Der Steuerbescheid kommt, die Nachzahlung wird überwiesen – damit scheint die Sache erledigt. Doch auf den folgenden Seiten können bereits weitere Forderungen stehen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Wer sie übersieht, verpasst möglicherweise einen Zahlungstermin.
Auch Rentner können davon betroffen sein. Eine feste Rentenhöhe, ab der jeder vorauszahlen muss, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist, wie viel Einkommensteuer voraussichtlich noch offen bleibt. Die häufig genannte 400-Euro-Grenze ist keine Einkommensgrenze.
400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin
Das Einkommensteuergesetz nennt zwei Mindestbeträge: Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungstermin betragen.
Dabei zählt nicht einfach die gesamte Jahressteuer. Bereits anrechenbare Steuerabzüge, etwa die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, werden berücksichtigt. Das Finanzamt prüft, welcher Betrag darüber hinaus voraussichtlich zu zahlen ist.
Eine jährliche Einkommensteuer von mehr als 400 Euro löst deshalb nicht automatisch Vorauszahlungen aus. Ist die Steuer bereits durch entsprechende Abzüge gedeckt, fehlt der offene Betrag.
Diese Regelung gilt bereits und ist keine neue Steuer für Rentner im Jahr 2026.
Auch ohne Nebenverdienst können Rentner vorauszahlen müssen
Bei der gesetzlichen Rente wird während des Jahres grundsätzlich keine Einkommensteuer von der Auszahlung abgezogen. Ob Steuern anfallen, wird anhand der persönlichen Verhältnisse ermittelt.
Dabei können die Renteneinkünfte allein ausreichen, um Vorauszahlungen auszulösen. Zusätzliche Einnahmen aus Vermietung oder einer selbstständigen Tätigkeit können die Steuerlast erhöhen, sind dafür aber keine Voraussetzung.
Warum sich die Situation je nach Einkommensquelle unterscheidet, erläutert unser Beitrag zu Steuervorauszahlungen auf die Rente und weitere Einkünfte.
Nachzahlung und Vorauszahlung können gleichzeitig anfallen
Besonders belastend wird es, wenn das Finanzamt Geld für zwei Steuerjahre in kurzem Abstand verlangt. Die Nachzahlung betrifft ein bereits abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen werden dagegen auf die erwartete Steuer eines anderen, meist laufenden Jahres geleistet.
Ein vereinfachtes Beispiel: Ein Rentner muss für 2025 noch 800 Euro nachzahlen. Für 2026 setzt das Finanzamt bei unveränderten Verhältnissen ebenfalls insgesamt 800 Euro Vorauszahlungen fest. Verteilt auf vier reguläre Termine wären das jeweils 200 Euro.
Der Rentner muss somit insgesamt 1.600 Euro einplanen. Er zahlt aber nicht zweimal für dasselbe Jahr: 800 Euro gehören zu 2025, die anderen 800 Euro zu 2026. Die Vorauszahlungen werden später bei der endgültigen Steuerabrechnung für 2026 angerechnet.
Wird die Vorauszahlung erst während des Jahres festgesetzt oder angepasst, kann die Verteilung abweichen. Ausschlaggebend sind die Beträge und Fälligkeiten im Bescheid.
Vier Zahlungstermine, aber nicht vier Erinnerungsbriefe
Die gesetzlichen Termine für Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Der Vorauszahlungsbescheid liegt häufig dem Einkommensteuerbescheid bei. Bleiben die festgesetzten Beträge unverändert, verschickt das Finanzamt nicht zu jedem Termin einen neuen Bescheid.
Lesen Sie deshalb auch die Folgeseiten und prüfen Sie, ob dort Zahlungen für das laufende Jahr oder für Folgejahre aufgeführt sind. Wer beispielsweise jedes Quartal 200 Euro leisten muss, kann dafür monatlich rund 67 Euro zurücklegen.
Die Berechnung muss zur heutigen Einkommenslage passen
Das Finanzamt orientiert sich grundsätzlich an der letzten Steuerfestsetzung. Seitdem kann sich jedoch einiges verändert haben: Eine Nebentätigkeit wurde beendet, Mieteinnahmen sind gesunken oder steuerlich berücksichtigungsfähige Ausgaben haben sich erhöht.
Dann kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen infrage. Dafür sollte nachvollziehbar dargestellt werden, weshalb die erwartete Steuer niedriger ausfällt. Hilfreich sind Angaben zu den voraussichtlichen Jahreseinnahmen, zum Zeitpunkt der Änderung und zu den entsprechenden Nachweisen.
Ein niedriger Kontostand allein belegt dagegen noch keine geringere Steuerpflicht. Entscheidend ist die neue Steuerprognose.
Welche Ausgaben grundsätzlich berücksichtigt werden können, zeigt unser Überblick über 15 Posten, die Rentner von der Steuer absetzen können.
Wird die Vorauszahlung herabgesetzt, zählen bereits geleistete Zahlungen mit. Übersteigen sie den neu festgesetzten Jahresbetrag, kann sich eine Erstattung ergeben.
Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen
Ein Antrag auf Herabsetzung ändert den bestehenden Bescheid noch nicht. Betroffene sollten deshalb weiter auf die festgesetzten Termine achten, bis das Finanzamt eine Änderung oder eine andere Zahlungsregelung mitteilt.
Auch ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Gegebenenfalls muss zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, prüft das Finanzamt gesondert.
Die endgültige Abrechnung erfolgt mit dem Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr. Zu hohe Vorauszahlungen werden grundsätzlich erstattet; zu niedrige können eine weitere Nachzahlung nach sich ziehen. Es lohnt sich deshalb, eine dauerhaft veränderte Einkommenslage frühzeitig mitzuteilen.




