Bürgergeld: Jobcenter darf freiwillige Zahlungen des Vaters nicht als Einkommen anrechnen

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Freiwillige Zahlungen des Vaters für den Musikunterricht der Tochter darf das Jobcenter nicht anrechnen, denn sie beeinflussen die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen des Bürgergeldes nicht mehr gerechtfertigt wären ( § 11a Abs. 4 SGB 2 ).

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkt Rechte von Bürgergeld Beziehern: Keine Berücksichtigung der Zahlungen des Kindsvaters in Höhe von monatlich 40 € für die Musikschule/Tanzunterricht der Tochter.

Eine vom Kindesvater freiwillig geleistete Zuwendung darf das Jobcenter nicht als Einkommen anrechnen, denn der Vater war nicht zu den Zuwendungen sittlich verpflichtet ( LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2026 – L 10 AS 262/22 – )

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine sittliche Verpflichtung nur dann bejaht werden

Wenn innerhalb der Beziehung des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger selbst besondere Umstände gegeben sind, die die Zuwendung als zwingend geboten erscheinen lassen.

Allein das Prinzip familiärer Solidarität ist nicht ausreichend (vergleiche BSG vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 10/23 R mit Hinweis auf BSG vom 23.07.2022 – B 7/14 AS 75/20 R). Schlichte Nächstenliebe oder das allgemeine Gebot, in Not geratenen Verwandten zu helfen, genügten nicht.

Die Zuwendungen des Vaters sind nach der 2. Alternative privilegiert ( § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II ).

Typische Anwendungsfälle freiwilliger Geldleistungen sind gerade Vereinsbeiträge, Kosten für privaten Musikunterricht

Sie stellen wünschenswerte Zuwendungen dar, um hilfebedürftigen Minderjährigen auch kulturelle Teilhabe und entsprechende Förderung künstlerischer Fähigkeiten zu ermöglichen.
Bei besonderen Anlässen wie Konfirmation, Firmung, Jugendweihe oder auch Abitur sind auch höhere Geldgeschenke von einer Einkommensanrechnung ausgenommen.

Hier erscheint angesichts der genannten Richtwerte und den gesellschaftlich gebilligten Zwecken – Musikunterricht bzw. Tanzen – der unregelmäßig gezahlte Betrag von 40 € keineswegs zu hoch.

Der 10. Senat begründet seine bemerkenswerte Entscheidung wie folgt:

Die unregelmäßigen Zuwendungen des Kindesvaters, die hier nicht fortlaufend monatlich gezahlt worden, sind als freiwillige Geldleistungen einzuordnen.

Eine Privilegierung bereits nach der Nr. 1 des § 11a Abs. 5 SGB II kommt zur Überzeugung des Senats nicht in Betracht, denn eine Einkommensanrechnung erachtet der Senat für die Klägerin nicht grob unbillig

Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit erfordert mehr, als dass eine Einkommensanrechnung nachteilhaft ist. Grundsätzlich besteht schließlich im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 S. 1 SGB II abverlangten Selbsthilfe die Verpflichtung jegliche Einnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verwenden.

Mithin handelt es sich bei §11a Abs. 5 SGB II um eine Ausnahmeregelung zugunsten des Zuwendungsempfängers

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/3404, Seite 94f zu Art. 2 Nr. 15, § 11a) sind Fälle gemeint, in denen die Anrechnung des zugewandten Geldbetrages – ohne Rücksicht auf seine Höhe – nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden solle.

Beispiele zur Nichtanrechnung

Dies betrifft beispielsweise Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z. B. bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit).

Auch die teilweise erbrachten „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen unter Nummer 1; durch die Nichtberücksichtigung als Einkommen kann aber der Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt (teilweise) gedeckt sein. Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf Zweck und Umstände der Zuwendung an.

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Unter Beachtung dieser Gesetzesintention ist keine grobe Unbilligkeit feststellbar.

Die Zuwendungen sind jedoch nach der 2. Alternative privilegiert ( § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II )

Sie beeinflussen die Lage des Empfängers nicht so günstig, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mehr gerechtfertigt wären. Nach der Gesetzesbegründung sollen gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, unberücksichtigt bleiben können.

Ausdrücklich werden als Anwendungsfall die allgemein üblichen Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder wie Geldgeschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag, kleines monatliches Taschengeld von Großeltern oder Urgroßeltern genannt (vergleiche BT-Drucksache, 17/3404, Seite 94f. zu Art. 2 Nr. 15 § 11a).

In Analogie zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Motivationszuwendung der freien Wohlfahrtspflege wird ein genereller Richtwert i.H.v. 60 € monatlich diskutiert.
Die Bundesagentur für Arbeit will bei der Gerechtigkeitsprüfung Anlass, Zweck und Höhe der Zuwendung würdigen.

Das BSG hat in der Trinkgeldentscheidung (Urteil vom 13. Juli 2022 – B 7/14 AS 75/20 R) Zuwendungen i.H.v. 10% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs für unschädlich erachtet

Hier sei typisierend davon auszugehen, dass eine Überkompensation nicht eintrete.

Zum einen sei der notwendige Abstand zu Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 SGB II gewahrt und die damit verbundene Erwerbsanreizfunktion nicht unterlaufen. Zum anderen halte sich die Zuwendung dann in einem Rahmen, in dem (umgekehrt) belastende Minderungen des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten hinzunehmen seien (vergleiche z. B. § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II).

Es handelt sich aber nur um eine typisierende Betrachtung, von der im Einzelfall abgewichen werden kann

Die Trinkgeldentscheidung des BSG ist zudem nach Auffassung des Senates vor dem Hintergrund, dass es sich um die Anrechnung von im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften – nämlich Trinkgeldern – handelt, nur als Anhaltspunkt heranzuziehen.

Das BSG betont die Einzelfallbetrachtung angesichts „vielfältiger Natur“ von Zuwendungen.

Typische Anwendungsfälle freiwilliger Geldleistungen sind gerade Vereinsbeiträge, Kosten für privaten Musikunterricht

Sie stellen wünschenswerte Zuwendungen dar, um hilfebedürftigen Minderjährigen auch kulturelle Teilhabe und entsprechende Förderung künstlerischer Fähigkeiten zu ermöglichen.
Bei besonderen Anlässen wie Konfirmation, Firmung, Jugendweihe oder auch Abitur sind auch höhere Geldgeschenke von einer Einkommensanrechnung ausgenommen.

Hier erscheint angesichts der genannten Richtwerte und den gesellschaftlich gebilligten Zwecken – Musikunterricht bzw. Tanzen – der unregelmäßig gezahlte Betrag von 40 € keineswegs zu hoch.

Schließlich liegt auch keine Überkompensation im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der bereits vom Jobcenter geleisteten Unterstützung nach § 28 Abs. 7 SGB II vor

Denn die Zahlungen für den Unterricht betrugen in den streitgegenständlichen 11 Monaten jeweils 44,74 €, d. h. insgesamt 492,14 €. Setzt man dafür den zugebilligten Anspruch für diese Zwecke in Höhe von jeweils über 10 € ab, verbleiben 382,14 € offene Gebühren/Beiträge. Der Kindesvater hat in der streitgegenständlichen Zeit in 7 Monaten jeweils 40 € bezahlt, d. h. insgesamt 280,- €. Mit seinen Zahlungen und auch dem Anspruch gegenüber dem Jobcenter waren mithin die Kosten nicht einmal vollumfänglich abgedeckt.

Anmerkungen vom Verfasser:

Eine sehr zu begrüßende Entscheidung und auch völlig richtig, denn in der Rechtsprechung und Literatur zum SGB 2 besteht Einigkeit, dass typische Anwendungsfälle freiwilliger Geldleistungen gerade Vereinsbeiträge, Kosten für privaten Musikunterricht sind.

Sie stellen wünschenswerte Zuwendungen dar, um hilfebedürftigen Minderjährigen auch kulturelle Teilhabe und entsprechende Förderung künstlerischer Fähigkeiten zu ermöglichen.