Mehr Rentnerinnen und Rentner müssen sich 2026 mit einer möglichen Steuerpflicht beschäftigen. Der Grundfreibetrag steigt zwar auf 12.348 Euro, gleichzeitig können Rentenanpassungen, Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder weitere Einkünfte das zu versteuernde Einkommen erhöhen.
Der Grundfreibetrag ist nicht mit der jährlichen Bruttorente gleichzusetzen. Vom steuerpflichtigen Teil der Rente werden unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird.
Für Menschen, die 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhalten, beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Bei früherem Rentenbeginn gilt ein niedrigerer Anteil, aus dem ein persönlicher Rentenfreibetrag ermittelt wurde.
Das Bundesfinanzministerium erläutert die Rentenbesteuerung und den Grundfreibetrag 2026. Einen ergänzenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Diese Rentner müssen 2026 keine Steuererklärung abgeben“.
Inhaltsverzeichnis
Absetzen bedeutet nicht immer eine direkte Erstattung
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen verringern in der Regel das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Steuersatz ab.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, Haushaltshilfen im Minijob und Handwerkerleistungen wirken dagegen direkt auf die berechnete Einkommensteuer. Wer beispielsweise einen Steuerbonus von 400 Euro erhält, zahlt grundsätzlich 400 Euro weniger Einkommensteuer.
Eine Auszahlung über die bereits einbehaltene oder festgesetzte Steuer hinaus ist bei diesen Steuerermäßigungen nicht vorgesehen. Besteht keine Einkommensteuerschuld, läuft der Bonus daher ganz oder teilweise ins Leere.
Tabelle: Diese 15 Ausgaben können Rentner 2026 geltend machen
| Absetzbarer Posten | Steuerliche Behandlung 2026 |
|---|---|
| 1. Werbungskosten zur Rente | Automatisch 102 Euro; höhere nachgewiesene Kosten können angesetzt werden |
| 2. Krankenversicherungsbeiträge | Beiträge zur Basisabsicherung grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar |
| 3. Pflegeversicherungsbeiträge | Gezahlte Pflichtbeiträge grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar |
| 4. Weitere Versicherungen | Begrenzt abziehbar, soweit der Höchstbetrag noch nicht durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist |
| 5. Kirchensteuer | Im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar |
| 6. Spenden | Grundsätzlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar |
| 7. Krankheitskosten | Als außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung |
| 8. Pflege- und Heimkosten | Je nach Anlass als außergewöhnliche Belastung oder Steuerermäßigung |
| 9. Behinderten-Pauschbetrag | Je nach GdB zwischen 384 Euro und 2.840 Euro; in besonderen Fällen 7.400 Euro |
| 10. Pflege-Pauschbetrag | 600 Euro, 1.100 Euro oder 1.800 Euro, abhängig vom Pflegegrad |
| 11. Bestattungskosten | Unter engen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen |
| 12. Unterhaltszahlungen | 2026 grundsätzlich bis zu 12.348 Euro zuzüglich bestimmter Versicherungsbeiträge |
| 13. Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung |
| 14. Haushaltshilfe im Minijob | 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro Steuerermäßigung |
| 15. Handwerkerleistungen | 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung |
1. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Rente
Für Renteneinkünfte berücksichtigt das Finanzamt automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro im Jahr. Rentner müssen dafür weder einen Antrag stellen noch Rechnungen einreichen.
Übersteigen die tatsächlichen Ausgaben den Pauschbetrag, können die höheren Kosten geltend gemacht werden. In Betracht kommen beispielsweise Honorare eines Rentenberaters, Kosten eines Rechtsstreits über den Rentenanspruch oder der auf die Anlage R entfallende Teil einer Steuerberatung.
Die Ausgaben müssen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Renteneinnahmen stehen. Eine private Rechtsberatung oder die vollständige Rechnung des Steuerberaters darf nicht pauschal als Werbungskosten zur Rente eingetragen werden.
Der Pauschbetrag von 102 Euro ist in Paragraf 9a Einkommensteuergesetz geregelt. Nur der Teil der nachgewiesenen Kosten, der insgesamt über 102 Euro liegt, führt zu einem zusätzlichen Abzug.
2. Beiträge zur Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zur privaten Basiskrankenversicherung gehören zu den wichtigsten Sonderausgaben im Ruhestand. Abziehbar ist der tatsächlich selbst getragene Betrag, nachdem Zuschüsse der Rentenversicherung oder anderer Stellen berücksichtigt wurden.
Bei gesetzlich versicherten Rentnern werden die gemeldeten Beiträge häufig elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Trotzdem sollte die Steuererklärung mit der Jahresbescheinigung der Krankenkasse und den Angaben der Rentenversicherung abgeglichen werden.
Zusatzleistungen einer privaten Krankenversicherung, etwa eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer, gehören nicht zur unbegrenzt abziehbaren Basisabsicherung. Solche Beitragsanteile können allenfalls im Rahmen der begrenzten sonstigen Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
3. Beiträge zur Pflegeversicherung
Die eigenen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung sind ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch für einen möglichen Zuschlag, den kinderlose Versicherte zur sozialen Pflegeversicherung zahlen.
Erstattungen und Beitragsrückzahlungen müssen von den geleisteten Beiträgen abgezogen werden. Bei Pflichtversicherten liegen die Daten dem Finanzamt meist bereits vor, eine Prüfung der elektronisch übernommenen Beträge bleibt dennoch sinnvoll.
4. Haftpflicht-, Unfall- und weitere Versicherungen
Auch Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung oder Risikolebensversicherung können sonstige Vorsorgeaufwendungen sein. Bei gemischten Verträgen darf nur der begünstigte Anteil angesetzt werden.
Für Rentner gilt dabei häufig ein Höchstbetrag von 1.900 Euro. Da die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung diesen Betrag vielfach bereits überschreiten, bringen zusätzliche Versicherungen oft keine weitere Entlastung.
Die Beiträge sollten dennoch vollständig angegeben werden, weil die steuerliche Wirkung von den persönlichen Verhältnissen abhängt. Hausrat-, Kasko- und private Rechtsschutzversicherungen sind grundsätzlich keine abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
5. Gezahlte Kirchensteuer
Kirchensteuer ist im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Sonderausgabe abziehbar. Dazu gehören auch Kirchensteuer-Nachzahlungen, die das Finanzamt aufgrund eines früheren Steuerbescheids festsetzt.
Erstattete Kirchensteuer wird im Gegenzug mit den gezahlten Beträgen verrechnet. Ausschlaggebend ist daher nicht das Jahr, für das die Kirchensteuer berechnet wurde, sondern der Zeitpunkt der Zahlung oder Erstattung.
6. Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge
Spenden an steuerbegünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen können als Sonderausgaben eingetragen werden. Der Abzug ist grundsätzlich auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt.
Übersteigt eine Spende diese Grenze, kann der nicht genutzte Betrag in spätere Steuerjahre übertragen werden. Für kleinere Spenden genügt häufig ein vereinfachter Zahlungsnachweis, während bei höheren Beträgen eine Zuwendungsbestätigung benötigt wird.
Nicht jeder Vereinsbeitrag ist abziehbar. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die vorwiegend Freizeitinteressen wie Sport, Heimatpflege oder Karneval fördern, werden steuerlich regelmäßig nicht als Spende anerkannt.
7. Selbst getragene Krankheitskosten
Kosten für ärztlich notwendige Behandlungen können außergewöhnliche Belastungen sein, soweit weder Krankenkasse noch Beihilfe oder Zusatzversicherung zahlen. Dazu gehören beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräten, Physiotherapie oder medizinischen Hilfsmitteln.
Auch notwendige Fahrtkosten zu Ärzten, Therapien oder Kliniken können berücksichtigt werden. Je nach Behandlung kann das Finanzamt eine ärztliche Verordnung oder ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten verlangen.
Die Ausgaben wirken sich erst aus, soweit sie die individuell berechnete zumutbare Belastung übersteigen. Deren Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.
Deshalb kann es sinnvoll sein, planbare Behandlungen und Anschaffungen in einem Kalenderjahr zu bündeln. Die gesetzlichen Voraussetzungen erläutert das Bundesfinanzministerium im Steuerhandbuch zu außergewöhnlichen Belastungen.
8. Pflegekosten und Kosten eines Pflegeheims
Pflegebedingte Aufwendungen können ebenfalls außergewöhnliche Belastungen sein. Berücksichtigt werden nur die Kosten, die nach Abzug von Pflegegeld, Versicherungsleistungen, Beihilfen und anderen Erstattungen tatsächlich verbleiben.
Bei einem Heimaufenthalt muss zwischen pflegebedingter Unterbringung und einer Unterbringung aus allgemeinen Altersgründen unterschieden werden. Wird der bisherige Haushalt aufgelöst, kann das Finanzamt außerdem eine Haushaltsersparnis von den abziehbaren Aufwendungen abziehen.
Bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen im eigenen Haushalt können alternativ als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dieselbe Rechnung darf jedoch nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung und als Steuerermäßigung vollständig angesetzt werden.
Weitere Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.
9. Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung können anstelle des Einzelnachweises typischer behinderungsbedingter Ausgaben einen jährlichen Pauschbetrag nutzen. Dieser wird unabhängig davon gewährt, ob im betreffenden Jahr tatsächlich Ausgaben in entsprechender Höhe entstanden sind.
Der Pauschbetrag beginnt bei 384 Euro für einen GdB von 20. Er steigt stufenweise bis auf 2.840 Euro bei einem GdB von 100.
Bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl beträgt der Pauschbetrag 7.400 Euro. Seit 2026 werden neue Nachweise für die Steuervergünstigung grundsätzlich elektronisch von der zuständigen Behörde an die Finanzverwaltung übermittelt.
Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann die dadurch abgegoltenen laufenden Ausgaben nicht noch einmal einzeln geltend machen. Außerordentliche Krankheitskosten, ein behindertengerechter Umbau oder bestimmte Fahrtkosten können unter weiteren Bedingungen daneben berücksichtigt werden.
Eine vollständige Staffel enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Pauschbetrag 2026 bereits ab einem GdB von 20“. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Paragraf 33b Einkommensteuergesetz.
10. Pflege-Pauschbetrag für pflegende Rentner
Viele Rentner pflegen ihren Ehepartner, ein Elternteil oder eine andere nahestehende Person. Erfolgt die persönliche Pflege unentgeltlich, kann ein Pflege-Pauschbetrag beantragt werden.
Bei Pflegegrad 2 beträgt der Pauschbetrag 600 Euro und bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit im steuerlichen Sinne werden 1.800 Euro berücksichtigt.
Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson stattfinden. Erhält der Pflegende Einnahmen für seine Tätigkeit, kann der Anspruch entfallen, wobei weitergeleitetes Pflegegeld nicht in jedem Fall als schädliche Einnahme behandelt wird.
Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag unter ihnen aufgeteilt. Ausführliche Informationen bietet der Beitrag „Pflege-Pauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen“.
11. Bestattungskosten bei nicht ausreichendem Nachlass
Übernimmt ein Rentner die Bestattungskosten für einen nahen Angehörigen, können die Aufwendungen unter engen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Nachlass und erhaltene Ersatzleistungen nicht ausreichen, um die Beerdigung zu bezahlen.
Vom Verstorbenen hinterlassenes Vermögen, Sterbegeld und Versicherungsleistungen müssen zunächst gegengerechnet werden. Anerkannt werden grundsätzlich nur angemessene und unmittelbar mit der Bestattung verbundene Ausgaben.
Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung der Trauergäste, Grabpflege oder regelmäßige Fahrten zur Grabstätte erkennt das Finanzamt gewöhnlich nicht an. Auch bei anerkannten Bestattungskosten wird die zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt.
12. Unterhalt für bedürftige Angehörige
Unterstützen Rentner eine gesetzlich unterhaltsberechtigte und bedürftige Person, können Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art abziehbar sein. Für 2026 orientiert sich der Höchstbetrag am Grundfreibetrag von 12.348 Euro.
Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers können den abziehbaren Betrag mindern.
Bei Zahlungen ins Ausland gelten besondere Nachweis- und Kürzungsregeln. Überweisungsbelege, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Empfängers und gegebenenfalls amtliche Unterhaltsbescheinigungen sollten aufbewahrt werden.
Die Voraussetzungen ergeben sich aus Paragraf 33a Einkommensteuergesetz.
13. Haushaltsnahe Dienstleistungen
Ausgaben für eine Reinigungskraft, Gartenpflege, Winterdienst, Betreuung oder andere Arbeiten im Haushalt können die Einkommensteuer direkt senken. Berücksichtigt werden 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr.
Der Höchstbetrag wird bei Kosten von 20.000 Euro erreicht. Begünstigt sind Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Auch Mieter können entsprechende Beträge aus ihrer Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung geltend machen. Dazu zählen beispielsweise anteilige Kosten für Hausreinigung, Gartenarbeiten, Hausmeisterdienste oder Winterdienst.
Erforderlich sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Bar bezahlte Leistungen werden nicht anerkannt.
14. Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob
Beschäftigt ein Rentner eine Haushaltshilfe im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten Minijobs, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuer abgezogen werden. Die Ermäßigung ist auf 510 Euro im Jahr begrenzt.
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören neben dem Arbeitslohn auch die an die Minijob-Zentrale gezahlten Abgaben. Eine nicht angemeldete oder bar ohne Nachweis beschäftigte Hilfe erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Der Minijob-Bonus und die Steuerermäßigung für andere haushaltsnahe Dienstleistungen haben getrennte Höchstbeträge. Dadurch können beide Vergünstigungen innerhalb eines Jahres nebeneinander genutzt werden.
15. Handwerkerleistungen in Wohnung oder Haus
Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des eigenen Haushalts bringen einen direkten Steuerbonus. Abziehbar sind 20 Prozent der begünstigten Kosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Der Höchstbetrag wird bei 6.000 Euro berücksichtigungsfähigen Aufwendungen erreicht. Begünstigt sind Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten, nicht jedoch Material und gelieferte Waren.
Typische Fälle sind Malerarbeiten, Reparaturen, Heizungswartung, Schornsteinfegerleistungen oder der Austausch beschädigter Einrichtungen. Auch Mieter können über die Nebenkostenabrechnung ausgewiesene Handwerkerkosten eintragen.
Rechnung und Überweisungsnachweis sind zwingend erforderlich. Die Regelungen zu Handwerkern, Haushaltshilfen und haushaltsnahen Dienstleistungen stehen in Paragraf 35a Einkommensteuergesetz.
Belege für das Steuerjahr 2026 frühzeitig sammeln
Viele abziehbare Beträge werden nicht automatisch in die Steuererklärung übernommen. Rechnungen, Kontoauszüge, Spendenbescheinigungen, ärztliche Verordnungen und Versicherungsnachweise sollten daher bereits während des Jahres geordnet werden.
Besonders bei Krankheitskosten lohnt sich eine vollständige Jahresübersicht. Mehrere kleine Zuzahlungen können zusammen mit Zahnarztkosten, einer neuen Brille und Fahrtkosten die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Bei Handwerkern und Haushaltshilfen sollte schon bei der Beauftragung auf eine nachvollziehbare Rechnung und eine getrennte Ausweisung der Arbeitskosten geachtet werden. Die Zahlung muss per Überweisung, Lastschrift oder einem anderen nachvollziehbaren unbaren Verfahren erfolgen.
Praxisbeispiel: So kann eine Rentnerin ihre Steuerlast verringern
Eine alleinstehende Rentnerin bezahlt 2026 insgesamt 2.300 Euro für Zahnersatz, Medikamente und eine neue Brille. Nach Abzug von Erstattungen verbleiben 2.000 Euro, während ihre berechnete zumutbare Eigenbelastung 800 Euro beträgt.
Damit können 1.200 Euro als außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen verringern. Zusätzlich spendet sie 300 Euro und weist 260 Euro an rentenbezogenen Beratungskosten nach, sodass gegenüber dem automatischen Werbungskosten-Pauschbetrag weitere 158 Euro berücksichtigt werden können.
Für eine Haushaltshilfe zahlt sie 2.000 Euro unbar und erhält daraus eine direkte Steuerermäßigung von 400 Euro. Hinzu kommen 1.500 Euro Arbeitskosten für eine Heizungsreparatur, aus denen sich ein weiterer Steuerbonus von 300 Euro ergibt.
Das zu versteuernde Einkommen sinkt in diesem Beispiel um insgesamt 1.658 Euro. Zusätzlich wird die berechnete Einkommensteuer um 700 Euro vermindert, sofern eine ausreichend hohe Steuerschuld besteht und das Finanzamt alle Aufwendungen anerkennt.
Fragen und Antworten zu Steuerabzügen für Rentner
1. Müssen alle Rentner 2026 eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine Abgabepflicht hängt unter anderem vom steuerpflichtigen Teil der Rente, weiteren Einkünften und dem zu versteuernden Einkommen ab.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro, fällt bei einer Einzelveranlagung grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe muss trotzdem beachtet werden.
2. Werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge automatisch berücksichtigt?
Die Versicherungen und Rententräger übermitteln viele Beitragsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung. Rentner sollten die übernommenen Angaben dennoch mit ihren Bescheinigungen abgleichen.
Selbst bezahlte oder nicht elektronisch gemeldete Beiträge müssen gegebenenfalls ergänzt werden. Erstattungen und Zuschüsse dürfen nicht als eigene Belastung angesetzt werden.
3. Können Rentner Handwerkerkosten auch als Mieter absetzen?
Ja. Begünstigte Arbeitskosten können sich aus der Betriebskostenabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters ergeben.
Materialkosten bleiben unberücksichtigt. Die eigene Zahlung muss über die Miete oder Nebenkosten unbar erfolgt sein.
4. Was ist günstiger: Behinderten-Pauschbetrag oder einzelne Kosten?
Das hängt von der Höhe und Art der Ausgaben ab. Der Pauschbetrag ist einfach nutzbar und erfordert keinen Nachweis jeder einzelnen typischen Belastung.
Sind die tatsächlich abziehbaren behinderungsbedingten Aufwendungen deutlich höher, kann ein Einzelnachweis günstiger sein. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Ausgaben ist ausgeschlossen.
5. Können Ausgaben aus mehreren Bereichen gleichzeitig abgesetzt werden?
Ja. Ein Rentner kann beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, einen Pflege-Pauschbetrag und Handwerkerleistungen in derselben Steuererklärung geltend machen.
Dieselben Aufwendungen dürfen jedoch nicht mehrfach angesetzt werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen muss deshalb geprüft werden, welcher Teil als außergewöhnliche Belastung und welcher Teil als Steuerermäßigung berücksichtigt wird.




