Witwenrente 2027: Dieser Steuervorteil endet mit dem Jahreswechsel

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Ist der Ehepartner im Jahr 2025 gestorben, kann für die verwitwete Person unter bestimmten Voraussetzungen auch 2026 noch der günstigere Splittingtarif gelten. Ab 2027 endet dieser besondere Vorteil jedoch grundsätzlich. Dann wird die Einkommensteuer nach dem normalen Tarif für Alleinstehende berechnet.

Das kann dazu führen, dass die Steuerbelastung steigt, obwohl sich an der eigenen Rente oder anderen Einkünften kaum etwas verändert hat. Der Grund ist nicht eine besondere Steuererhöhung für Witwen, sondern das Ende des sogenannten Verwitwetensplittings. § 32a Absatz 6 EStG. Diese Gesetzesänderung erlaubt den Splittingtarif nur noch für das Kalenderjahr nach dem Todesjahr.

Stirbt der Ehepartner 2025, kann der Vorteil 2026 letztmals greifen

Für das Todesjahr selbst ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin eine Zusammenveranlagung möglich.

Zusätzlich gibt es für das darauf folgende Kalenderjahr eine Sonderregelung: Der überlebende Ehepartner kann nochmals nach dem Splittingverfahren besteuert werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung vorlagen.

Für einen Todesfall im Jahr 2025 bedeutet das:

Steuerliche Behandlung nach dem Tod des Ehepartners im Jahr 2025
Jahr Steuerliche Situation
2025 Zusammenveranlagung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch möglich sein
2026 Besonderes Verwitwetensplitting kann letztmals gelten
ab 2027 grundsätzlich Besteuerung nach dem Tarif für Alleinstehende

Damit kann gerade die Steuererklärung für 2027 deutlich anders aussehen als diejenige für 2026.

Das Ende des Splittings verändert nicht die Witwenrente

Wichtig ist die Abgrenzung zur gesetzlichen Witwenrente.

Die Hinterbliebenenrente selbst entfällt nicht deshalb, weil das Verwitwetensplitting ausläuft. Auch die Rentenversicherung reduziert die Witwenrente nicht wegen des Endes dieser steuerlichen Sonderregel.

Es geht ausschließlich darum, wie das steuerpflichtige Einkommen beim Finanzamt tariflich behandelt wird.

Eine Witwe kann deshalb 2027 dieselbe eigene Altersrente und dieselbe Witwenrente erhalten wie zuvor und trotzdem mehr Einkommensteuer zahlen.

Warum der Splittingtarif so viel ausmachen kann

Beim Splittingverfahren wird das gemeinsame beziehungsweise begünstigte zu versteuernde Einkommen rechnerisch halbiert. Auf diese Hälfte wird die Einkommensteuer nach dem Grundtarif berechnet. Anschließend wird der Steuerbetrag verdoppelt.

Der Mechanismus kann die Steuerprogression deutlich abmildern. Fällt das Splitting weg, wird das gesamte zu versteuernde Einkommen wieder direkt nach dem Grundtarif besteuert.

Besonders deutlich kann der Unterschied werden, wenn das zu versteuernde Einkommen oberhalb des Grundfreibetrags liegt.

Beispiel: Gleiches Einkommen, aber deutlich andere Steuer

Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt den Effekt.

Angenommen, eine Witwe hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um ihre Bruttorente, sondern um das Einkommen nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils und der abzugsfähigen Beträge.

Wendet man zur reinen Veranschaulichung den Einkommensteuertarif 2026 an, ergibt sich ungefähr:

Vereinfachter Vergleich von Splittingtarif und Grundtarif
Berechnung Einkommensteuer
Splittingtarif bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 870 Euro
Grundtarif bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 4.217 Euro
Unterschied rund 3.347 Euro

Die Rechnung isoliert ausschließlich den Splittingeffekt und verwendet für beide Varianten denselben Tarif 2026. Sie ist deshalb keine Prognose für den tatsächlichen Steuerbescheid 2027.

Sie zeigt aber, warum der Wegfall des Splittingverfahrens erheblich sein kann, obwohl sich das Einkommen selbst nicht verändert.

Der höhere Grundfreibetrag 2027 kann den Effekt nur teilweise ausgleichen

Für 2027 plant die Bundesregierung einen höheren Grundfreibetrag von 12.564 Euro. 2026 liegt er bei 12.348 Euro. Außerdem soll der Einkommensteuertarif verändert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Diese allgemeinen Entlastungen können die Steuerbelastung 2027 mindern.

Sie ändern aber nichts daran, dass das besondere Verwitwetensplitting nach Ablauf des Begünstigungsjahres endet. Bei entsprechendem Einkommen kann dieser Effekt deutlich stärker sein als die Entlastung durch einen höheren Grundfreibetrag.

Nicht die gesamte Rente wird versteuert

Bei Rentnern darf der Splittingeffekt nicht einfach auf die monatliche Bruttorente übertragen werden.

Wie viel Einkommensteuer tatsächlich anfällt, hängt unter anderem davon ab:

  • in welchem Jahr die eigene Altersrente begonnen hat,
  • welcher Rentenanteil steuerpflichtig ist,
  • ob zusätzlich eine Witwenrente bezogen wird,
  • welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abziehbar sind,
  • ob weitere Renten oder Einkünfte vorhanden sind,
  • welche Pausch- und Freibeträge berücksichtigt werden.

Eine Rentnerin mit 2.500 Euro monatlichen Rentenzahlungen hat deshalb nicht automatisch ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro.

Der steuerpflichtige Betrag muss zuerst nach den Regeln des Einkommensteuerrechts ermittelt werden.

Auch die Witwenrente kann steuerpflichtig sein

Die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente gehört grundsätzlich zu den steuerlich relevanten Renteneinkünften. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, richtet sich nicht einfach nach dem eigenen Rentenbeginn der hinterbliebenen Person. Bei Hinterbliebenenrenten gelten besondere Regeln, weil sie an die Rente des verstorbenen Versicherten anknüpfen können.

Daneben gilt im Rentenrecht eine völlig andere Prüfung: Eigenes Einkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Witwenrente angerechnet werden.

Diese Einkommensanrechnung der Deutschen Rentenversicherung ist von der Einkommensteuer strikt zu trennen.

Unser Beitrag „Witwenrente: Auf diesen 538-Euro-Freibetrag sollten Sie nicht bauen“ erklärt, welche Freibeträge bei der rentenrechtlichen Einkommensanrechnung eine Rolle spielen. Diese Grenze hat mit dem steuerlichen Verwitwetensplitting nichts zu tun.

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Steuerklasse III endet ebenfalls

Der steuerliche Übergang zeigt sich bei Arbeitnehmern auch bei den Lohnsteuermerkmalen.

Nach dem Tod eines Ehepartners kann die günstigere Steuerklassenwirkung zunächst noch fortbestehen. Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Todesjahr wird grundsätzlich Steuerklasse I gebildet, soweit keine andere Steuerklasse infrage kommt.

Bei einem Todesfall 2025 bedeutet das:

2026 kann die Begünstigung noch fortwirken.

Ab Januar 2027 ist grundsätzlich Steuerklasse I maßgeblich, soweit nicht beispielsweise wegen Alleinerziehendeneigenschaft Steuerklasse II infrage kommt.

Für reine Rentner ohne Arbeitslohn ist die Steuerklasse dagegen weniger entscheidend, weil die endgültige Einkommensteuer ohnehin über die Steuerveranlagung bestimmt wird.

Alleinerziehende können einen anderen Steuervorteil nutzen

Wer nach dem Tod des Ehepartners mit mindestens einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Kind allein lebt, sollte prüfen, ob der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende infrage kommt.

Dieser ersetzt das Verwitwetensplitting nicht vollständig, kann aber die Steuerbelastung reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass die gesetzlichen Bedingungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind.

Das Sterbejahr und das Folgejahr nicht verwechseln

Bei der Planung entstehen häufig Fehler, weil drei verschiedene Zeiträume miteinander vermischt werden.

Beispiel: Der Ehemann stirbt im August 2025.

Für 2025 kann noch eine Zusammenveranlagung möglich sein.

Für 2026 kann die Witwe anschließend das besondere Splitting nach § 32a Absatz 6 EStG nutzen.

Ab 2027 endet diese Sonderregel.

Der Vorteil läuft also nicht zwei volle Kalenderjahre nach dem Todesjahr weiter. Das Begünstigungsjahr ist grundsätzlich nur das unmittelbar folgende Kalenderjahr.

Der bisherige Steuerbescheid kann deshalb täuschen

Wer 2026 einen überraschend niedrigen Steuerbetrag feststellt, sollte diesen Betrag nicht ohne Weiteres für die Finanzplanung 2027 übernehmen. Gerade bei Verwitweten kann der Unterschied allein aus dem noch geltenden Splittingtarif stammen.

Ab 2027 können dann trotz nahezu unveränderter Renteneinkünfte höhere Vorauszahlungen oder eine höhere Abschlusszahlung entstehen. Das Finanzamt besteuert die Person dann tariflich nicht mehr wie im besonderen Splittingjahr.

Vorauszahlungen können sich ebenfalls verändern

Hat das Finanzamt bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, kann der Übergang zum normalen Tarif auch diese Zahlungen beeinflussen. Insbesondere nach dem ersten Steuerbescheid ohne Verwitwetensplitting kann das Finanzamt höhere Vorauszahlungen für künftige Jahre festsetzen.

Das kann für Rentner unangenehm sein, weil die Belastung nicht nur einmal mit dem Steuerbescheid entsteht, sondern anschließend über mehrere Vorauszahlungstermine verteilt wird. Wer 2025 verwitwet ist und 2026 den Splittingtarif nutzt, sollte deshalb für 2027 finanziell nicht ausschließlich mit der bisherigen Steuerbelastung kalkulieren.

Nicht jede Witwe muss ab 2027 tatsächlich Einkommensteuer zahlen

Das Ende des Splittings bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder verwitwete Rentner plötzlich Einkommensteuer zahlen muss. Liegt das zu versteuernde Einkommen weiterhin unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag, bleibt die tarifliche Einkommensteuer grundsätzlich bei null.

Für 2027 sieht der Regierungsentwurf einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro vor. Der endgültige Wert hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab. Auch höhere abziehbare Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder andere steuerliche Abzüge können dazu führen, dass trotz Wegfalls des Splittings keine oder nur geringe Steuer anfällt.

Wer 2025 verwitwet ist, sollte jetzt die Steuerunterlagen prüfen

Für Betroffene lohnt sich deshalb bereits vor dem Jahreswechsel ein Vergleich.

Wichtig sind insbesondere:

  1. der letzte Einkommensteuerbescheid,
  2. die Rentenbezugsmitteilungen der eigenen Rente,
  3. die Bescheinigung über die Witwen- oder Witwerrente,
  4. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  5. weitere Betriebs- oder Privatrenten,
  6. sonstige steuerpflichtige Einkünfte.

Aus diesen Angaben lässt sich abschätzen, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ohne Splittingtarif ausfallen könnte. Wer größere Unterschiede erwartet, kann dadurch frühzeitig Rücklagen für eine mögliche Steuerzahlung bilden.

Der entscheidende Termin ist das zweite Kalenderjahr nach dem Tod

Für die steuerliche Planung ist deshalb weniger das eigene Alter oder der Beginn der Witwenrente entscheidend als das Todesjahr des Ehepartners. Ist der Ehepartner 2025 verstorben, kann 2026 das letzte Jahr mit besonderem Splittingtarif sein.

Ab 2027 gilt grundsätzlich wieder der Tarif für Alleinstehende.

Damit kann die Steuer steigen, obwohl sich die Rentenzahlungen kaum verändert haben. Genau dieser Effekt macht das Ende des Verwitwetensplittings für Rentner so wichtig.

Quellen

Rechtsgrundlage: § 32a EStG, insbesondere die Regelungen zum Splittingtarif und zum besonderen Splitting im Jahr nach dem Tod des Ehepartners.

Ergänzend: Informationen der Bundesregierung zum Einkommensteuertarif und zum geplanten Grundfreibetrag 2027 sowie amtliche Hinweise zur steuerlichen Behandlung Verwitweter.