Familienkasse verlangt Kindergeld zurück, doch Mutter muss nicht doppelt zahlen

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Die Familienkasse fordert Kindergeld zurück, obwohl das Jobcenter dieselben Zahlungen zuvor vollständig als Einkommen berücksichtigt und deshalb weniger Sozialleistungen ausgezahlt hat.

Für Betroffene entsteht dadurch eine doppelte Belastung: Erst mindert das Kindergeld die existenzsichernde Leistung, später sollen sie genau dieses Kindergeld zurückzahlen.

Das Finanzgericht Bremen hat nun klargestellt, dass die Familienkasse in einer solchen Situation auf die Rückforderung verzichten muss, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Kindergeldempfänger die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht hat. FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24.

Volljähriges Kind meldete sich aus der Berufsberatung ab

Im konkreten Fall erhielt eine Mutter Kindergeld für ihr volljähriges Kind. Für die Zahlung spielte dessen Betreuung durch die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit eine entscheidende Rolle.

Das Kind meldete sich jedoch aus der Berufsberatung ab. Die Mutter wusste nach den Feststellungen des Gerichts nichts davon.

Die Familienkasse zahlte trotzdem zunächst weiter Kindergeld. Erst später stellte sie fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hatten, hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und verlangte Geld zurück.

Für die Mutter entstand damit ein besonderes Problem: Das Kindergeld hatte ihr in der Zwischenzeit sozialrechtlich gar keinen zusätzlichen finanziellen Vorteil gebracht.

Jobcenter hatte das Kindergeld bereits als Einkommen abgezogen

Während die Familienkasse das Kindergeld zahlte, berücksichtigte der Sozialleistungsträger diese Zahlungen bei den existenzsichernden Leistungen als Einkommen.

Das bedeutete praktisch: Für jeden berücksichtigten Euro Kindergeld erhielt die Familie entsprechend weniger Sozialleistungen.

Als die Familienkasse später das Kindergeld zurückforderte, ließ sich diese frühere Einkommensanrechnung nicht einfach rückgängig machen. Für die damalige Berechnung kam es darauf an, dass das Kindergeld tatsächlich zugeflossen war.

Genau daraus entsteht die Kindergeldfalle: Der Betroffene bekommt weniger Geld vom Sozialleistungsträger und soll später zusätzlich das angerechnete Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen.

Gericht sieht eine unzumutbare doppelte Belastung

Das Finanzgericht Bremen hielt eine solche Einziehung im konkreten Fall für sachlich unbillig.

Die Mutter hätte ohne die Kindergeldzahlung höhere existenzsichernde Sozialleistungen erhalten. Fordert die Familienkasse das bereits angerechnete Kindergeld später zurück, müsste die Betroffene daher Geld zurückzahlen, das ihr ansonsten auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zugestanden hätte.

Für solche Härtefälle sieht § 227 Abgabenordnung einen Erlass vor. Danach können Behörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Aber nicht jede Kindergeld-Rückforderung entfällt

Das Urteil bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine frühere Anrechnung beim Jobcenter automatisch jede Kindergeldrückforderung beseitigt. Hat der Kindergeldempfänger eine relevante Veränderung gekannt und trotzdem nicht an die Familienkasse gemeldet, spricht das gegen einen Erlass. § 68 EStG verpflichtet Kindergeldberechtigte dazu, Änderungen mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind.

Hat beispielsweise ein volljähriges Kind seine Ausbildung beendet und weiß der Elternteil davon, darf er die Familienkasse nicht einfach weiterzahlen lassen.

Mutter musste eine unbekannte Abmeldung nicht melden

Im Bremer Fall fiel die Bewertung anders aus. Der Mutter war die Abmeldung ihres Kindes aus der Berufsberatung nicht bekannt. Das Gericht verlangte von ihr nicht, einen Umstand mitzuteilen, von dem sie nichts wusste.

Allein die Tatsache, dass Elternteil und Kind miteinander verwandt sind und zusammenleben, rechtfertigt laut Gericht nicht die Annahme, dass der Elternteil automatisch über jede kindergeldrechtlich relevante Veränderung informiert sein muss.

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Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt vielmehr voraus, dass der Kindergeldberechtigte die Veränderung kannte oder sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.

Eltern müssen sich trotzdem nach Veränderungen erkundigen

Das Urteil erteilt allerdings keinen Freibrief. Kindergeldempfänger dürfen bei volljährigen Kindern nicht dauerhaft wegsehen. Nach Auffassung des Gerichts müssen sie sich in zumutbarem Umfang erkundigen, ob sich entscheidende Verhältnisse verändert haben.

Dazu gehören beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums oder Änderungen bei einer Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzsuche.

Wie weit diese Erkundigungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab. Im Bremer Verfahren war der Mutter jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie die konkrete Abmeldung aus der Berufsberatung nicht kannte.

Fehler der Familienkasse können ebenfalls wichtig werden

Das Gericht nennt weitere Situationen, in denen ein Erlass der Rückforderung infrage kommen kann. Dazu gehört beispielsweise, dass die Familienkasse trotz vorhandener Informationen übermäßig lange weiterzahlt. Auch eine falsche Bewertung bereits bekannter Tatsachen kann gegen eine vollständige Rückforderung sprechen.

Dasselbe gilt, wenn eine beteiligte Behörde falsche Auskünfte erteilt, einen erforderlichen Hinweis unterlässt oder die Überzahlung überwiegend durch ihre eigene fehlerhafte Arbeitsweise entsteht.

Erlass gilt nur für tatsächlich angerechnetes Kindergeld

Eine weitere Grenze ist wichtig. Das Gericht schützt nicht automatisch den gesamten Rückforderungsbetrag. Der besondere Billigkeitsgrund betrifft nur den Teil des Kindergeldes, der tatsächlich bei den Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde.

Soweit das zurückgeforderte Kindergeld keine Sozialleistung gemindert hatte, lässt sich ein Erlass nicht mit der doppelten Belastung durch die vorherige Einkommensanrechnung begründen.  Betroffene sollten daher die damaligen Bescheide des Jobcenters oder eines anderen Sozialleistungsträgers aufbewahren.

Nicht nur gegen den Rückforderungsbescheid vorgehen

Das Urteil zeigt außerdem einen wichtigen Unterschied zwischen zwei Verfahren. Die Familienkasse kann berechtigt sein, die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben. Trotzdem kann die tatsächliche Einziehung der daraus resultierenden Forderung im Einzelfall unbillig sein. Dann kommt ein Antrag auf Erlass nach § 227 AO ins Spiel.

Betroffene sollten deshalb nicht nur prüfen, ob die Kindergeldrückforderung an sich rechtmäßig ist. Wurde das Geld vorher auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet und trifft sie an der Überzahlung kein maßgebliches Verschulden, sollten sie zusätzlich einen Billigkeitserlass prüfen lassen.

Diese Unterlagen können entscheidend sein

Wer in einer solchen Situation steckt, sollte insbesondere die damaligen Sozialleistungsbescheide heraussuchen. Daraus muss hervorgehen, für welche Monate und in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde.

Zusätzlich helfen Schriftwechsel mit der Familienkasse, Nachweise über gemeldete Veränderungen sowie Unterlagen der Arbeitsagentur, Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle.

Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Erklärung dazu, wann der Kindergeldempfänger von der anspruchsschädlichen Veränderung erfahren hat.

Das Bremer Urteil eröffnet damit eine echte Verteidigungsmöglichkeit gegen die doppelte Belastung – aber nur für diejenigen, die die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich selbst verursacht haben.

FAQ zur Kindergeld-Rückforderung

Muss ich Kindergeld zurückzahlen, obwohl das Jobcenter es vorher angerechnet hat?

Nicht zwingend. Eine vorherige Anrechnung allein beseitigt die Rückforderung zwar nicht. Wenn sich die Sozialleistungen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen und Sie die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich durch eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten verursacht haben, kann ein Erlass nach § 227 AO infrage kommen.

Was passiert, wenn ich eine wichtige Veränderung nicht kannte?

Eine Mitteilungspflichtverletzung setzt voraus, dass Sie den relevanten Umstand kannten oder ihn bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können. Das FG Bremen entschied, dass allein das Zusammenleben mit einem volljährigen Kind nicht bedeutet, automatisch von dessen Abmeldung aus der Berufsberatung zu wissen.

Wie beantrage ich den Verzicht auf die Rückforderung?

Betroffene können bei der Familienkasse einen Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO beantragen. Sie sollten insbesondere nachweisen, in welchem Umfang das zurückgeforderte Kindergeld zuvor die Sozialleistungen gemindert hat und warum ihnen keine maßgebliche Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen ist.

Quellenverzeichnis

Abgabenordnung: § 227 AO – Erlass. (Gesetze im Internet)
Einkommensteuergesetz: § 68 EStG – Besondere Mitwirkungspflichten. (Gesetze im Internet)
Finanzgericht Bremen: Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24. (NWB Datenbank)
Sozialgesetzbuch II: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen. (Gesetze im Internet)