Wer Deutschland verlässt, verliert nicht immer jeden Anspruch auf eine deutsche GdB-Feststellung. Entscheidend ist, ob daraus noch konkrete Rechte oder Vergünstigungen in Deutschland entstehen können. Fehlt dieser Bezug, kann der Antrag scheitern : selbst wenn erhebliche gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. April 2026 (L 2 SB 140/20).
Kläger in Frankreich verlangte GdB 80 und Merkzeichen
Bei dem Kläger hatte die Behörde bereits 2011 einen GdB von 40 festgestellt. Im November 2015 beantragte er mindestens GdB 80 sowie die Merkzeichen G und RF. Bei seiner Klage gab er einen Wohnsitz in Frankreich an.
Das Gericht fragte nach: Welche deutschen Rechtsvorteile sollten ihm der höhere GdB und die Merkzeichen verschaffen? Es verlangte unter anderem Angaben zur Steuerpflicht, zu Rentenansprüchen und zu einer möglichen Rundfunkbeitragspflicht.
Der Kläger belegte keinen entsprechenden Vorteil. Seine Berufung blieb erfolglos; das LSG ließ die Revision nicht zu.
GdB, Schwerbehindertenstatus und Vergünstigungen unterscheiden
Für die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 SGB IX verlangt das Gesetz einen GdB von mindestens 50 und zusätzlich einen rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in Deutschland. Deshalb kann bei Grenzgängern der Arbeitsplatz in Deutschland den Bezug herstellen.
Für die Feststellung des GdB besteht noch eine weitergehende Möglichkeit: Auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland kann ein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass die Feststellung konkrete Vergünstigungen in Deutschland eröffnet, die keinen deutschen Wohnsitz voraussetzen. Das LSG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Sie müssen nachvollziehbar machen, welcher konkrete Vorteil in Ihrer tatsächlich in Betracht kommt.
Steuern und Rente können den Inlandsbezug begründen
Ein möglicher Punkt ist der Behinderten-Pauschbetrag bei der deutschen Einkommensteuer. Dafür muss Ihre steuerliche Situation erlauben, diesen Vorteil trotz Auslandswohnsitz zu nutzen. Klären Sie mit dem Finanzamt, ob der Pauschbetrag für Sie in Betracht kommt, und reichen Sie Nachweise ein.
Auch eine konkrete Anwartschaft auf die deutsche Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann entscheidend sein. In diesem Fall fehlten Nachweise zur erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren. Das Gericht konnte deshalb keinen Vorteil für die Rente erkennen.
Was für den Anspruch spricht – und was nicht genügt
| Kann einen Inlandsbezug stützen | Genügt allein nicht |
|---|---|
| Ein konkret nutzbarer deutscher Steuervorteil, belegt durch die persönliche steuerliche Situation. | Der allgemeine Hinweis, in Deutschland gebe es Steuervergünstigungen für Menschen mit Behinderung. |
| Eine konkret belegte Anwartschaft auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. | Der Bezug irgendeiner deutschen Rente ohne Erklärung, welche zusätzliche Rechtsfolge der GdB auslösen soll. |
| Eine Beschäftigung in Deutschland bei Wohnsitz im Nachbarland. | Der frühere Wohnsitz in Deutschland ohne weitere aktuelle Verbindung. |
| Regelmäßige Aufenthalte aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit einem konkret beanspruchten Nachteilsausgleich. | Die bloße Möglichkeit, Deutschland irgendwann wieder zu besuchen. |
Merkzeichen G: EU-Freizügigkeit ersetzt die Voraussetzungen nicht
Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland eröffnen nicht zwangsläufig einen Anspruch auf das Merkzeichen G. Die jeweiligen gesundheitlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen.
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Das LSG betont: Das Unionsrecht verpflichtet Deutschland nicht dazu, Menschen mit Auslandswohnsitz einen Schwerbehindertenausweis und Vergünstigungen im Nahverkehr zu gewähren, wenn sie hier weder einen Arbeitsplatz haben noch sich regelmäßig aufhalten. Die EU-Freizügigkeit reicht nicht aus.
Ebenso wenig macht ein deutscher GdB hiesige Vergünstigungen im Ausland nutzbar. Ob ein ausländischer Anbieter oder eine dortige Behörde einen Nachweis berücksichtigt, richtet sich nach den Regeln. vor Ort
Auch die medizinischen Nachweise müssen stimmen
Der Kläger scheiterte auch an medizinischen Nachweisen. Die vorgelegten Atteste belegten keine dauerhaften Einschränkungen, die den höheren GdB und die Merkzeichen rechtfertigten. Eine Diagnoseliste und die pauschale ärztliche Einschätzung, der GdB müsse über 80 liegen, reichten nicht.
Wenn Sie einen höheren GdB beantragen, sollten aktuelle Befunde deshalb beschreiben, wie stark und wie dauerhaft Ihre Erkrankungen den Alltag beeinträchtigen. Auch die vom Kläger behauptete französische Anerkennung von 80 Prozent lässt sich nicht direkt übertragen.
Vor dem Umzug konkrete Rechte und Nachweise klären
Teilen Sie der Feststellungsbehörde Ihre neue Anschrift mit und klären Sie, welche Behörde künftig zuständig ist. Benennen Sie die deutschen Rechte, für die Sie den GdB weiterhin benötigen. Mögliche Belege sind: Unterlagen des Finanzamts, eine Rentenauskunft samt Versicherungsverlauf oder Nachweise zu regelmäßigen Aufenthalten.
Antworten Sie gezielt auf Rückfragen. Im vorliegenden Fall halfen dem Kläger glichen seine Hinweise auf gesundheitliche Verschlechterungen nicht die fehlenden Angaben zum Inlandsbezug aus. Wenn die Behörde einen Antrag ablehnen will, prüfen Sie, um welchen Punkt es geht: medizinische Bewertung, Inlandsbezug oder die Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs.
FAQ: GdB bei Wohnsitz im Ausland
Verliere ich meinen GdB zwangsläufig durch die Abmeldung in Deutschland?
Aus dem Urteil folgt kein solcher Automatismus. Entscheidend sind die verbleibenden rechtlichen Voraussetzungen und konkreten deutschen Vorteile. Über den Fortbestand eines bestehenden Bescheids ist gesondert zu entscheiden.
Reichen regelmäßige Besuche bei meiner Familie?
Solche Aufenthalte können relevant sein. Sie müssen aber darlegen, welchen konkreten Nachteilsausgleich Sie beanspruchen und warum dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine pauschale Zusage lässt sich daraus nicht ableiten.
Übernimmt Deutschland einen im Ausland festgestellten Behinderungsgrad?
Nicht automatisch. Die deutschen Stellen prüfen nach deutschem Recht. Ausländische medizinische Befunde können dabei hilfreich sein; die ausländische Einstufung ersetzt diese Prüfung nicht.
Quellen
Bayerisches Landessozialgericht: Urteil vom 16.04.2026 – L 2 SB 140/20; Entscheidung im Volltext.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit.




