Pflegeheim: Frühere Pflegezeiten zählen auch nach einem Umzug

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Ein Umzug in ein anderes Pflegeheim kann die monatliche Rechnung verändern. Die bereits zurückgelegten Zeiten in vollstationärer Pflege dürfen dabei aber nicht einfach verschwinden: Ein Heimwechsel setzt die Berechnung des Leistungszuschlags nicht auf null zurück.

Wer bereits eine höhere Zuschlagsstufe erreicht hat, darf deshalb nicht allein wegen des Umzugs wieder auf 15 Prozent zurückgestuft werden. Dasselbe gilt bei einem Wechsel der Pflegekasse.

Die bisherige Pflegezeit zählt, nicht nur der neue Heimvertrag

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI entlastet Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 beim pflegebedingten Eigenanteil in der vollstationären Pflege. Seine Höhe richtet sich danach, wie lange bereits Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI bezogen wurden.

Entscheidend ist somit nicht, seit wann der Vertrag mit der aktuellen Einrichtung besteht. Frühere anrechenbare Zeiten in anderen Pflegeheimen gehören zur Berechnung dazu.

Die Verbraucherzentrale erläutert diese Regelung in ihrem am 2. Oktober 2026 aktualisierten Beitrag zu den Zuschlägen bei Heimkosten. Für Bewohner und Angehörige ist sie besonders beim Vergleich der letzten alten und der ersten neuen Heimrechnung wichtig.

Bis zu 75 Prozent – aber nur auf einen Teil der Rechnung

Nach geltendem Recht steigt der Zuschlag in vier Stufen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten diesen Leistungszuschlag nicht.

Bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil
Bis einschließlich zwölf Monate 15 Prozent
Mehr als zwölf bis einschließlich 24 Monate 30 Prozent
Mehr als 24 bis einschließlich 36 Monate 50 Prozent
Mehr als 36 Monate 75 Prozent

Die höchste Stufe beginnt damit grundsätzlich im 37. anrechenbaren Kalendermonat. Die Staffelung steht in § 43c SGB XI und gilt nicht erst ab dem Einzug in das neue Heim.

Allerdings übernimmt die Pflegekasse auch auf der höchsten Stufe nicht 75 Prozent der gesamten Heimrechnung. Bezuschusst wird der verbleibende pflegebedingte Eigenanteil einschließlich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht reduziert. Deshalb kann trotz einer hohen Zuschlagsstufe eine erhebliche monatliche Eigenbelastung bleiben.

Auch angefangene Monate werden berücksichtigt

Für die zeitliche Einstufung zählt ein Kalendermonat auch dann, wenn nur während eines Teils dieses Monats vollstationäre Leistungen bezogen wurden. Ein Einzug gegen Monatsende führt deshalb nicht dazu, dass dieser Monat vollständig unberücksichtigt bleibt.

Bei mehreren Einrichtungen sollten die Aufenthaltszeiten deshalb anhand konkreter Ein- und Auszugsdaten geprüft werden. Ein Wechsel innerhalb desselben Kalendermonats macht daraus allerdings keine zwei anrechenbaren Monate.

Nicht jeder Aufenthalt in einem Pflegeheim zählt automatisch nach denselben Regeln. Eine reine Kurzzeitpflege ist eine andere Leistung als die vollstationäre Dauerpflege nach § 43 SGB XI und darf nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.

Eine Unterbrechung löscht frühere Zeiten nicht

Die anrechenbaren Zeiträume müssen nicht lückenlos aufeinanderfolgen. Nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Pflegekassen bleiben frühere Bezugszeiten auch dann erhalten, wenn die vollstationäre Pflege zwischenzeitlich unterbrochen wurde.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Unterbrechungsmonat zusätzlich mitzählt. Zu unterscheiden ist zwischen der Anrechnung früherer Aufenthalte und der Frage, ob während einer Abwesenheit weiterhin ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen bestand.

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Bei vorübergehenden Abwesenheiten, etwa einem Krankenhausaufenthalt, können entsprechende Ansprüche fortbestehen. Die Pflegekasse sollte deshalb erläutern, welche Monate sie berücksichtigt hat und weshalb einzelne Zeiträume gegebenenfalls fehlen.

Die Pflegekasse berechnet, das Heim berücksichtigt den Zuschlag

Seit dem 1. Juli 2026 berechnet nach dem Gesetz die Pflegekasse den Leistungszuschlag auf Grundlage der Informationen der versorgenden Einrichtung. Sie zahlt ihn an das Pflegeheim, das dem Bewohner den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt.

Eine gesonderte Überweisung des Zuschlags auf das persönliche Konto ist deshalb regelmäßig nicht zu erwarten. Auch ein eigener Antrag auf diesen Zuschlag ist nach den Erläuterungen der Verbraucherzentrale nicht erforderlich.

Automatische Berücksichtigung bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung fehlerfrei ist. Gerade bei einem Wechsel sollten Bewohner oder ihre bevollmächtigten Angehörigen kontrollieren, ob die bisherige Bezugsdauer vollständig übernommen wurde.

Bei einer Rückstufung konkret nachfragen

Stehen auf der neuen Rechnung plötzlich 15 Prozent, obwohl zuvor bereits 30, 50 oder 75 Prozent berücksichtigt wurden, sollte die Berechnung erklärt werden. Hilfreich sind frühere Leistungsbescheide, Heimrechnungen und Unterlagen zu den bisherigen Aufenthaltszeiten.

Die Nachfrage sollte sowohl an die Pflegekasse als auch an die neue Einrichtung gehen. Dabei lässt sich konkret um Mitteilung der angerechneten Monate, der angewandten Zuschlagsstufe und gegebenenfalls um Korrektur der Abrechnung bitten.

Eine bloße Begründung wie „Sie wohnen erst seit diesem Monat bei uns“ erklärt keine Rückstufung. Sie berücksichtigt die vorherigen vollstationären Leistungszeiten nicht.

Gleicher Prozentsatz bedeutet nicht dieselbe Monatsrechnung

Selbst bei korrekt übernommener Zuschlagsstufe kann der Umzug teurer werden. Die neue Einrichtung kann andere Pflegekosten sowie höhere Entgelte für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen haben.

Für einen aussagekräftigen Vergleich sollten deshalb die einzelnen Rechnungspositionen gegenübergestellt werden.

Beispiel aus der Praxis: Eine falsche Einstufung kostet 700 Euro

Ein fiktives Beispiel: Eine Rentnerin mit Pflegegrad 3 hat bereits 28 anrechenbare Monate vollstationäre Pflegeleistungen bezogen und wechselt in ein anderes Heim. Ihr dortiger pflegebedingter Eigenanteil einschließlich Ausbildungskosten beträgt vor dem Leistungszuschlag monatlich 2.000 Euro.

Bei der zutreffenden Zuschlagsstufe von 50 Prozent übernimmt die Pflegekasse davon 1.000 Euro. Würde die neue Abrechnung fälschlich nur 15 Prozent berücksichtigen, wären es lediglich 300 Euro.

Die Rentnerin müsste dadurch monatlich 700 Euro zu viel aus eigener Tasche tragen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Varianten gesondert hinzu und sind in dieser Beispielrechnung nicht enthalten.


Quellen: § 43c SGB XI; GKV-Spitzenverband, Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 02.04.2026, Erläuterungen zu § 43c; Verbraucherzentrale, „Bei vollstationärer Pflege: Pflegekasse zahlt Zuschläge zu Heimkosten“, aktualisiert am 02.10.2026; Techniker Krankenkasse, Informationen zu Leistungen im Pflegeheim.