Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze Krankengeld erhält, kann von seiner Krankenkasse zur Beantragung einer Altersrente aufgefordert werden. Das ist auch bei einem fortbestehenden Arbeitsvertrag möglich. Ein Gerichtsverfahren zeigt, warum Versicherte einen solchen Antrag nicht ungeprüft „vorsichtshalber“ stellen sollten: Eine bewilligte Altersvollrente kann das Krankengeld beenden, obwohl die Aufforderung der Krankenkasse noch umstritten ist.
Der Fall: Erst widersprochen, dann doch Rente beantragt
Ein 1954 geborener Versicherter erhielt seit September 2019 Krankengeld. Im März 2020 forderte ihn seine Krankenkasse auf, bis zum 8. Juni 2020 Altersrente zu beantragen. Er legte Widerspruch ein, stellte den Rentenantrag aber am 5. Juni trotzdem; die Regelaltersrente wurde ab 1. Juni bewilligt, das Krankengeld endete zum 31. Mai.
Nach seinem Tod führte eine Rechtsnachfolgerin den Streit fort. Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung am 30. Januar 2025 zurück: Die bestandskräftige Rentenbewilligung stehe weiterem Krankengeld entgegen. Für die nachträgliche gerichtliche Prüfung der erledigten Aufforderung fehle das erforderliche Interesse.
Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde am 26. März 2026 als unzulässig. Die Beschwerdebegründung erläuterte nicht ausreichend, weshalb eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage in diesem Verfahren noch geklärt werden musste. Hinzu kam: Die Klägerin verfolgte den Krankengeldanspruch im Beschwerdeverfahren nicht mehr; insoweit war das Berufungsurteil bereits rechtskräftig. Der BSG-Beschluss B 3 KR 5/25 B bestätigt deshalb weder pauschal die Rechtmäßigkeit aller Rentenaufforderungen noch einen automatischen Verlust sämtlicher Klagemöglichkeiten nach einem Rentenantrag.
Wann die Krankenkasse zur Altersrente auffordern darf
Nach § 51 Absatz 2 SGB V darf die Krankenkasse einen Antrag verlangen, wenn Versicherte ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben und die Voraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllen. Dass ihr Arbeitsverhältnis weiterbesteht, schließt eine solche Aufforderung nicht aus. Eine allgemeine Befugnis, Versicherte schon vorher in eine vorgezogene Altersrente zu drängen, ergibt sich daraus nicht.
Die Kasse muss ihren Entscheidungsspielraum im Einzelfall rechtmäßig ausüben. Versicherte haben nach § 39 SGB I Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung. Persönliche und berufliche Umstände sollten deshalb rechtzeitig vorgetragen werden, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind.
Davon zu unterscheiden sind Aufforderungen zu einer Rehabilitation, aus denen unter weiteren Voraussetzungen ein Erwerbsminderungsrentenverfahren entstehen kann. Diese Unterschiede erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über Aufforderungen der Krankenkasse zu Reha und Rente.
Warum der Widerspruch den Rentenantrag nicht absichert
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 86a SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach der im BSG-Beschluss wiedergegebenen Beurteilung des LSG hätte der Versicherte während dieser Wirkung zunächst keinen Rentenantrag stellen müssen. Er beantragte die Rente dennoch und setzte damit ein weiteres Verwaltungsverfahren in Gang.
Der Widerspruch gegen die Krankenkasse verhindert nicht, dass die Rentenversicherung über einen tatsächlich gestellten Antrag entscheidet. Er richtet sich gegen die Aufforderung zur Antragstellung, nicht gegen einen späteren Rentenbescheid. Wer beide Schritte miteinander verbindet, sollte deshalb vorher klären, welche Folgen eine Bewilligung hätte.
Bei der aufschiebenden Wirkung gibt es zudem Ausnahmen, etwa wenn die Krankenkasse die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet und besonders begründet. Ein zusätzlich erlassener Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes muss ebenfalls gesondert betrachtet werden. Falls vorläufiger Schutz erforderlich ist, kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86b SGG infrage kommen.
Das Krankengeld endet mit dem Beginn der Altersvollrente
Nach § 50 Absatz 1 SGB V endet der Krankengeldanspruch mit dem Beginn einer Vollrente wegen Alters. Entscheidend ist der Leistungsbeginn, nicht erst die Bestandskraft des Rentenbescheids. Auch eine niedrigere Rente und ein weiterbestehender Arbeitsvertrag verhindern diesen Ausschluss nicht.
Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn er mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann, etwa weil die Widerspruchsfrist verstrichen ist. Ein späterer Erfolg gegen die ursprüngliche Aufforderung beseitigt die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht von selbst. Deshalb müssen auch ein bereits ergangener Rentenbescheid und dessen Rechtsbehelfsfrist beachtet werden; die allgemeine Bindungswirkung beschreibt § 77 SGG.
Für eine Altersteilrente gelten bis Ende 2026 andere Regeln: Beginnt sie erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes vor. Sie ist deshalb kein pauschaler Ausweg aus der beschriebenen Situation. Ab Januar 2027 werden zudem Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente in den Leistungsausschluss einbezogen, wie das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz festlegt.
Warum eine spätere gerichtliche Prüfung scheitern kann
Hat sich eine Aufforderung erledigt, setzt ihre nachträgliche gerichtliche Überprüfung ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 131 Absatz 1 Satz 3 SGG. Der bloße Wunsch, die frühere Entscheidung der Krankenkasse bewerten zu lassen, genügt dafür nicht.
Im besprochenen Verfahren verneinte das LSG ein ausreichendes Feststellungsinteresse. Die Beschwerdebegründung zeigte dem BSG nicht auf, weshalb diese Voraussetzung dennoch erfüllt sein sollte. Dieser Verfahrensausgang lässt sich nicht ohne Weiteres auf jeden anderen Fall übertragen.
Antragsfrist und Widerspruchsfrist auseinanderhalten
Für den verlangten Rentenantrag sieht § 51 Absatz 2 SGB V im September 2026 eine Frist von zehn Wochen vor. Gegen den Aufforderungsbescheid läuft bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland dagegen regelmäßig eine einmonatige Widerspruchsfrist nach § 84 SGG. Wer erst nach mehreren Wochen reagiert, kann diese kürzere Frist bereits versäumt haben.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Antragsfrist auf vier Wochen verkürzt. Das regeln Artikel 1 Nummer 21 und Artikel 8 Absatz 2 des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 2026. Bei Verfahren über den Jahreswechsel sollte die konkret geltende Frist geprüft werden.
Drei Bescheide mit unterschiedlichen Folgen
| Bescheid | Was Betroffene beachten sollten |
|---|---|
| Aufforderung der Krankenkasse zum Rentenantrag | Voraussetzungen, Ermessensentscheidung, Antragsfrist und aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs prüfen. |
| Rentenbewilligung | Rentenart und Leistungsbeginn bestimmen die Folgen für das Krankengeld; die eigene Rechtsbehelfsfrist beachten. |
| Einstellung des Krankengeldes | Begründung und Rechtsbehelf gesondert prüfen; gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. |
Vor der Antragstellung das weitere Vorgehen klären
Wer einer Aufforderung nachkommen muss und die Antragsfrist verstreichen lässt, riskiert nach § 51 Absatz 3 SGB V ebenfalls sein Krankengeld. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig klären, ob ein Widerspruch sinnvoll ist und welche Wirkung er hat. Vor der Antragstellung müssen außerdem die finanziellen und rechtlichen Folgen der Rente geprüft werden.
Für eine sozialrechtliche Beratung sollten sämtliche Schreiben der Krankenkasse und Rentenversicherung vorliegen. Auch bereits gestellte Anträge und deren Eingangsbestätigungen helfen, den Verfahrensstand zu beurteilen. Hinweise zum Vorgehen bei einem Zahlungsstopp bietet ergänzend der Beitrag „Krankengeld trotz Krankschreibung plötzlich gestoppt“.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein fiktives, vereinfachtes Beispiel: Ein erkrankter Beschäftigter erhält für einen vollen Bezugsmonat 1.950 Euro Krankengeld ausgezahlt und hat die Regelaltersgrenze erreicht. Auf Aufforderung seiner Krankenkasse beantragt er trotz Widerspruchs eine Altersvollrente, deren monatlicher Auszahlungsbetrag 1.480 Euro beträgt. Mit deren Beginn endet sein Krankengeldanspruch, obwohl sein Arbeitsvertrag fortbesteht.
Ihm stehen damit aus diesen Leistungen monatlich 470 Euro weniger zur Verfügung; mögliche steuerliche Unterschiede bleiben in dieser Rechnung unberücksichtigt. Sein Widerspruch gegen die Aufforderung verhindert diesen Wechsel nicht. Vor der Antragstellung hätte geklärt werden müssen, ob er den Antrag während des Widerspruchsverfahrens überhaupt schon stellen musste.
Fragen und Antworten
Darf die Krankenkasse trotz bestehendem Arbeitsvertrag einen Rentenantrag verlangen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 SGB V vorliegen. Ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis allein verhindert die Aufforderung nicht.
Endet das Krankengeld bereits durch den Rentenantrag?
Der Antrag allein beendet es nicht. Beim Bezug einer Altersvollrente endet der Anspruch mit dem Beginn dieser Leistung, gegebenenfalls auch rückwirkend.
Hat ein Widerspruch gegen die Aufforderung aufschiebende Wirkung?
Grundsätzlich ja. Ob eine Ausnahme besteht und ob zusätzlich gegen eine Einstellung des Krankengeldes vorgegangen werden muss, hängt von den konkreten Bescheiden ab.
Hat das BSG die Rentenaufforderung abschließend für rechtmäßig erklärt?
Nein. Es verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig und nahm keine umfassende Sachprüfung vor.
Was tun, wenn die Altersrente bereits bewilligt wurde?
Der Rentenbescheid und seine Rechtsbehelfsfrist sollten umgehend geprüft werden, ebenso eine Entscheidung der Krankenkasse über das Ende des Krankengeldes. Der Widerspruch gegen die ursprüngliche Aufforderung erfasst den Rentenbescheid nicht. Welche Schritte noch möglich und sinnvoll sind, hängt vom Inhalt der Bescheide und dem Verfahrensstand ab.



