Die volle Erwerbsminderungsrente ist bewilligt, im Bescheid steht eine Nachzahlung von fast 40.000 Euro – und auf dem Konto kommt davon nichts an. Was wie ein Widerspruch aussieht, kann rechtmäßig sein: Bereits gezahlte Sozialleistungen und eine zuvor bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente können den Auszahlungsanspruch vollständig aufzehren.
Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2025, Aktenzeichen B 5 R 17/23 R. Die Entscheidung betrifft eine besonders enttäuschende Situation für Versicherte: Sie setzen ihren Anspruch auf die höhere Rente durch, erhalten für die Vergangenheit aber keinen zusätzlichen Euro.
39.081,99 Euro Nachzahlung, aber keine Überweisung
Die Klägerin hatte zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, rückwirkend ab April 2019. Nach weiteren Ermittlungen im Widerspruchsverfahren erkannte die Rentenversicherung auch die volle Erwerbsminderung an und bewilligte die entsprechende Rente ebenfalls ab April 2019.
Die laufende Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente begann im August 2021. Für April 2019 bis Juli 2021 errechnete die Rentenversicherung eine Nachzahlung von 39.081,99 Euro.
Allerdings hatte die Frau zwischen dem 1. April 2019 und dem 4. Dezember 2020 auch Arbeitslosengeld bezogen. Die Rentenversicherung erstattete der Bundesagentur für Arbeit 23.688,88 Euro und berücksichtigte anschließend die bereits gezahlte teilweise Erwerbsminderungsrente.
So wurde die Nachzahlung abgerechnet
Nach der Erstattung an die Arbeitsagentur blieben rechnerisch noch 15.393,11 Euro. Im Nachzahlungszeitraum hatte die Klägerin jedoch bereits 19.541,15 Euro teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten.
| Position im entschiedenen Fall | Betrag |
|---|---|
| Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für April 2019 bis Juli 2021 | 39.081,99 Euro |
| Davon Erstattung an die Bundesagentur für Arbeit | 23.688,88 Euro |
| Verbleibender Nachzahlungsbetrag nach dieser Erstattung | 15.393,11 Euro |
| Bereits gezahlte teilweise Erwerbsminderungsrente für den Überschneidungszeitraum | 19.541,15 Euro |
| Zusätzliche Auszahlung an die Klägerin | 0 Euro |
Der verbleibende Nachzahlungsbetrag war damit vollständig durch die schon gezahlte niedrigere Rente abgedeckt. Die 39.081,99 Euro waren also keine Summe, die der Klägerin zusätzlich zu allen bisherigen Zahlungen zustand.
Warum die Arbeitsagentur Geld aus der Nachzahlung erhält
Wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend für einen Zeitraum bewilligt, in dem Arbeitslosengeld gezahlt wurde, können Erstattungsansprüche zwischen den Behörden entstehen. Im entschiedenen Fall stützte sich der Anspruch der Arbeitsagentur auf § 145 Absatz 3 SGB III in Verbindung mit § 103 SGB X; hinzu kam die Verweisung in § 156 Absatz 2 SGB III.
Die Rentenversicherung zahlt den erstattungsfähigen Betrag dann an die Arbeitsagentur. In dieser Höhe gilt der Rentenanspruch nach § 107 SGB X als erfüllt, obwohl das Geld nicht noch einmal auf dem Konto der versicherten Person eingeht.
Dieser Ausgleich berücksichtigt, dass für den betreffenden Zeitraum bereits eine andere Sozialleistung gezahlt wurde. Auch unser Beitrag über Erstattungen bei rückwirkend bewilligter Erwerbsminderungsrente erläutert, weshalb die ausgewiesene Nachzahlung und die tatsächliche Überweisung auseinanderfallen können.
Der Streit drehte sich um die Monate nach dem Arbeitslosengeld
Die Klägerin wollte erreichen, dass die Abrechnung zwischen verschiedenen Zeitabschnitten unterscheidet. Aus ihrer Sicht durfte die Überzahlung aus der Phase mit Arbeitslosengeld und teilweiser Erwerbsminderungsrente nicht auch die Nachzahlung für die anschließenden Monate aufbrauchen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte dieser Sichtweise teilweise und sprach ihr 5.546,32 Euro zu. Es hielt eine monatsbezogene Betrachtung für erforderlich.
Das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung auf. Für die Gegenüberstellung der höheren und der bereits gezahlten niedrigeren Rente verlangte es eine Abrechnung über den gesamten Nachzahlungszeitraum, hier von April 2019 bis Juli 2021.
Warum die Monatsrechnung vor dem BSG scheiterte
Die gesetzliche Grundlage steht in § 89 Absatz 1 Sätze 5 und 6 SGB VI. Die Vorschrift knüpft an den Zeitraum an, in dem sich die Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung der höheren Rente überschneiden.
Nach Auffassung des BSG lässt sich dieser Zeitraum für die betreffende Abrechnung nicht in voneinander abgeschottete Monatsbeträge zerlegen. Ein rechnerischer Überschuss aus einzelnen späteren Monaten muss deshalb nicht als Auszahlung übrig bleiben, wenn die Gesamtrechnung anders ausfällt.
Ausgezahlt wird nur, was nach den berechtigten Erstattungen an andere Leistungsträger und der Berücksichtigung der bereits gezahlten niedrigeren Rente noch verbleibt. Dahinter steht der gesetzliche Grundsatz, dass für denselben Zeitraum aus der eigenen Versicherung grundsätzlich nur die höchste der zusammentreffenden Renten zu leisten ist.
Keine Nachzahlung bedeutet hier auch: keine zusätzliche Rückforderung
Die Regelung enthält zugleich einen Schutz für Versicherte. Übersteigen die Erstattungen an andere Leistungsträger zusammen mit der bereits gezahlten niedrigeren Rente den Betrag der höheren Rente, darf der darüber hinausgehende Betrag nach § 89 Absatz 1 Satz 7 SGB VI nicht zurückgefordert werden.
Im entschiedenen Fall überstieg die berücksichtigte teilweise Erwerbsminderungsrente den Restnachzahlungsbetrag rechnerisch um 4.148,04 Euro. Aus dieser Differenz entstand nach der genannten Regelung keine zusätzliche Rückzahlungspflicht der Klägerin.
Dieser Schutz betrifft die hier geregelte Abrechnung beim rückwirkenden Zusammentreffen der Renten. Er ist kein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Rückforderungen wegen überzahlter Sozialleistungen.
Was Betroffene an ihrer Abrechnung prüfen sollten
Das Urteil erlaubt keine beliebige Verrechnung über die gesamte Rentenbiografie. Die Rentenversicherung muss den richtigen Überschneidungszeitraum zugrunde legen und die tatsächlich berücksichtigungsfähigen Beträge ansetzen.
Betroffene sollten deshalb die Abrechnungsmitteilung mit den Rentenbescheiden und den Leistungsnachweisen der Arbeitsagentur vergleichen. Dabei kommt es darauf an, ob die Zeiträume stimmen, die Erstattungsforderung nachvollziehbar ist und frühere Rentenzahlungen vollständig, aber nicht doppelt berücksichtigt wurden.
Fehlen die notwendigen Unterlagen, kann Akteneinsicht nach § 25 SGB X verlangt werden, soweit sie zur Wahrung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Eine Aufstellung nach Monaten kann beim Nachrechnen helfen, auch wenn das Ergebnis der hier behandelten Rentenabrechnung für den gesamten Überschneidungszeitraum ermittelt wird.
Auch eine Abrechnungsmitteilung kann angefochten werden
Das BSG hat ausdrücklich festgehalten, dass die angegriffene Abrechnungsmitteilung ein Verwaltungsakt war. Wer die Auszahlung für falsch berechnet hält, muss deshalb die Entscheidung über die Abrechnung und ihre Rechtsbehelfsbelehrung beachten.
Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat. Eine bloße Bitte um Erläuterung sollte nicht an die Stelle eines rechtzeitigen Widerspruchs treten, wenn die Entscheidung angefochten werden soll.
Die ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; der Widerspruch selbst muss fristgerecht in einer zulässigen Form eingehen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag dazu, wann ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid sinnvoll ist.
Was das Urteil für laufende Verfahren bedeutet
Das Urteil stammt aus 2025, bleibt für vergleichbare Abrechnungen aber bedeutsam. Die Deutsche Rentenversicherung verweist in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 89 SGB VI inzwischen ausdrücklich auf diese Entscheidung und die Betrachtung des gesamten Nachzahlungszeitraums.
Wer in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren allein eine getrennte Monatsabrechnung in derselben Fallgestaltung verlangt, muss sich mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Fehler bei Beträgen, Zeiträumen oder den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs sind dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Für die eigene Finanzplanung ist deshalb der nach der Abrechnung verbleibende Auszahlungsbetrag entscheidend. Eine hohe Nachzahlung im Rentenbescheid sollte erst dann für Anschaffungen oder die Tilgung privater Schulden eingeplant werden, wenn feststeht, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wird.
Quellen: BSG, Urteil vom 5. Juni 2025 – B 5 R 17/23 R, Volltext; Deutsche Rentenversicherung: Rechtliche Arbeitsanweisungen zu § 89 SGB VI, Abschnitt 2.4; § 84 SGG; § 25 SGB X.




