Prozesskostenhilfe bei Wohngeld: Gericht stärkt Familien den Rücken

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Viele Menschen sind unsicher, ob Wohngeld einer Prozesskostenhilfe entgegensteht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg zeigt: Wohngeld schließt Prozesskostenhilfe nicht automatisch aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Betroffenen die Kosten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen selbst tragen können oder nur teilweise, etwa in Raten.

Der Beschluss zeigt außerdem noch etwas Zweites: In bestimmten rechtlichen Konstellationen kann es inhaltlich wichtig sein, dass jemand seinen Lebensunterhalt gerade nicht mit Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII sichert, sondern mit Arbeitseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag. Auch das war hier für die Beurteilung der Erfolgsaussicht relevant.

VG Magdeburg bewilligt Prozesskostenhilfe trotz Wohngeld

Das Verwaltungsgericht Magdeburg, 1. Kammer, hat mit Beschluss vom 08.08.2024 den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt und zugleich einen Rechtsanwalt beigeordnet. Für den Kläger zu 1 kam die Hilfe nicht vollständig ohne Eigenleistung in Betracht, sondern mit monatlichen Raten. Genau das entspricht dem gesetzlichen Modell: Prozesskostenhilfe ist auch dann möglich, wenn jemand die Kosten nur teilweise oder in Raten tragen kann.

Der konkrete Fall: Familie mit Wohngeld und Kinderzuschlag kämpft um Rechte vor Gericht

In dem Verfahren standen mehrere Kläger, darunter auch minderjährige Kinder. Die Kinder hatten weder eigenes Einkommen noch Vermögen. Nach Auffassung des Gerichts konnten sie ihre Rechte daher nicht aus eigener Kraft durchsetzen. Auch ein zumutbarer Prozesskostenvorschuss aus dem Familienverband war nicht ersichtlich. Deshalb bewilligte das Gericht den Klägern zu 2 bis 4 Prozesskostenhilfe.

Beim Kläger zu 1 stellte sich zusätzlich die Frage, ob seine Klage überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Denn Prozesskostenhilfe gibt es nicht schon wegen knapper Finanzen, sondern nur dann, wenn die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung nicht von vornherein aussichtslos ist.

Arbeitseinkommen, Wohngeld und Kinderzuschlag statt SGB II oder SGB XII

Genau hier wurde der Fall interessant. Der Kläger zu 1 bezog nach den Feststellungen des Gerichts keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, sondern sicherte den Haushalt mit Arbeitseinkommen sowie ergänzend mit Wohngeld und Kinderzuschlag. Das war für die rechtliche Bewertung wichtig, weil die maßgebliche Prüfung gerade darauf abhob, ob der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert ist.

Der Beschluss trägt deshalb die Aussage, dass Wohngeld und Kinderzuschlag in dieser konkreten Konstellation nicht automatisch anspruchsschädlich waren. Er trägt aber nicht die weitergehende Behauptung, solche Leistungen seien in jedem Rechtsgebiet generell unschädlich. Das hängt immer von der jeweils geprüften Norm ab.

Gericht sah den Anspruch jedenfalls als möglich an

Das Gericht stellte nicht nur auf den aktuellen Monat ab, sondern auf die Stabilität der wirtschaftlichen Lage. Der Kläger zu 1 arbeitete unbefristet in einer Apotheke. Die Familie konnte auf eine mehrjährige Beschäftigungsdauer verweisen. Auch die Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau wertete das Gericht nicht automatisch negativ.

Trotz Befristung hielt es eine weitere Erwerbstätigkeit für realistisch, unter anderem wegen sinkender Betreuungsbedarfe und vorhandener Berufserfahrung. Auf dieser Grundlage bejahte das Gericht jedenfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.

Wichtig ist diese Formulierung deshalb, weil der Beschluss keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ist. Das Gericht hat also nicht abschließend entschieden, dass der materielle Anspruch besteht. Es hat nur festgestellt, dass die Klage nach dem für die Prozesskostenhilfe geltenden Maßstab eine reale Erfolgschance hat.

Die Rechtslage: Prozesskostenhilfe gibt es bei Erfolgsaussicht und fehlenden Mitteln

Die rechtliche Grundlage ist klar. Im Verwaltungsprozess richtet sich die Prozesskostenhilfe über § 166 VwGO nach den Vorschriften der ZPO. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Genau nach diesem Raster hat das Gericht hier getrennt geprüft: bei den Kindern die fehlenden eigenen Mittel, beim Kläger zu 1 zusätzlich die Erfolgsaussicht der Klage.

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Wohngeld ist kein Ausschlusskriterium, sondern Teil der wirtschaftlichen Prüfung

Besonders wichtig für die Praxis ist: Wohngeld wird bei der PKH-Prüfung nicht ignoriert, aber es führt auch nicht automatisch zur Ablehnung. Es fließt in die wirtschaftliche Gesamtrechnung ein. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde das Wohngeld anhand des zuletzt vorgelegten Wohngeldbescheids ausdrücklich berücksichtigt. Trotzdem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen war, beim Kläger zu 1 allerdings mit Raten.

Damit zeigt der Beschluss sehr deutlich: Wohngeld verhindert Prozesskostenhilfe nicht automatisch. Es ist ein Einnahmeposten in der Berechnung, mehr nicht. Je nach Einkommenslage kann das am Ende zu ratenfreier Prozesskostenhilfe führen oder zu einer Bewilligung mit monatlichen Raten.

Teilzeit spricht nicht automatisch gegen eine positive Prognose

Der Beschluss ist auch deshalb lesenswert, weil er eine verbreitete Verkürzung zurückweist. Teilzeitbeschäftigung bedeutet nicht automatisch, dass die wirtschaftliche Lage zu unsicher ist. Das Gericht verlangte eine verlässliche Prognose und schaute dafür auf Erwerbsbiografie, Qualifikation, Beschäftigungsdauer, Arbeitsmarktperspektive und die tatsächlichen Erwerbsbemühungen. Dass jemand in Teilzeit arbeitet, genügt für sich genommen nicht als Gegenargument.

Praktischer Leserhinweis

Wer Prozesskostenhilfe beantragen will, sollte seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und aktuell offenlegen. Dazu gehören insbesondere Lohnabrechnungen, Mietkosten, der aktuelle Wohngeldbescheid, Nachweise über Kinderzuschlag sowie Angaben zu Vermögen und laufenden Belastungen. Der Antrag muss grundsätzlich mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden. Unvollständige oder veraltete Unterlagen können die Bewilligung erschweren.

FAQ: Prozesskostenhilfe trotz Wohngeld

Bekomme ich Prozesskostenhilfe, obwohl ich Wohngeld beziehe?
Ja. Wohngeld schließt Prozesskostenhilfe nicht automatisch aus. Es wird als Einnahme berücksichtigt, aber das Gericht prüft trotzdem, ob Sie die Prozesskosten selbst tragen können oder nur teilweise, etwa in Raten.

Wann bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe überhaupt?
Prozesskostenhilfe gibt es, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und die Partei die Kosten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht vollständig aufbringen kann. Im Verwaltungsprozess ergibt sich das aus § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO.

Muss ich trotz Prozesskostenhilfe etwas bezahlen?
Ja, das kann sein. Das Gericht kann Prozesskostenhilfe auch mit monatlichen Raten bewilligen. Genau das ist im Fall des Klägers zu 1 geschehen.

Ist Kinderzuschlag genauso unschädlich wie Wohngeld?
Im entschiedenen Fall ja. Das Gericht behandelte Wohngeld und Kinderzuschlag nicht als automatisch anspruchsschädlich, weil der rechtliche Maßstab auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII abhob. Ob das auch in anderen Verfahren so ist, hängt aber immer von der konkreten Norm ab.

Warum ist die Prognose so wichtig?
Weil das Gericht nicht nur auf die aktuelle Monatslage schaut. Es prüft, ob die wirtschaftliche Situation auch in naher Zukunft mit einer gewissen Verlässlichkeit tragfähig erscheint. Dafür sind Arbeitsvertrag, Beschäftigungsdauer, Qualifikation, Erwerbsbiografie und realistische Arbeitsmarktaussichten wichtig.

Fazit: Wohngeld schließt Prozesskostenhilfe nicht automatisch aus

Der Beschluss des VG Magdeburg zeigt: Wer Wohngeld bezieht, ist nicht allein deshalb von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Maßgeblich bleiben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Erfolgsaussicht der Klage.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Wohngeld und Kinderzuschlag in bestimmten rechtlichen Konstellationen sogar ein Argument dafür sein können, dass gerade keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden. Diese Aussage gilt aber nicht pauschal für jedes Verfahren, sondern immer nur im Rahmen der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung.