Wer wegen Krankheit oder Behinderung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf eine Umschulung oder andere Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die die Deutsche Rentenversicherung finanziert. Während dieser Zeit zahlt die DRV Übergangsgeld als Einkommensersatz: 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, bei Eltern mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
Was die meisten Betroffenen nicht wissen: Für jeden Monat Übergangsgeld fließen vollwertige Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung, die der Reha-Träger allein trägt.
Inhaltsverzeichnis
Was Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind und wer Anspruch hat
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, kurz LTA, umfassen alle Maßnahmen, die berufliche Wiedereingliederung dauerhaft sicherstellen sollen: Umschulungen, Qualifizierungen, Weiterbildungen, technische Arbeitshilfen oder Zuschüsse zur Erhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.
Die Deutsche Rentenversicherung ist in vielen Fällen der zuständige Träger, weil sie die Reha-Komponente direkt mit der Qualifizierung verbindet und eine breitere Leistungspalette abdeckt als ein bloßer Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit.
Die persönlichen Voraussetzungen für LTA bei der DRV sind in § 10 SGB VI geregelt: Die Erwerbsfähigkeit muss wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein, und die Leistung muss voraussichtlich erfolgreich durchführbar sein.
Neben diesen inhaltlichen Kriterien gelten versicherungsrechtliche Bedingungen, von denen die Wartezeit von 15 Jahren die häufigste ist. Im Jahr 2024 bewilligte die DRV mehr als 236.000 LTA-Leistungen. Die Maßnahme steht Hunderttausenden jährlich offen, wird aber von vielen nicht gezielt beantragt.
Übergangsgeld bei beruflicher Reha: Voraussetzungen und Automatismus
Das Übergangsgeld muss nicht separat beantragt werden. Wer den LTA-Antrag bei der DRV stellt und eine Maßnahme bewilligt bekommt, löst damit automatisch den Anspruch nach § 20 SGB VI aus, sofern unmittelbar vor Beginn der Maßnahme Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge gezahlt wurden, oder eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Wer mehr als drei Jahre lang nicht mehr erwerbstätig war, erhält kein Übergangsgeld aus dem letzten Gehalt, sondern aus einem fiktiven Entgelt, das von der beruflichen Qualifikation abhängt und nicht unterschritten werden darf.
So wird das Übergangsgeld berechnet
Die Berechnungsgrundlage bildet das letzte Bruttoarbeitsentgelt, begrenzt auf 80 Prozent, aber höchstens das Nettogehalt. Von dieser Grundlage werden 68 Prozent ausgezahlt, bei Versicherten mit Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent.
Das Übergangsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Wer im selben Jahr auch reguläres Arbeitseinkommen hatte, trägt das Übergangsgeld in der Steuererklärung ein, weil es den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöht.
Ein Rechenbeispiel: Wer zuletzt netto 2.000 Euro monatlich verdient hat, erhält als Übergangsgeld 1.360 Euro monatlich ohne Kind oder 1.500 Euro monatlich mit Kind. Bei einer zweijährigen Umschulung summieren sich diese Einbußen erheblich. Wer frühzeitig weiß, worauf er sich einlässt, kann die Finanzplanung für die Reha-Phase realistisch aufstellen, statt von der tatsächlichen Zahlhöhe überrascht zu werden.
Was berufliche Reha für die Rente bedeutet
Wer Übergangsgeld von der DRV bezieht, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Den Rentenversicherungsbeitrag trägt der Reha-Träger allein. Jeder Monat Übergangsgeld ist ein vollwertiger Pflichtbeitragsmonat, der für Wartezeiten und Rentenhöhe vollständig zählt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2023 (B 12 R 1/22 R) bestätigt, dass die Beiträge nach § 166 SGB VI aus 80 Prozent des vollen fiktiven Entgelts zu berechnen sind, nicht aus der gekürzten Bemessungsgrundlage.
Wer eine berufliche Reha hinter sich hat, sollte im Rentenversicherungsverlauf prüfen, ob diese Monate als Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltpunkten eingetragen sind und nicht nur als Anrechnungszeiten.
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Die häufigsten Gründe, warum die DRV LTA-Anträge ablehnt
Ablehnungen beim LTA-Antrag folgen erkennbaren Mustern. In der Praxis führt mangelhafte medizinische Dokumentation besonders häufig zur Ablehnung: Die DRV verlangt eine klare ärztliche Nachweis-Lage, die belegt, dass die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausführbar ist. Wer nur ein vages Attest einreicht, bekommt eine Ablehnung.
Daneben prüft die DRV, ob eine kürzere medizinische Reha ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf wiederherzustellen. Ist das der Fall, wird LTA abgelehnt, weil das schwächere Mittel gilt.
Eine klare ärztliche Stellungnahme, die begründet, warum eine medizinische Reha allein den Berufswechsel nicht ersparen kann, ist in solchen Fällen entscheidend. Wer diesen Einwand nicht antizipiert, verliert Zeit.
Ein dritter Punkt betrifft den Zeitpunkt: Die Bearbeitungsdauer liegt je nach Komplexität bei mehreren Monaten. Die DRV beginnt die Bearbeitung erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Wer kurz vor dem Ende des Krankengeldbezugs einen LTA-Antrag stellt, riskiert eine Einkommenslücke. Wer absehbar seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, stellt den Antrag parallel zur laufenden Behandlung, nicht danach.
Widerspruch bei Ablehnung: Frist und Vorgehen
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, hat einen Monat ab Zugang Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Verwaltungsüberprüfung.
Ein wirksamer Widerspruch benennt konkret, welche Punkte des Bescheids falsch sind, und legt die Unterlagen nach, die im ersten Antrag fehlten: ärztliche Berichte, die die gesundheitliche Unmöglichkeit der bisherigen Tätigkeit belegen, und eine Stellungnahme, die erklärt, warum medizinische Reha allein nicht ausreicht.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB) bieten kostenlose Beratung bei Antrag und Widerspruch an.
Wer nach dem Widerspruch eine Ablehnung erhält, muss innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen, wenn er den Anspruch weiterverfolgen will. Die Klage kostet keine Gerichtsgebühren.
Wer den Schritt scheut, verliert damit oft einen Anspruch, den ein Sozialgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit zugesprochen hätte, weil LTA-Ablehnungen häufig an mangelhafter Begründung der DRV scheitern.
Häufige Fragen zu Übergangsgeld und beruflicher Rehabilitation
Zahle ich Rentenversicherungsbeiträge selbst, wenn ich Übergangsgeld beziehe?
Nein. Den vollständigen Rentenversicherungsbeitrag übernimmt der Reha-Träger allein. Für Betroffene entstehen dabei keine Kosten. Die Reha-Zeit baut Rentenanwartschaften auf, ohne dass dafür eigenes Einkommen vorhanden sein muss.
Was passiert, wenn mir zu Unrecht kein Übergangsgeld ausgezahlt wurde?
Übergangsgeld kann nachträglich geltend gemacht werden, aber die Durchsetzbarkeit wird mit jedem Jahr schwieriger. Wer rückwirkende Ansprüche vermutet, sollte sich zeitnah an eine Sozialrechtsberatung oder den VdK wenden, bevor Unterlagen verloren gehen und Verjährungsfristen ablaufen.
Kann ich während der beruflichen Reha hinzuverdienen?
Ja, bis zu einem Freibetrag. Nebeneinkommen wird erst angerechnet, wenn es 20 Prozent des Übergangsgeldes übersteigt. Wer diesen Freibetrag nicht kennt, verzichtet möglicherweise auf Einkommen, das zulässig wäre. Das Nebeneinkommen muss der DRV gemeldet werden.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Berufliche Rehabilitation und Übergangsgeld
Bundessozialgericht: Urteil vom 24. Oktober 2023, B 12 R 1/22 R
Deutsche Rentenversicherung Bund: Statistik Rehabilitation 2024
Bundesministerium der Justiz: § 20 SGB VI, § 166 SGB VI (dejure.org)
Deutsche Rentenversicherung: rvRecht Gesamtkommentar § 21 SGB VI




