Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses erkrankt, erhält meist noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Hat der Beschäftigte seine Arbeit bereits aufgenommen, springt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Schwieriger ist die Lage, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem ersten Arbeitstag beginnt. Dann kann trotz unterschriebenen Arbeitsvertrags eine Zahlungslücke entstehen, weil der neue Job noch keinen Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ausgelöst hat.
Was die vierwöchige Wartezeit bedeutet
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach § 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, nicht nur die vorgesehenen Arbeitstage.
Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. September, kann der Arbeitgeber ab dem 29. September zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage zählen bei der Berechnung mit.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über die Wartezeit hinaus an, stehen dem Beschäftigten ab dem 29. Tag bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu. Die vorherigen Krankheitstage werden nicht von diesem Zeitraum abgezogen.
Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können eine günstigere Regelung vorsehen. Für Auszubildende enthält § 19 Berufsbildungsgesetz besondere Vorgaben zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung.
Wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde
Hat der Beschäftigte seine Tätigkeit begonnen, entsteht bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom ersten Tag an die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus § 186 Absatz 1 SGB V.
Kommt es anschließend während der 28-tägigen Wartezeit zu einer Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Arbeitgeber nach dem Gesetz noch kein Arbeitsentgelt fort. Bei vorhandenem Versicherungsschutz kann stattdessen die Krankenkasse Krankengeld leisten.
Der Anspruch beruht auf § 44 SGB V. Er kann bereits am Tag der ärztlichen Feststellung entstehen, wenn keine andere Zahlung den Krankengeldanspruch ruhen lässt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte zuvor mehrere Wochen gearbeitet hat. Auch nach einem einzigen Arbeitstag kann Krankengeld für die verbleibende Wartezeit gezahlt werden.
Wenn die Krankheit vor dem ersten Arbeitstag beginnt
Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme, führt der unterschriebene Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ohne tatsächliche Arbeit oder einen Anspruch auf Arbeitsentgelt kann der Versicherungsschutz aus dem neuen Job zunächst fehlen.
Arbeitsrechtlich beginnt das Arbeitsverhältnis dennoch am vereinbarten Datum. Deshalb läuft auch die vierwöchige Wartezeit, obwohl der Beschäftigte seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aufnehmen kann.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte mit Urteil vom 21. Januar 2025, Az. L 16 KR 61/24, dass ein Arbeitsvertrag allein noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen muss. Im entschiedenen Fall begann diese erst mit dem am 29. Tag einsetzenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Das Gericht entschied über die Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers, nicht abschließend über den verlangten Krankengeldanspruch. Die Forderung gegen die Krankenkasse war nicht wirksam zum Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der betroffene Arbeitnehmer war während der Wartezeit über seine Ehefrau familienversichert. Einen Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt erhielt er aus dieser Versicherung nicht.
So unterscheiden sich die beiden Fälle
| Arbeit aufgenommen, danach erkrankt | Vor dem ersten Arbeitstag erkrankt |
|---|---|
| Der Versicherungsschutz aus dem neuen Job beginnt bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit der Arbeitsaufnahme. | Der Arbeitsvertrag allein löst nicht immer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. |
| Während der Wartezeit kommt bei vorhandenem Anspruch Krankengeld in Betracht. | Eine Zahlung hängt vom bisherigen Versicherungsstatus oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ab. |
| Eine finanzielle Lücke ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern eher selten. | Ohne vorhandenen Krankengeldschutz kann eine finanzielle Lücke entstehen. |
| Dauert die Krankheit an, zahlt ab dem 29. Tag der Arbeitgeber. | Besteht das Arbeitsverhältnis fort, kann die Entgeltfortzahlung ebenfalls am 29. Tag beginnen. |
Wann der bisherige Versicherungsschutz weiterhilft
Bei einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme muss geprüft werden, welcher Versicherungsstatus am Tag der ärztlichen Feststellung bestand. Eine frühere Pflichtversicherung führt nicht in jedem Fall automatisch zu Krankengeld.
Hat die Arbeitsunfähigkeit noch während der früheren Pflichtmitgliedschaft begonnen, kann diese während des Krankengeldbezugs fortbestehen. Die gesetzliche Grundlage dafür enthält § 192 SGB V.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt außerdem ein nachgehender Leistungsanspruch für höchstens einen Monat nach § 19 Absatz 2 SGB V infrage. Eine Familienversicherung hat allerdings Vorrang vor diesem Anspruch.
Da Familienversicherte kein Krankengeld erhalten, kann gerade beim Wechsel aus einer Familienversicherung in einen neuen Job eine finanzielle Lücke entstehen. Auch eine reine studentische Krankenversicherung enthält üblicherweise keinen Krankengeldanspruch.
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Ein Minijob begründet für sich ebenfalls keinen solchen Schutz. Weitere Informationen bietet der interne Beitrag Krank im Minijob: Wann der Arbeitgeber zahlen muss.
Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer können Krankengeld erhalten, wenn ihr Versicherungsschutz diese Leistung umfasst. Hauptberuflich Selbstständige benötigen dafür meist eine entsprechende Wahlerklärung oder einen Krankengeldtarif.
Privat Versicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Ein Verdienstausfall wird nur aufgefangen, wenn eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wurde und deren Vertragsbedingungen erfüllt sind.
Wann der Arbeitgeber früher zahlen kann
Der Arbeitgeber darf bereits während der Wartezeit freiwillig Arbeitsentgelt zahlen. Eine frühere Entgeltfortzahlung kann sich außerdem aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Wird trotz einer Erkrankung vor Arbeitsaufnahme vom vereinbarten Beschäftigungsbeginn an Entgelt gezahlt, kann damit auch die Sozialversicherungspflicht beginnen. Darauf weist die Techniker Krankenkasse in ihren Arbeitgeberinformationen hin.
Betroffene sollten deshalb prüfen, ob im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Regelung steht. Mündliche Zusagen sollten sie sich schriftlich bestätigen lassen.
Wie hoch das Krankengeld ausfällt
Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. Nach § 47 SGB V darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.
Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag laut AOK bei 135,63 Euro pro Kalendertag. Vom berechneten Betrag können noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Fehlt wegen des gerade begonnenen Jobs eine abgeschlossene Lohnabrechnung, fordert die Krankenkasse beim Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung an. Auf dieser Grundlage ermittelt sie die Höhe der Leistung.
Warum die Krankmeldung sofort erfolgen sollte
Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Diese Pflicht gilt auch während der vierwöchigen Wartezeit und ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese persönliche Mitteilung nicht. Sie übermittelt die ärztlich festgestellten Daten an die Krankenkasse, von der der Arbeitgeber die benötigten Angaben abruft.
Wer Krankengeld benötigt, sollte die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Tag an ärztlich feststellen lassen. Ein verspäteter Arztbesuch kann dazu führen, dass für einzelne Tage keine Zahlung erfolgt.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Über das Krankengeld entscheidet die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber. Wird die Leistung telefonisch abgelehnt, sollten Betroffene einen schriftlichen und begründeten Bescheid verlangen.
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz geregelt.
Für die Prüfung werden der Arbeitsvertrag, Nachweise über die bisherige Versicherung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und vorhandene Entgeltunterlagen benötigt.
Zählen Wochenenden bei der vierwöchigen Wartezeit mit?
Ja. Die Wartezeit umfasst 28 Kalendertage, sodass auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgerechnet werden.
Kann ich Krankengeld bekommen, wenn ich vor dem ersten Arbeitstag erkranke?
Das hängt vom bisherigen Versicherungsschutz ab. Der neue Arbeitsvertrag allein begründet in dieser Situation nicht automatisch eine Versicherung mit Krankengeldanspruch.
Beginnt die Wartezeit nach einer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut?
Nein. Die Wartezeit ist an den Beginn des Arbeitsverhältnisses gebunden und muss nicht nach jeder Erkrankung neu erfüllt werden.
Muss ich mich trotz elektronischer Krankmeldung beim Arbeitgeber melden?
Ja. Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren.




