Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung des Wohngeldausschlusses für Pflegeheimbewohner ab. Der Bundesrat will weitere Sozialhilfeleistungen in den Ausschluss einbeziehen, wenn bei ihrer Berechnung Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Für Betroffene ist entscheidend, welche Leistungen sie tatsächlich erhalten.
Nach geltendem Recht können Bewohner, die ausschließlich Hilfe zur Pflege beziehen, grundsätzlich Wohngeld erhalten. Ob ein Anspruch besteht und zusätzliches Geld verbleibt, hängt von den persönlichen Verhältnissen und der Berechnung der Sozialhilfe ab. Die Ablehnung des Vorschlags durch die Bundesregierung ist noch keine endgültige Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren.
Was der Bundesrat ändern will
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 vorgeschlagen, den Leistungsausschluss in § 7 des Wohngeldgesetzes zu erweitern. Er soll weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII erfassen, die den Lebensunterhalt umfassen, sofern Unterkunftskosten bei ihrer Berechnung berücksichtigt werden. Die Forderung ist in der Bundestagsdrucksache 21/8284 dokumentiert.
Damit will der Bundesrat doppelte Leistungen für Unterkunftskosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand vermeiden. Zugleich sollen bestimmte gesetzliche Ausnahmen auch für die neu erfassten Leistungen gelten. Der Vorschlag wäre deshalb kein ausnahmsloser Ausschluss sämtlicher Bewohner, die finanzielle Unterstützung erhalten.
Warum die Bundesregierung den Vorschlag ablehnt
Die Bundesregierung beschreibt die praktische Tragweite des Vorschlags als „Herausnahme aller Heimbewohnenden (mit Ausnahme der Selbstzahler) aus dem Wohngeld“. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates erklärt sie, den Vorschlag geprüft zu haben und keinen Anpassungsbedarf am Gesetzentwurf zu sehen.
Sie verweist stattdessen auf die Arbeiten an einem geplanten einheitlichen Sozialleistungssystem, das auch das Wohngeld einbeziehen soll. Fragen zum Zusammenspiel der Leistungen für Heimbewohner sollen in diesem Zusammenhang behandelt werden. Eine konkrete spätere Gesetzesänderung oder einen verbindlichen Zeitpunkt nennt die Bundesregierung dabei nicht.
Der Gesetzentwurf liegt jetzt in den Ausschüssen
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Wie aus dem Bericht zur ersten Beratung hervorgeht, übernimmt der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen die Federführung.
Der vom Bundesrat verlangte erweiterte Ausschluss ist damit noch kein geltendes Recht. Im weiteren parlamentarischen Verfahren kann der Entwurf verändert werden. Aus der Position der Bundesregierung lässt sich deshalb nicht ableiten, dass der Wohngeldanspruch für alle bisher berechtigten Heimbewohner dauerhaft gesichert wäre.
Außerdem enthält der Entwurf weitere Änderungen beim Wohngeld. Vorgesehen sind unter anderem eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente und das Aussetzen der nächsten regelmäßigen Anpassung. Selbst wenn jemand weiterhin anspruchsberechtigt bleibt, bedeutet das deshalb nicht, dass die Höhe seines Wohngeldes unverändert bleibt.
Wer im Pflegeheim grundsätzlich Wohngeld erhalten kann
Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, kann grundsätzlich Wohngeld erhalten. Das Wohngeldgesetz stellt Heimbewohner insoweit Mietern gleich. Ein klassischer Wohnungsmietvertrag ist dafür nicht erforderlich.
Auch das Bundesgesundheitsministerium erläutert den Wohngeldanspruch im Pflegeheim. Für die Bewilligung müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die Einkommensverhältnisse und die Prüfung, ob eine andere Sozialleistung den Anspruch ausschließt.
Die besondere Regelung für Heimbewohner setzt eine dauerhafte Aufnahme voraus. Ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege fällt nicht darunter. Ob währenddessen Wohngeld für eine weiterhin bestehende Wohnung möglich ist, muss gesondert geprüft werden.
Auch erhebliches Vermögen kann einem Anspruch entgegenstehen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 21 WoGG. Ein geringes laufendes Einkommen allein genügt daher nicht in jedem Fall für eine Bewilligung.
Wann Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen
Nach § 7 WoGG sind Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Unterkunftskosten berücksichtigt worden sind. Damit soll verhindert werden, dass dieselben Wohnkosten durch unterschiedliche Leistungen abgedeckt werden.
Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen. Das betrifft beispielsweise Leistungen, die ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Auch wenn Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann, kommt unter zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch infrage.
Betroffene sollten deshalb nicht allein aufgrund der Bezeichnung ihrer Sozialleistung auf eine Prüfung verzichten. Ebenso wenig sollten sie eine bestehende Sozialhilfeleistung vorschnell aufgeben. Entscheidend ist, welche Kombination den Lebensunterhalt und die Unterkunft tatsächlich sichert.
Hilfe zur Pflege allein schließt Wohngeld nicht aus
Hilfe zur Pflege ist eine andere Leistung als Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie wird in § 7 WoGG nicht als Leistung genannt, die für sich genommen vom Wohngeld ausschließt. Wer ausschließlich Hilfe zur Pflege erhält, kann deshalb grundsätzlich einen Wohngeldanspruch haben.
Die Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz behandelt ausdrücklich den Fall eines Heimbewohners, der nur Hilfe zur Pflege bezieht und Wohngeld beantragt. Entscheidend ist somit die genaue Zusammensetzung der bewilligten Sozialhilfe. Werden daneben Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten gezahlt, kann der gesetzliche Ausschluss greifen.
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bietet unser Beitrag darüber, wann das Sozialamt Pflegekosten übernehmen muss. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung allein schließen einen Wohngeldanspruch ebenfalls nicht aus.
Wie Wohngeld die Hilfe zur Pflege beeinflussen kann
Ein bewilligter Wohngeldanspruch bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Betrag zusätzlich für persönliche Ausgaben zur Verfügung steht. Wohngeld kann bei der Hilfe zur Pflege als Einkommen berücksichtigt werden. Dadurch können sich die Zahlung des Sozialamts oder die eigene Kostenbeteiligung ändern.
Die Wohngeldbehörde prüft den Anspruch und die Höhe des Zuschusses. Das Sozialamt prüft, wie sich dieser auf die Hilfe zur Pflege auswirkt. Betroffene sollten deshalb beide Berechnungen zusammen betrachten, bevor sie mit einem bestimmten zusätzlichen Betrag planen.
Welche Heimkosten bei der Berechnung zählen
Bei dauerhaft aufgenommenen Heimbewohnern wird nicht die gesamte Heimrechnung als Miete angesetzt. Nach § 9 Absatz 3 WoGG gilt stattdessen ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag zuzüglich der Klimakomponente als Miete. Dieser Ansatz ersetzt die Ermittlung der tatsächlichen Unterkunftskosten.
Der Höchstbetrag richtet sich nach der örtlichen Mietenstufe und der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zusätzlich sieht § 11 WoGG eine Entlastung bei den Heizkosten vor. Pflegekosten und andere Bestandteile der Heimrechnung werden dadurch nicht vollständig zu wohngeldfähigen Wohnkosten.
Für die pauschal angesetzte Miete müssen Bewohner die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht nachweisen. Der angesetzte Betrag ist allerdings eine Berechnungsgröße und entspricht nicht dem ausgezahlten Wohngeld. Die Höhe des Zuschusses hängt außerdem vom Einkommen und den Haushaltsverhältnissen ab. Weitere Erläuterungen enthält unser Beitrag Wohngeld für Pflegeheimbewohner: Wer Anspruch hat.
Die wichtigsten Fälle im Überblick
| Situation im Pflegeheim | Wohngeld nach derzeitiger Rechtslage |
|---|---|
| Dauerhafte Heimaufnahme ohne eine ausschließende Sozialleistung | Ein Anspruch ist möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt mit berücksichtigten Unterkunftskosten | Wohngeld ist grundsätzlich ausgeschlossen; gesetzliche Ausnahmen müssen geprüft werden. |
| Ausschließlich Hilfe zur Pflege | Kein automatischer Ausschluss. Wohngeld kann jedoch die Berechnung der Hilfe zur Pflege beeinflussen. |
| Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung | Diese Leistungen allein schließen Wohngeld nicht aus. |
Warum Betroffene mit dem Antrag nicht warten sollten
Die politische Debatte ist kein Grund, eine mögliche Berechtigung ungeprüft zu lassen. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises. Mit einer entsprechenden Bevollmächtigung kann auch der Heimträger den Antrag stellen.
Nach § 25 WoGG beginnt die Bewilligung normalerweise mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Wer im Oktober anspruchsberechtigt ist, aber erst im November beantragt, erhält für Oktober im Regelfall kein Wohngeld. Für besondere Fallgestaltungen enthält das Gesetz abweichende Regelungen.
Wer Sozialhilfe erhält, sollte den vollständigen Bescheid für die Prüfung bereithalten. Daraus muss hervorgehen, welche Leistungen bewilligt wurden und ob Unterkunftskosten berücksichtigt sind. Bei einer Ablehnung lässt sich so nachvollziehen, auf welchen gesetzlichen Ausschluss sich die Behörde beruft.
Fragen und Antworten zum Wohngeld im Pflegeheim
Ist der erweiterte Wohngeldausschluss bereits beschlossen?
Nein. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 8. Oktober 2026 erstmals beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat verlangte Erweiterung ab; das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen.
Kann ich trotz Hilfe zur Pflege Wohngeld erhalten?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Hilfe zur Pflege allein schließt Wohngeld nicht aus. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und mögliche weitere Sozialleistungen müssen jedoch geprüft werden.
Was gilt bei Grundsicherung im Alter?
Wer Grundsicherung im Alter erhält, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei dieser Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Das Gesetz enthält Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Wird die gesamte Heimrechnung berücksichtigt?
Nein. Für dauerhaft aufgenommene Heimbewohner wird eine gesetzlich bestimmte Miete angesetzt, ergänzt um die vorgesehenen Entlastungskomponenten. Die gesamte Rechnung einschließlich Pflege und Verpflegung wird nicht als Wohnkostenbetrag übernommen.
Kann das Pflegeheim den Antrag für mich stellen?
Ja, ein entsprechend bevollmächtigter Heimträger kann den Antrag stellen. Ein Wohngeldrechner liefert lediglich eine unverbindliche Einschätzung. Er ersetzt weder den Antrag noch die Entscheidung der Wohngeldbehörde.
Ab wann wird Wohngeld normalerweise gezahlt?
Die Bewilligung beginnt normalerweise am ersten Tag des Antragsmonats, wenn die Voraussetzungen bereits erfüllt sind. Liegen sie erst später vor, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Für bestimmte Fälle gelten gesetzliche Sonderregelungen.




