Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Reha. Damit scheint auch der Lebensunterhalt während der Maßnahme gesichert. Doch wer sich darauf verlässt, kann eine böse Überraschung erleben. Eine bewilligte Reha führt nämlich nicht automatisch zu einem Anspruch auf Übergangsgeld.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies in einem aktuellen Urteil bestätigt. Ein Versicherter absolvierte eine medizinische Reha der Rentenversicherung und verlangte für diese Zeit Übergangsgeld. Vor der Reha bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das genügte dem Gericht nicht. ( Az. L 10 R 3623/25).
Rentenversicherung bezahlt die Reha – aber nicht automatisch den Lebensunterhalt
Der Kläger nahm an einer von der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Während einer solchen Reha können Versicherte normalerweise kein oder nicht ihr gewohntes Erwerbseinkommen erzielen. Übergangsgeld soll diesen Ausfall auffangen.
Der Kläger ging deshalb davon aus, dass ihm auch für seine Reha Übergangsgeld zustehe. Doch seine Ausgangssituation unterschied sich von der eines Beschäftigten, der unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitsunfähigkeit in die Reha wechselt.
Vor Beginn der Maßnahme bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Unmittelbar vor der Reha bestand nach den Feststellungen des Gerichts auch keine Arbeitsunfähigkeit, die den erforderlichen Zusammenhang zu früherem Arbeitsentgelt herstellen konnte.
Verletztenrente ist nicht dasselbe wie Verletztengeld
Genau an diesem Punkt scheiterte der Anspruch.
§ 20 SGB VI zählt genau auf, unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherung während einer medizinischen Reha Übergangsgeld zahlt.
Versicherte können einen Anspruch haben, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht – unmittelbar vor Beginn der Reha Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge vorliegen.
Das Gesetz berücksichtigt außerdem bestimmte vorher bezogene Entgeltersatzleistungen. Dazu gehören unter anderem Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld.
Eine Verletztenrente steht jedoch nicht in dieser Aufzählung.
Ein ähnlich klingender Name macht einen großen Unterschied
Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Verletztengeld und Verletztenrente besonders wichtig. Verletztengeld ersetzt vorübergehend Einkommen, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist.
Die Verletztenrente verfolgt einen anderen Zweck. Versicherte erhalten sie, wenn die Folgen eines Versicherungsfalls ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent mindern. Sie kann deshalb auch weiterlaufen, obwohl der Versicherte arbeitet oder nicht arbeitsunfähig ist.
Der Kläger bezog eine solche Verletztenrente. Er bezog unmittelbar vor der Reha aber gerade kein Verletztengeld. Das reichte für Übergangsgeld nicht.
Gericht lehnt eine Erweiterung der gesetzlichen Liste ab
Der Versicherte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass seine Verletztenrente wirtschaftlich ebenfalls seinen Lebensunterhalt absichere. Das LSG hielt die Voraussetzungen des § 20 SGB VI für detailliert und abschließend geregelt.
Die Richter argumentierten sinngemäß: Hätte der Gesetzgeber jedem Teilnehmer an einer von der Rentenversicherung bewilligten Reha automatisch Übergangsgeld geben wollen, hätte er keinen ausführlichen Katalog vorheriger Einkünfte und Entgeltersatzleistungen schaffen müssen.
Das Gericht wollte die Verletztenrente deshalb nicht einfach wie das ausdrücklich aufgeführte Verletztengeld behandeln.
Übergangsgeld soll einen konkreten Einkommensausfall ersetzen
Hinter der Entscheidung steht der Zweck des Übergangsgeldes. Die Leistung soll nicht allgemein jede Person finanzieren, die an einer Reha teilnimmt. Sie soll einen Entgelt- oder Einkommensausfall ersetzen, der gerade durch die Rehabilitationsmaßnahme entsteht.
Das LSG spricht deshalb von einer Entgelt- beziehungsweise Ausgleichsfunktion des Übergangsgeldes. Wer unmittelbar vor der Reha Arbeitsentgelt verdient oder eine gesetzlich berücksichtigte Entgeltersatzleistung bezieht, kann durch die Reha einen solchen Ausfall erleiden.
Bei einer bereits laufenden Verletztenrente liegt die Situation anders. Diese Rente läuft wegen einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit und wird nicht allein deshalb gezahlt, weil der Betroffene seine Arbeit aktuell unterbrechen muss.
Eine Reha-Bewilligung enthält also zwei verschiedene Fragen
Für Versicherte ergibt sich daraus eine wichtige praktische Konsequenz.
Die Rentenversicherung muss zwei Dinge getrennt prüfen: Erstens: Besteht ein Anspruch auf die medizinische Reha? Zweitens: Besteht während dieser Reha auch Anspruch auf Übergangsgeld?
Ein positiver Reha-Bescheid beantwortet die zweite Frage nicht automatisch.
§ 65 SGB IX sieht Übergangsgeld zwar als mögliche Leistung zum Lebensunterhalt während einer medizinischen Reha vor. Für Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung verweist die Vorschrift aber ausdrücklich auf die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB VI.
Vor Reha-Beginn sollte der Übergangsgeldbescheid geklärt sein
Gerade Menschen ohne laufendes Beschäftigungsverhältnis sollten deshalb nicht erst während der Reha prüfen, wovon sie ihre Miete und sonstigen Ausgaben bezahlen. Wer einen Reha-Bescheid erhält, sollte möglichst früh klären, welche Leistung während der Maßnahme den Lebensunterhalt sichert.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte werden, wenn sie unmittelbar vor der Reha weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder eine andere in § 20 SGB VI genannte Leistung beziehen. Eine laufende Rente oder eine andere Sozialleistung ersetzt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Auch länger zurückliegendes Einkommen hilft nicht immer
Entscheidend ist außerdem der zeitliche Zusammenhang. Bei einer medizinischen Reha verlangt § 20 SGB VI grundsätzlich, dass das maßgebliche Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die berücksichtigungsfähige Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – ohne Arbeitsunfähigkeit – unmittelbar vor Beginn der Reha lag.
Wer Jahre zuvor beschäftigt war, anschließend aber längere Zeit von einer anderen Leistung lebte, kann deshalb nicht allein auf frühere Rentenversicherungsbeiträge verweisen. Gerade diese Fälle bergen nämlcih das Risiko einer finanziellen Lücke während der Reha.
Ablehnung des Übergangsgeldes trotzdem genau prüfen
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Ablehnung nach längerer Erwerbslosigkeit richtig ist. Die Rentenversicherung muss die individuelle Vorgeschichte prüfen. Entscheidend können unter anderem der letzte Beschäftigungszeitraum, eine bereits vorher bestehende Arbeitsunfähigkeit und der Bezug bestimmter Sozialleistungen sein.
Betroffene sollten deshalb kontrollieren, von welchem Zeitpunkt die DRV ausgeht und welche Einnahmen sie berücksichtigt hat. Vor allem Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld und andere gesetzlich genannte Entgeltersatzleistungen können entscheidend sein.
FAQ zu Reha und Übergangsgeld
Bekomme ich bei jeder Reha der Rentenversicherung automatisch Übergangsgeld?
Nein. Die bewilligte Reha ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sein. Entscheidend ist insbesondere, welche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen vor der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise vor Beginn der Reha bestanden.
Reicht eine Verletztenrente für einen Anspruch auf Übergangsgeld?
Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg nein. § 20 SGB VI nennt zwar Verletztengeld, aber keine Verletztenrente. Das Gericht lehnte es ab, die Verletztenrente einer ausdrücklich aufgeführten Entgeltersatzleistung gleichzustellen.
Was sollte ich vor Beginn einer Reha klären?
Versicherte sollten prüfen, wer während der Reha ihren Lebensunterhalt sichert und ob bereits ein Bescheid über Übergangsgeld vorliegt. Bestehen Zweifel, sollte insbesondere geklärt werden, welches Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder welche vorherige Sozialleistung die Rentenversicherung für § 20 SGB VI berücksichtigt.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 20 SGB VI – Anspruch auf Übergangsgeld. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe der Verletztenrente. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt während der Rehabilitation. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 10 R 3623/25. (Dejure)
Sozialgericht Karlsruhe: Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2025, Az. S 12 R 1870/25. (Dejure)




