Die deutschen Gasspeicher sind Mitte Oktober 2026 deutlich schwächer gefüllt als in den Vergleichszeiträumen der vergangenen Jahre. Nach der aktuellen Lagebewertung der Bundesnetzagentur liegt der Füllstand bei 59,8 Prozent beziehungsweise 146,6 Terawattstunden.
Die Behörde nimmt diese Entwicklung ernst, bewertet die Gasversorgung in Deutschland aber weiterhin als stabil. Die Gefahr einer angespannten Versorgungslage schätzt sie derzeit als gering ein.
Für Mieter, Rentner und Haushalte mit wenig Einkommen ist deshalb eine wichtige Unterscheidung nötig: Ein niedriger Speicherstand bedeutet nicht automatisch, dass Wohnungen im Winter nicht mehr ausreichend mit Gas versorgt werden.
Er bedeutet auch nicht automatisch, dass die nächste Heizkostenabrechnung steigt. Versorgungssicherheit, Großhandelspreise und die konkrete Rechnung eines Haushalts sind drei verschiedene Ebenen.
Die Speicher sind deutlich leerer als in den Vorjahren
Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Speicherstände derzeit deutlich unter den Vergleichswerten vergangener Jahre liegen. Gleichzeitig seien die Einspeicherungen zuletzt teilweise weiterhin niedrig gewesen.
Noch 2024 waren die Speicher Anfang November nahezu vollständig gefüllt. Heute haben sich die Marktbedingungen verändert. Die Bundesnetzagentur erklärt, dass LNG-Importe und zusätzliche Importmöglichkeiten über europäische Nachbarländer eine größere Rolle spielen.
Deshalb kann der Füllstand der Speicher nicht mehr allein darüber entscheiden, wie sicher die Gasversorgung ist. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Pipelineimporten, LNG, Speichern, Infrastruktur und Nachfrage.
59,8 Prozent Speicherfüllstand bedeuten noch keine Mangellage
Der aktuelle Wert von 59,8 Prozent wirkt auf den ersten Blick niedrig. Für die Versorgungssicherheit reicht dieser Wert allein aber nicht als Warnsignal.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur sind die Gasimporte stabil. Zwischen dem 3. und 10. Oktober wurden 16,5 Terawattstunden über Pipelines und weitere 1,8 Terawattstunden über deutsche LNG-Terminals importiert.
Die Versorgungssicherheit sei gewährleistet. Auch ein Unterschreiten gesetzlicher Speicherziele bedeutet nicht automatisch, dass Gas fehlt.
Für den 1. November gelten grundsätzlich Zielvorgaben von 80 Prozent, für bestimmte Speicher niedrigere Werte. Die Bundesnetzagentur betont aber, dass diese Zielmarken nicht isoliert über die Sicherheit der Versorgung entscheiden.
Versorgungssicherheit und Gaspreis sind zwei verschiedene Fragen
Dass genug Gas verfügbar ist, sagt noch wenig darüber aus, zu welchem Preis es beschafft werden kann.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Deutschland stärker als früher von LNG-Lieferungen und damit von internationalen Marktpreisen abhängig ist. Mengen können verfügbar sein, während sich die Beschaffung gleichzeitig verteuert.
Ein niedriger Speicherfüllstand kann deshalb wirtschaftlich relevant werden, wenn Händler später größere Mengen zu ungünstigeren Preisen beschaffen müssen. Er führt aber nicht automatisch zu einem bestimmten Preisaufschlag für private Haushalte.
Denn zwischen dem Großhandelspreis und der Rechnung eines Mieters liegen mehrere Stufen: Beschaffungsstrategie des Energieversorgers, bestehender Liefervertrag, Grund- und Arbeitspreis, Netzentgelte, Steuern, Umlagen und bei Mietwohnungen zusätzlich die Verteilung der Heizkosten im Gebäude.
Sinkende Speicherstände lassen sich nicht eins zu eins auf die Heizkosten übertragen
Für Mieter ist entscheidend, welcher Gaspreis tatsächlich beim Vermieter oder beim Wärmeversorger anfällt.
Bei einer Zentralheizung werden die umlagefähigen Kosten anschließend nach den Regeln der Heizkostenverordnung verteilt. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten müssen grundsätzlich nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden. Der übrige Anteil richtet sich regelmäßig nach Wohn- oder Nutzfläche.
Deshalb kann ein Haushalt seine Rechnung nicht vollständig durch das eigene Heizverhalten steuern. Das erläutert auch unser Beitrag „Mieter: Kaum geheizt, trotzdem hohe Rechnung: Warum Sparen nicht Heizkosten senkt“.
Selbst bei geringem Verbrauch bleiben Grundkosten und die Kostenentwicklung des gesamten Gebäudes relevant.
Ein kalter Winter bleibt trotzdem ein Kostenrisiko
Dass die Bundesnetzagentur die Versorgungslage derzeit als stabil einschätzt, bedeutet nicht, dass der Winter für Haushalte preislich folgenlos bleibt.
Ein längerer kalter Zeitraum erhöht den Gasverbrauch. Gleichzeitig sinken die Speicherstände schneller und zusätzliche Mengen müssen gegebenenfalls beschafft werden. Wie stark dies den Endkundenpreis beeinflusst, hängt von den Beschaffungsverträgen und der Marktentwicklung ab.
Für private Haushalte besteht deshalb eher ein Preisrisiko als aktuell ein unmittelbares Versorgungsrisiko.
Niedrige Speicherstände bedeuten keine automatische Abschaltung bei Mietern
Auch die Vorstellung, private Haushalte würden bei niedrigeren Speicherständen zuerst von der Versorgung getrennt, greift zu kurz.
Die Bundesnetzagentur bereitet für den Fall einer tatsächlichen Mangellage keine pauschale Reihenfolge vor, nach der einzelne Unternehmen oder Verbraucher automatisch abgeschaltet würden. Entscheidungen würden von der jeweiligen Situation abhängen.
Aktuell liegt eine solche Lage ohnehin nicht vor. Die Bundesnetzagentur spricht ausdrücklich von einer stabilen Versorgung und einer geringen Gefahr einer angespannten Gasversorgung.
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Für Mieter bedeutet das: Die aktuellen Speicherstände sind kein Anlass, damit zu rechnen, dass die Gasheizung in den kommenden Wochen allein deshalb ausfällt.
Haushalte mit wenig Einkommen trifft vor allem das Preisrisiko
Für einkommensschwache Haushalte ist weniger entscheidend, ob Deutschland 60 oder 80 Prozent Speicherfüllstand erreicht. Entscheidend ist, ob höhere Kosten am Ende in einer steigenden Vorauszahlung oder einer Nachforderung landen.
Gerade Haushalte in der Grundsicherung sollten dabei zwischen Haushaltsstrom und Heizkosten unterscheiden. Haushaltsstrom muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Angemessene Heizkosten gehören dagegen zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Warum diese Unterscheidung gerade bei steigenden Energiepreisen wichtig ist, erläutert unser Beitrag „Höhere Energiekosten, gleicher Regelbedarf: Was Alleinstehenden zum Leben fehlt“.
Auch Rentner können wegen einer Heizkostennachzahlung Anspruch auf Hilfe bekommen
Eine hohe Heizkostennachforderung kann auch für Rentner wichtig werden, die bisher keine Grundsicherung beziehen.
Die Leistungen nach dem SGB XII richten sich nach dem individuellen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen. Steigt der Bedarf in einem konkreten Monat durch eine fällige Heizkostennachzahlung, kann dies Auswirkungen auf einen möglichen Leistungsanspruch haben.
Eine kleine Rente schließt Unterstützung daher nicht automatisch aus. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Bedarfs und des einzusetzenden Einkommens.
Auf Gegen-Hartz wird dieser Fall ausführlich in dem Beitrag „Heizkostennachzahlung: Zuschuss für Arbeitnehmer und Rentner für die Nebenkosten“ erklärt.
Eine höhere Abschlagsforderung sollte geprüft werden
Steigt der monatliche Gasabschlag oder die Heizkostenvorauszahlung, sollten Haushalte nicht allein auf die Entwicklung der Speicherstände schauen.
Wichtiger sind der bisherige Verbrauch, der aktuelle Vertragspreis beziehungsweise die Brennstoffkosten des Vermieters und die Berechnung der Vorauszahlung.
Bei Mietwohnungen lässt sich außerdem anhand der letzten Abrechnung prüfen, wie hoch der verbrauchsabhängige Anteil und der Grundkostenanteil sind. Eine pauschale Aussage wie „Die Speicher sind leerer, deshalb muss der Abschlag deutlich steigen“ reicht zur sachlichen Erklärung einer konkreten Forderung nicht aus.
Der bisherige Heizspiegel spricht nicht für einen allgemeinen Gaspreisschock 2026
Die aktuelle Entwicklung der Speicherstände sollte außerdem nicht mit bereits veröffentlichten Heizkostenprognosen vermischt werden.
Der Heizspiegel 2026 erwartete für eine beispielhafte gasbeheizte Wohnung im Jahresdurchschnitt nicht denselben Kostensprung wie etwa bei Heizöl. Die dortigen Prognosen beruhen aber auf Jahreswerten und können spätere Marktbewegungen nicht vollständig vorwegnehmen.
Neue Preisbewegungen im Herbst oder Winter könnten deshalb die tatsächlichen Kosten noch verändern. Umgekehrt beweist der niedrigere Speicherstand allein noch nicht, dass die Jahresrechnung deutlich höher ausfallen wird.
Was Haushalte jetzt sinnvoll prüfen können
Für Mieter und Eigentümer ist derzeit weniger der tägliche Speicherwert entscheidend als die eigene Kostenlage.
Wer mit Gas heizt, sollte den aktuellen Arbeitspreis seines Vertrags kennen, den Verbrauch mit dem Vorjahr vergleichen und bei stark steigenden Abschlägen nach der Berechnungsgrundlage fragen.
Mieter mit Zentralheizung sollten ihre letzte Heizkostenabrechnung auf Verbrauchs- und Grundkostenanteil prüfen. Haushalte mit Grundsicherung sollten eine deutlich erhöhte Vorauszahlung oder eine Nachforderung dem zuständigen Leistungsträger vorlegen und nicht automatisch davon ausgehen, dass diese aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss.
Niedrige Speicher sind ein Warnsignal für den Markt, aber noch kein Alarm für Haushalte
Die Lage lässt sich deshalb nicht auf die Aussage reduzieren, Deutschland habe zu wenig Gas gespeichert.
Der Speicherfüllstand ist deutlich niedriger als in den vergangenen Jahren. Die Bundesnetzagentur beobachtet diese Entwicklung und hält einen vergleichsweise niedrigen Stand auch am Ende des Winters für wahrscheinlich. Gleichzeitig sind die Importe stabil und die Versorgungssicherheit ist nach aktueller Einschätzung gewährleistet.
Für Verbraucher ist die entscheidende Frage deshalb nicht nur, wie voll die Speicher sind. Wichtiger ist, ob sich die niedrigeren Reserven zusammen mit einem kalten Winter oder steigenden internationalen Preisen tatsächlich auf die Beschaffungskosten auswirken.
Erst wenn solche Kosten beim Versorger oder Vermieter ankommen, können sie über Abschläge und Heizkostenabrechnungen die Haushalte belasten. Ein niedriger Speicherstand allein ist noch keine Heizkostenabrechnung.
Quellen
Bundesnetzagentur: aktuelle Lagebewertung zur Gasversorgung und Entwicklung der Gasspeicherstände im Oktober 2026.
Rechtsgrundlage zur Heizkostenverteilung: § 7 Heizkostenverordnung.
Ergänzend: §§ 22 SGB II und 35 SGB XII zu den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie aktuelle Informationen der Bundesnetzagentur zu Gasimporten, Speichern und Versorgungssicherheit.




