Vater muss trotz Arbeitslosengeld Unterhalt weiter zahlen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein unterhaltspflichtiger Vater kann sich bei Arbeitslosigkeit und geringerem Einkommen nicht pauschal von seiner Unterhaltspflicht befreien. Das Oberlandesgericht Hamm stellte aber klar: Wenn der betreuende Elternteil deutlich leistungsfähiger ist, trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht automatisch die verschärfte Erwerbspflicht bis zum notwendigen Selbstbehalt. Entscheidend bleibt die konkrete Leistungsfähigkeit beider Eltern. (4 UF 125/24)

Streit um Kindesunterhalt nach Trennung der Eltern

Die Eltern stritten über den Unterhalt für zwei minderjährige Kinder. Die Kinder lebten bei der Mutter, der Vater arbeitete zunächst in einer anderen Stadt und verlor mehrfach betriebsbedingt seine Arbeitsstelle.

Die Mutter verlangte Kindesunterhalt in Höhe von 105 Prozent des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Vater hielt dem entgegen, er sei wegen Arbeitslosigkeit, geringerem Einkommen und hoher Wohnkosten nur eingeschränkt leistungsfähig.

Vater erkannte Unterhalt nur bis zum Selbstbehalt an

Im Verfahren erklärte der Vater über seinen Anwalt, er erkenne Unterhalt in Höhe von 100 Prozent des Mindestbedarfs bis zum Selbstbehalt für beide Kinder an. Das Familiengericht wertete dies weitgehend als Anerkenntnis.

Das Oberlandesgericht sah dies anders. Die Formulierung sei zwar ungeschickt, bedeute aber nicht, dass der Vater unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit den vollen Mindestunterhalt zahlen wollte.

Mindestunterhalt hängt von Leistungsfähigkeit ab

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder steht dem Grunde nach fest. Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und müssen grundsätzlich alles Zumutbare tun, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.

Das bedeutet aber nicht, dass Gerichte die konkrete Leistungsfähigkeit ignorieren dürfen. Wer tatsächlich nicht genug Einkommen hat, kann nur insoweit zahlen, wie sein unterhaltsrechtlich geschützter Eigenbedarf gewahrt bleibt.

Arbeitslosigkeit kann Leistungsfähigkeit mindern

Der Vater war nach einer betriebsbedingten Kündigung zeitweise arbeitslos. Für diese Monate stellte das Gericht auf das tatsächlich bezogene Arbeitslosengeld ab.

Da die Kündigungen dem Vater nicht vorzuwerfen waren, durfte ihm nicht ohne Weiteres ein volles Arbeitseinkommen für die Zeiten der Arbeitslosigkeit zugerechnet werden. In diesen Monaten bestand deshalb keine oder nur eine deutlich eingeschränkte Unterhaltspflicht.

Hohe Miete erhöhte den Selbstbehalt nicht

Der Vater wollte seinen Selbstbehalt wegen hoher Wohnkosten erhöhen. Er verwies auf eine teure Wohnung, die ursprünglich im Zusammenhang mit den familiären Planungen angemietet worden sei.

Damit hatte er keinen Erfolg. Nach der Trennung und bei deutlich geringerem Einkommen hätte er sich um eine Senkung der Wohnkosten bemühen müssen.

Wohnung war für Umgangskontakte kein ausreichender Grund

Der Vater argumentierte, er brauche die größere Wohnung für Umgangskontakte mit den Kindern. Das überzeugte das Gericht nicht.

Die Umgänge fanden nach den Feststellungen des Senats gerade nicht in dieser Wohnung statt. Deshalb konnte die teure Wohnung nicht über den Unterhalt der Kinder indirekt abgesichert werden.

Umgangskosten mindern den Kindesunterhalt nicht automatisch

Grundsätzlich muss der unterhaltspflichtige Elternteil Kosten des üblichen Umgangs selbst tragen. Fahrtkosten, Übernachtungen oder sonstige Umgangskosten mindern den Kindesunterhalt nur in besonderen Fällen.

Das Gericht berücksichtigte die geltend gemachten Hotelkosten nicht. Der Vater musste diese aus seinem angemessenen Selbstbehalt tragen.

Betreuender Elternteil kann leistungsfähiger Dritter sein

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Rolle der Mutter. Grundsätzlich erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege, Betreuung und Erziehung.

Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil aber als anderer leistungsfähiger Verwandter berücksichtigt werden. Das kann dazu führen, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht auf den notwendigen Selbstbehalt gedrückt wird.

Keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei leistungsfähiger Mutter

Minderjährigen Kindern gegenüber gilt normalerweise eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann besonders intensive Erwerbsbemühungen entfalten und sich grundsätzlich mit dem notwendigen Selbstbehalt begnügen.

Hier sah das Gericht aber eine Besonderheit. Die Mutter verfügte über ein deutlich höheres bereinigtes Einkommen und konnte den Mindestunterhalt zahlen, ohne ihren eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden.

Vater durfte den angemessenen Selbstbehalt behalten

Das Oberlandesgericht ließ dem Vater deshalb den angemessenen Selbstbehalt. Damit entfiel nicht jede Unterhaltspflicht, aber die verschärfte Haftung bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts griff nicht.

Der Vater musste also nur den Betrag für Kindesunterhalt einsetzen, der oberhalb seines angemessenen Selbstbehalts lag. Das führte zu geringeren Zahlbeträgen als von der Mutter verlangt.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Fiktives Einkommen trotz niedrigerem neuen Lohn

Ganz entlastet wurde der Vater aber nicht. Das Gericht rechnete ihm ein höheres fiktives Einkommen zu, weil er nicht ausreichend darlegte, warum er nach dem Jobverlust nur deutlich schlechter bezahlte Stellen finden konnte.

Er hatte zuvor ein höheres Einkommen erzielt. Dass er keine vergleichbar bezahlte Stelle finden konnte, belegte er nicht mit konkreten Bewerbungen oder Absagen.

Wer weniger verdient, muss den Einkommensrückgang erklären

Das Urteil zeigt: Ein niedrigerer Lohn wird nicht immer einfach akzeptiert. Wer nach einer Kündigung schlechter verdient, muss nachvollziehbar darlegen, welche Arbeit gesucht wurde und warum eine besser bezahlte Beschäftigung nicht erreichbar war.

Fehlen solche Nachweise, kann das Gericht ein fiktives Einkommen zugrunde legen. Dieses orientiert sich häufig an früherem Einkommen, beruflicher Qualifikation und üblichen Entgelten auf dem Arbeitsmarkt.

Keine Pflicht zur Nebentätigkeit in diesem Fall

Die Mutter verlangte im Ergebnis höhere Unterhaltszahlungen. Eine zusätzliche Nebentätigkeit verlangte das Gericht dem Vater aber nicht ab.

Der Grund lag wiederum in der fehlenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Weil die Mutter leistungsfähig war und der Vater seinen angemessenen Selbstbehalt behalten durfte, musste er nicht zusätzlich eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, um den vollen Mindestunterhalt zu erreichen.

Laufender Unterhalt wurde anteilig festgesetzt

Das Gericht berechnete den Unterhalt nach fiktivem Einkommen und angemessenem Selbstbehalt. Für die Zeit ab Juli musste der Vater monatlich 337 Euro für das ältere Kind und 281 Euro für das jüngere Kind zahlen.

Für den zurückliegenden Zeitraum von Januar bis Juni ergab sich ein Rückstand von insgesamt 3.590 Euro. Dieser wurde gleichmäßig auf beide Kinder verteilt, also 1.795 Euro je Kind.

Was Unterhaltspflichtige aus der Entscheidung lernen können

Wer Kindesunterhalt nicht vollständig zahlen kann, muss seine finanzielle Lage genau belegen. Dazu gehören Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Arbeitslosengeldbescheide, Gehaltsabrechnungen und Nachweise über Bewerbungen.

Wichtig ist auch, dass hohe Wohnkosten nicht automatisch den Selbstbehalt erhöhen. Wer zu teuer wohnt, muss zeigen, warum ein Umzug oder eine Kostensenkung unzumutbar wäre.

Was betreuende Eltern beachten sollten

Betreuende Eltern sollten nicht nur pauschal Mindestunterhalt verlangen, sondern die tatsächliche und fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils prüfen. Wenn frühere Einkünfte höher waren, können Nachweise zu beruflicher Qualifikation und üblichen Branchenlöhnen wichtig sein.

Gleichzeitig kann das eigene Einkommen eine Rolle spielen. Ist der betreuende Elternteil deutlich leistungsfähiger, kann dies die gesteigerte Haftung des anderen Elternteils begrenzen.

FAQ zu Kindesunterhalt, Selbstbehalt und Jobverlust

Muss ein Vater trotz Arbeitslosigkeit Kindesunterhalt zahlen?

Das hängt von seiner Leistungsfähigkeit ab. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit wird grundsätzlich auf das tatsächliche Arbeitslosengeld abgestellt.

Kann ein niedrigerer neuer Lohn einfach berücksichtigt werden?

Nicht immer. Wer nach Jobverlust deutlich weniger verdient, muss nachvollziehbar belegen, warum keine besser bezahlte Stelle erreichbar war.

Erhöht eine teure Wohnung den Selbstbehalt?

Nur ausnahmsweise. Wer nach Trennung und Einkommensverlust zu teuer wohnt, muss sich regelmäßig um günstigere Wohnkosten bemühen.

Muss der betreuende Elternteil Barunterhalt zahlen?

Normalerweise erfüllt der betreuende Elternteil seine Pflicht durch Betreuung. Bei deutlich besserer Leistungsfähigkeit kann er aber als leistungsfähiger anderer Verwandter berücksichtigt werden.

Bedeutet das, dass der Vater gar nichts zahlen muss?

Nein. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit kann entfallen, aber der Vater muss weiterhin den Betrag zahlen, der oberhalb seines angemessenen Selbstbehalts verfügbar ist.

Fazit: Kindesunterhalt bleibt Pflicht, aber Leistungsfähigkeit entscheidet

Das Oberlandesgericht Hamm zeigt, dass Kindesunterhalt nicht schematisch berechnet werden darf. Jobverlust, tatsächliches Einkommen, fiktive Erwerbsmöglichkeiten, Selbstbehalt und die Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils müssen zusammen betrachtet werden.

Der Vater musste weiter zahlen, aber nicht den vollen verlangten Mindestunterhalt. Zugleich konnte er sich nicht allein auf den niedrigeren neuen Lohn berufen, weil er seine Suche nach besser bezahlter Arbeit nicht ausreichend belegte.

Für Betroffene heißt das: Unterhaltspflichten ernst nehmen, Einkommensverluste dokumentieren und Bewerbungsbemühungen nachweisen. Wer Unterhalt fordert, sollte dagegen prüfen, ob fiktives Einkommen anzusetzen ist und ob der andere Elternteil seine Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich ausschöpft.