Das Verfahren beim Kurzarbeitergeld soll einfacher und stärker digitalisiert werden. Das Bundeskabinett hat dazu am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung beschlossen.
Für Beschäftigte bedeutet die Reform jedoch nicht, dass jede Abrechnung künftig automatisch richtig ist. Fehlerhafte Arbeitszeiten, ein falsches Sollentgelt oder ein nicht berücksichtigtes Kind können weiterhin zu einer zu niedrigen Zahlung führen.
Was sich beim Kurzarbeitergeld ändern soll
Der Gesetzentwurf schafft nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung und Automatisierung des Kurzarbeitergeld-Verfahrens. Unternehmen sollen Erstattungsanträge ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend elektronisch übermitteln.
Wichtig ist: Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat können einzelne Bestimmungen ändern; nach der vom Kabinett beschlossenen Planung sollen viele Regelungen Anfang 2027 und die verpflichtende elektronische Antragstellung 2028 in Kraft treten.
| Geplante Änderung | Praktische Folge |
|---|---|
| Elektronische KUG-Anträge ab 2028 | Arbeitgeber übermitteln Anträge und Abrechnungsdaten über das vorgeschriebene digitale Verfahren. |
| Kindernachweis direkt beim Arbeitgeber | Ein gesonderter Nachweis gegenüber der Arbeitsagentur soll entfallen; die Prüfung erfolgt später anhand der betrieblichen Unterlagen. |
| Kein Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung des Arbeitsausfalls | Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld soll nicht mehr davon abhängen, ob Beschäftigte zunächst Urlaub einsetzen. |
Die Reform ändert damit vor allem den Weg, auf dem Betriebe Daten melden und nachweisen. Die Berechnung des individuellen Kurzarbeitergeldes beruht weiterhin auf den Angaben aus der Lohnabrechnung.
Auch ein digitales Verfahren ĂĽbernimmt falsche Daten
Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld, zahlt es zusammen mit dem verbliebenen Arbeitsentgelt aus und beantragt anschließend die Erstattung bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde bewilligt die Leistung zunächst regelmäßig vorläufig und prüft die Lohnunterlagen später abschließend.
Werden im Betrieb falsche Stunden, Entgeltbestandteile oder persönliche Angaben erfasst, kann auch die elektronische Verarbeitung zu einem falschen Ergebnis führen. Beschäftigte sollten deshalb nicht nur den ausgezahlten Gesamtbetrag betrachten, sondern drei Berechnungsangaben prüfen.
PrĂĽfpunkt 1: Stimmt das Sollentgelt?
Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Nach § 106 SGB III bleiben Vergütungen für Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung außer Betracht.
Beschäftigte sollten prüfen, ob der vertragliche Monatslohn, eine bereits wirksame Gehaltserhöhung und regelmäßig zustehende Entgeltbestandteile richtig erfasst wurden. Wurde das Arbeitsentgelt kurz vor oder während der Kurzarbeit dauerhaft erhöht, darf die Abrechnung nicht ohne Weiteres mit dem alten Betrag fortgeführt werden.
Lässt sich das Sollentgelt nicht hinreichend bestimmen, wird grundsätzlich der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Arbeitsausfalls herangezogen. Entgelt für Mehrarbeit wird auch dabei abgezogen.
PrĂĽfpunkt 2: Stimmt das Istentgelt?
Das Istentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielt wurde. Hinzugerechnet werden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zustehen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden.
Entscheidend sind daher die tatsächlich geleisteten Stunden sowie die richtige Behandlung von Urlaub, Krankheit und sonstigen Fehlzeiten. Ein Zahlendreher oder eine verspätet erfasste Arbeitsstunde verändert die Differenz zwischen Soll- und Istentgelt und damit das Kurzarbeitergeld.
Auch ein Nebenverdienst kann sich auswirken. Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, wird grundsätzlich dem Istentgelt zugerechnet; ein bereits zuvor ausgeübter Nebenjob wird dagegen regelmäßig nicht einbezogen.
PrĂĽfpunkt 3: Wurden 60 oder 67 Prozent angesetzt?
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Sind Beschäftigte oder ihre nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner Eltern eines steuerlich berücksichtigungsfähigen Kindes, beträgt der Leistungssatz 67 Prozent.
Die sieben Prozentpunkte Unterschied können sich über mehrere Monate deutlich summieren. Ist ein Kind nicht in den elektronischen Steuerdaten hinterlegt, sollten Beschäftigte den Nachweis frühzeitig beim Arbeitgeber einreichen.
Nach der geplanten Neuregelung soll der Kindernachweis unmittelbar zu den Lohnunterlagen des Betriebs genommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann ihn dann bei ihrer abschließenden Prüfung kontrollieren, ohne dass zuvor eine gesonderte Bescheinigung der Behörde benötigt wird.
Die normale Entgeltabrechnung zeigt nicht immer alle Rechenschritte
Nach § 108 Gewerbeordnung müssen Beschäftigte eine Abrechnung über das Arbeitsentgelt erhalten. Kurzarbeitergeld gilt jedoch nicht als Arbeitsentgelt, weshalb aus dieser Vorschrift kein allgemeiner Anspruch auf ein vollständiges KUG-Berechnungsprotokoll folgt.
Die Abrechnung ist deshalb nur der Ausgangspunkt der Prüfung. Sind Sollentgelt, Istentgelt oder Leistungssatz nicht erkennbar, sollten Beschäftigte diese Angaben bei der Lohnbuchhaltung anfordern und mit den Arbeitszeitaufzeichnungen sowie dem Arbeitsvertrag vergleichen.
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Für eine überschlägige Prüfung reicht es nicht, den tatsächlichen Nettolohn einfach vom früheren Nettolohn abzuziehen. Das Kurzarbeitergeld wird aus pauschalierten Nettoentgelten berechnet, die sich aus gesetzlichen Vorgaben und den jeweiligen Leistungstabellen ergeben.
Abweichungen sollten schnell schriftlich gemeldet werden
Wer einen Fehler vermutet, sollte sich schriftlich an die Lohnbuchhaltung oder den Arbeitgeber wenden. Sinnvoll ist eine kurze GegenĂĽberstellung der eigenen Arbeitszeiten, des erwarteten Sollentgelts und der Angaben auf der Abrechnung.
Die dreimonatige Ausschlussfrist betrifft vor allem den monatlichen Erstattungsantrag des Arbeitgebers bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie bedeutet nicht, dass Beschäftigte nach drei Monaten automatisch jeden Anspruch auf Korrektur verlieren.
Trotzdem ist Eile geboten, weil arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen wesentlich kürzer sein können. Solange die abschließende Prüfung der Bundesagentur noch nicht beendet ist, lassen sich fehlerhafte Abrechnungsdaten häufig leichter berichtigen.
Urlaub soll nicht mehr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden mĂĽssen
Nach der bisherigen Rechtslage kann ein Arbeitsausfall als vermeidbar gelten, wenn er durch bezahlten Erholungsurlaub verhindert werden könnte. Der Gesetzentwurf sieht vor, diese Voraussetzung beim Kurzarbeitergeld zu streichen.
Das betrifft nur die sozialrechtliche Prüfung des Arbeitsausfalls. Arbeitsvertragliche Urlaubsregeln, abgestimmte Urlaubspläne und bereits festgelegte Betriebsferien bleiben davon unberührt.
Davon zu unterscheiden ist die Berechnung des Urlaubsanspruchs während „Kurzarbeit Null“. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage den Jahresurlaub mindern können; Einzelheiten zeigt das Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 225/21.
Leistungshöhe und Bezugsdauer steigen durch die Reform nicht
Der Entwurf erhöht weder die Leistungssätze von 60 beziehungsweise 67 Prozent noch verlängert er die Bezugsdauer. Ohne eine weitere Sonderregelung gilt ab 2027 wieder die reguläre Höchstdauer von zwölf Monaten; mehr dazu lesen Sie im Beitrag „12 Monate Kurzarbeit: Ab 2027 endet das Kurzarbeitergeld“.
Kurzarbeitergeld bleibt außerdem steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann dadurch den Steuersatz für anderes steuerpflichtiges Einkommen erhöhen.
Praxisbeispiel: Ein fehlender Kindernachweis kostet 49 Euro im Monat
Bei einer Beschäftigten ergibt die Berechnung für einen Monat eine pauschalierte Nettoentgeltdifferenz von 700 Euro. Da sie ein berücksichtigungsfähiges Kind hat, stehen ihr davon 67 Prozent und damit 469 Euro Kurzarbeitergeld zu.
Die Lohnabrechnung setzt wegen eines fehlenden Nachweises nur 60 Prozent an und zahlt 420 Euro. Die Differenz beträgt 49 Euro für diesen Monat.
Die Beschäftigte reicht den Kindernachweis bei der Lohnbuchhaltung ein und verlangt eine Berichtigung der Abrechnung. Der Arbeitgeber kann anschließend auch die gegenüber der Bundesagentur übermittelten Daten korrigieren.
Fragen und Antworten zum digitalen Kurzarbeitergeld-Verfahren
Wird das Kurzarbeitergeld künftig vollständig automatisch berechnet?
Nein. Der Entwurf ermöglicht vor allem eine elektronische Übermittlung und automatisierte Verarbeitung betrieblicher Daten. Ob Arbeitszeiten, Entgeltbestandteile und persönliche Angaben richtig erfasst wurden, muss weiterhin geprüft werden.
Welche drei Angaben sind fĂĽr die PrĂĽfung besonders wichtig?
Beschäftigte sollten das Sollentgelt, das Istentgelt und den verwendeten Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent prüfen. Fehlt eine dieser Angaben auf der Abrechnung, kann die Lohnbuchhaltung die Berechnungsgrundlage erläutern.
Kann ich das Kurzarbeitergeld aus meinen Nettolöhnen selbst berechnen?
Nur näherungsweise. Die gesetzliche Berechnung verwendet pauschalierte Nettoentgelte und nicht die tatsächlichen Nettobeträge auf den Lohnabrechnungen.
Was muss ich tun, wenn mein Kind nicht berĂĽcksichtigt wurde?
Reichen Sie einen geeigneten Nachweis beim Arbeitgeber ein und verlangen Sie eine PrĂĽfung des Leistungssatzes. Nach der geplanten Reform soll der Betrieb den Nachweis aufbewahren, damit die Bundesagentur ihn bei der abschlieĂźenden PrĂĽfung einsehen kann.
Gilt die dreimonatige Antragsfrist auch fĂĽr meine Reklamation?
Die sozialrechtliche Dreimonatsfrist gilt für den Erstattungsantrag des Arbeitgebers. Beschäftigte sollten Fehler dennoch sofort melden, weil arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen eigene und teilweise kurze Fristen vorsehen können.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Nach dem vom Kabinett beschlossenen Entwurf sollen viele Änderungen zum 1. Januar 2027 gelten. Die verpflichtende elektronische Antragstellung beim Kurzarbeitergeld ist ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen; bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind Änderungen möglich.




