Mehr als 30 Jahre berechnete die Deutsche Rentenversicherung die Witwenrente einer Frau falsch. Als der Fehler 2022 auffiel, korrigierte die DRV die Rente aber nur rückwirkend ab Januar 2018.
Die Witwe verlangte auch Geld für die Zeit seit 1988 – ohne Erfolg. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht ihre Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, 19.02.2026 – B 5 R 85/25 B).
DRV zog seit 1988 falsche Beiträge ab
Die Klägerin erhielt seit November 1988 eine große Witwenrente. Sie war privat krankenversichert und hatte dies der Rentenversicherung mitgeteilt.
Trotzdem zog die DRV Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und später zur Pflegeversicherung ab. Gleichzeitig zahlte sie keinen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Der Fehler blieb jahrzehntelang unentdeckt. Erst als die Witwe ab Januar 2022 zusätzlich Altersrente erhielt, fiel die falsche Berechnung auf. Die DRV korrigierte daraufhin die Witwenrente und zahlte Beträge nach – allerdings erst ab dem 1. Januar 2018.
§ 44 SGB X begrenzt die Nachzahlung
Entscheidend ist § 44 SGB X. Danach können auch bestandskräftige Bescheide korrigiert werden, wenn eine Behörde das Recht falsch angewandt und deshalb Sozialleistungen nicht erbracht hat.
Für die Auszahlung setzt § 44 Absatz 4 SGB X jedoch eine Grenze: Sozialleistungen werden grundsätzlich höchstens vier Jahre rückwirkend erbracht.
Bei einem Überprüfungsantrag wird vom Beginn des Antragsjahres zurückgerechnet. Liegt der maßgebliche Antrag im Jahr 2022, reicht die Nachzahlung grundsätzlich bis zum 1. Januar 2018.
Witwe berief sich auf ein Schreiben aus dem Jahr 1989
Die Frau wollte eine Nachzahlung bis 1988 erreichen. Sie verwies darauf, dass sie bereits 1989 bei der Rentenversicherung nachgefragt habe, warum sie trotz privater Krankenversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsse.
Nach ihrer Auffassung hätte die DRV dieses Schreiben als Antrag auf Überprüfung behandeln müssen. Ein solcher früher Antrag hätte für den Nachzahlungszeitraum entscheidend sein können. Zusätzlich berief sich die Witwe auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
BSG entschied nicht neu über den gesamten Anspruch
Das BSG prüfte nicht in einer Revision erneut, ob der Witwe seit 1988 weitere Zahlungen zustanden. Das Sozialgericht Heilbronn hatte ihre Klage abgewiesen. Auch vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb sie erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG als unzulässig. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts keinen Zulassungsgrund ausreichend dargelegt.
Damit blieb die Entscheidung bestehen: Für die Zeit vor Januar 2018 erhielt sie keine weiteren Zahlungen.
Auch der Herstellungsanspruch half nicht weiter
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann greifen, wenn ein Sozialleistungsträger eine Pflicht verletzt und dadurch ein sozialrechtlicher Nachteil entsteht.
Für die Klägerin führte auch dieser Ansatz nicht weiter. Das BSG verwies auf bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage hatte sie nicht ausreichend aufgezeigt.
Was Sie bei einem Rentenfehler tun sollten
Fehler sollten Sie früh schriftlich beanstanden. Gegen aktuelle Bescheide kommt Widerspruch in Betracht, bei bestandskräftigen Bescheiden ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Bewahren Sie außerdem alte Bescheide und Schreiben auf. Sie können später entscheidend sein.
FAQ zur falsch berechneten Witwenrente
Muss die DRV bei einem eigenen Fehler alles nachzahlen?
Nein. Auch bei einem Fehler der Rentenversicherung kann die Nachzahlung zeitlich begrenzt sein.
Kann ich einen sehr alten Witwenrentenbescheid noch überprüfen lassen?
Ja. Auch bestandskräftige Bescheide können nach § 44 SGB X überprüft werden. Daraus folgt aber nicht automatisch eine Nachzahlung für den gesamten Fehlerzeitraum.
Was sollte ich bei einem alten Rentenfehler tun?
Prüfen Sie bei aktuellen Bescheiden die Widerspruchsfrist. Bei älteren Bescheiden kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Sichern Sie außerdem frühere Schreiben und Bescheide.
Quellen
Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.02.2026 – B 5 R 85/25 B
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 44 SGB X
Gesetze im Internet, § 44 SGB X
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2025 – L 2 R 995/25
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14.03.2025 – S 4 R 2146/23




