Versicherte zunächst prüfen, worüber die Kasse ursprünglich entschieden hat. Geht es um die Feststellung der Versicherungspflicht, um eine Krankengeldbewilligung oder um beides? Für die weitere Prüfung werden sowohl die ursprünglichen Schreiben als auch die neue Entscheidung benötigt.
Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Anhörung nach § 24 SGB X ist noch nicht der endgültige Rücknahmebescheid. Sie bietet die Möglichkeit, Tatsachen richtigzustellen und Unterlagen einzureichen, bevor die Kasse entscheidet.
Verlangt die Krankenkasse zusätzlich bereits gezahltes Krankengeld zurück, muss auch diese Forderung gesondert geprüft werden. Welche Unterschiede zwischen Anhörung, Aufhebung und Erstattung bestehen, erläutert unser Beitrag über die rechtlichen Grenzen einer Krankengeld-Rückforderung. Eine Anhörung sollte nicht vorschnell als bereits feststehende Zahlungspflicht verstanden werden.
Akteneinsicht hilft, den Vorwurf nachzuvollziehen
Wer nicht weiß, worauf die Krankenkasse ihren Verdacht stützt, kann Akteneinsicht beantragen. Nach § 25 SGB X besteht dieser Anspruch, soweit die Kenntnis der Unterlagen erforderlich ist, um eigene rechtliche Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen. Gesetzliche Einschränkungen, etwa zum Schutz berechtigter Interessen Dritter, bleiben bestehen.
Für eine Stellungnahme ist eine übersichtliche zeitliche Darstellung hilfreich: Vertragsschluss, vereinbarter Beschäftigungsbeginn, tatsächliche Arbeitsaufnahme, erste ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und weitere Behandlung. Dazu sollten die bereits vorliegenden Meldungen und Entgeltunterlagen passen. Unklare oder widersprüchliche Angaben lassen sich so gezielt erkennen und erläutern.
Die Widerspruchsfrist läuft auch während der Klärung weiter
Gegen einen belastenden Bescheid ist nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Wer noch auf Akteneinsicht oder weitere Unterlagen wartet, sollte diese Frist nicht verstreichen lassen. Der Bescheid muss eindeutig bezeichnet und der Widerspruch auf einem gesetzlich zulässigen Weg eingereicht werden; ein Telefonat allein genügt nicht.
Die Begründung kann anschließend ergänzt werden. Dabei sollte sie sowohl auf die tatsächliche Beschäftigung als auch auf die rechtlichen Voraussetzungen der Rücknahme eingehen. Der bloße Hinweis, dass die Erkrankung unerwartet kam, erfasst nicht automatisch alle Einwände gegen den Bescheid.
Bei Entscheidungen über Versicherungspflichten hat ein Widerspruch nach § 86a SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Drohen dadurch unmittelbare Nachteile beim Versicherungsschutz oder beim Lebensunterhalt, kann zusätzlich vorläufiger Rechtsschutz erforderlich sein. § 86b SGG sieht dafür unterschiedliche gerichtliche Möglichkeiten vor, abhängig von der angegriffenen Entscheidung und dem verfolgten Ziel.
Was zum Dresdner Urteil belegt ist – und was offenbleibt
Die Darstellung des Verfahrens beruht auf dem Bericht des beteiligten Rechtsanwalts vom 24. September 2026. Ein amtlicher Volltext und die Rechtskraft des Urteils ließen sich nicht verifizieren. Ob anschließend Krankengeld nachgezahlt wurde, bleibt offen.
Die daraus ableitbare Prüffrage ist dennoch konkret: Hat die Krankenkasse nicht nur ihren Verdacht begründet, sondern auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Beseitigung ihrer früheren Entscheidung eingehalten? Beides gehört geprüft, wenn eine Erkrankung nach dem Jobstart zum Streit um die Absicherung führt.
Quellen
Rechtsanwalt Matthias Herberg, KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de: „Krank kurz nach Arbeitsbeginn – und deshalb kein Krankengeld?“, 24. September 2026, zum SG Dresden, Urteil vom 12. August 2026 – S 15 KR 115/25; § 117 BGB; § 7 SGB IV; §§ 44, 46, 49 und 186 SGB V; §§ 24, 25, 35 und 45 SGB X; §§ 84, 86a und 86b SGG; § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz; ergänzend zum Rücknahmeermessen Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2024 – B 8 SO 1/24 R.




