Eine 71-jährige Rentnerin aus Dortmund bezieht seit Jahren Grundsicherung im Alter. Ihre gesetzliche Rente reicht nicht aus, um den Bedarf zu decken. Als sie vom Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII hört, stellt sie beim Sozialamt einen Antrag – und bekommt eine Absage.
Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung falle nicht unter die begünstigte Altersvorsorge. Der Fall ist typisch. Und das Gericht hat ihm jetzt eine grundsätzliche Antwort gegeben.
Der 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 03.09.2024 (L 9 SO 330/24 – Revision zugelassen) entschieden, dass § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Die Regelung, die Freibeträge für private und betriebliche Altersvorsorge vorsieht, gesetzliche Renten aber nicht begünstigt, sei verfassungskonform.
Was § 82 Abs. 4 SGB XII regelt – und wen er ausschließt
§ 82 Abs. 4 SGB XII erlaubt es, bei der Einkommensanrechnung auf Sozialhilfe einen Freibetrag für bestimmte Formen der Altersvorsorge in Abzug zu bringen. Begünstigt sind danach private und betriebliche Altersvorsorge – also etwa Riester-Renten, Betriebsrenten oder vergleichbare Formen freiwilliger Vorsorge. § 82 Abs. 5 SGB XII konkretisiert, welche Vorsorgeformen unter diese Regelung fallen.
Die gesetzliche Rente fällt nicht darunter. Sie wird als Einkommen vollständig auf den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet. Wer ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente bezieht, profitiert vom Freibetrag also nicht. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers.
In der Praxis zeigt sich, dass genau diese Konstellation – ausschließlich gesetzliche Rente, kein Riester, keine Betriebsrente – bei Grundsicherungsbeziehern im Alter besonders häufig vorkommt. Wer in Niedriglohnjobs gearbeitet hat oder über Jahrzehnte kein Einkommen für freiwillige Vorsorge übrig hatte, steht hier schlechter da als jemand, der zumindest eine Betriebsrente aufgebaut hat.
Der verfassungsrechtliche Einwand – und warum das Gericht ihn verwirft
In der sozialrechtlichen Literatur gilt die Ungleichbehandlung seit Jahren als problematisch. Der Vorwurf lautet: § 82 Abs. 4 SGB XII verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil er private und betriebliche Vorsorge bevorzuge, gesetzliche Rentenversicherung aber nicht.
Das sei eine verfassungswidrige Diskriminierung, zumal der Staat selbst die gesetzliche Pflichtversicherung angeordnet und die Betroffenen zu intensiver Vorsorge verpflichtet habe (so Ruland, SGb 2022, 389 ff. [394]; Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff. [76], die von einem „offensichtlichen Gleichheitsverstoß” spricht).
Der 9. Senat folgt dieser Auffassung nicht. Sein Ausgangspunkt: Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss – aber nicht jede Differenzierung.
Dem Gesetzgeber kommt, gerade im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und des Sozialrechts, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004 – 1 BvL 4/97; BVerfG, Beschluss vom 02.02.1999 – 1 BvL 8/97).
Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt – sie liegt vor –, sondern ob sie durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Der Senat bejaht das. § 82 Abs. 4, 5 SGB XII beruhe auf einer sozialpolitischen Entscheidung: Freiwillige private und betriebliche Altersvorsorge soll gegenüber der gesetzlichen Pflichtversicherung privilegiert werden, um einen Anreiz zur zusätzlichen Vorsorge zu schaffen und ein gesamtgesellschaftliches Signal zu setzen, dass sich freiwillige Vorsorge in jedem Fall lohnt.
Das Ziel erleichtere zudem den Sozialpartnern, Tarifverträge über betriebliche Altersversorgung auch für Geringverdiener zu vereinbaren (BT-Drs. 18/11286 S. 48).
Dieser Zweck knüpfe nicht an unveränderliche Persönlichkeitsmerkmale an und bewege sich im Rahmen der sozialrechtlichen Gestaltungsfreiheit. Die Privilegierung bestimmter Rentner belaste die nicht begünstigten Personen nicht unverhältnismäßig, weil das menschenwürdige Existenzminimum aller Personengruppen in jedem Fall gewährleistet bleibe.
Das Abstandsgebot – ein zweiter Einwand, den das Gericht ebenfalls ablehnt
Ein weiterer verfassungsrechtlicher Einwand aus der Literatur betrifft das sogenannte Abstandsgebot: Aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Eigentumsschutz der Renten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folge ein Gebot, Rentnern mehr zuzugestehen als Personen, die überhaupt nicht vorgesorgt hätten.
Die geltende Gleichbehandlung beider Gruppen behandele wesentlich unterschiedliche Sachverhalte gleich und verletze damit den Gleichheitssatz (Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff. [68 f.]; Ruland, SGb 2022, 389 ff. [393]).
Auch das überzeugt den Senat nicht. Er verweist auf die Grundprinzipien des Sozialhilferechts: Subsidiarität und Bedarfsabhängigkeit. Die Sozialhilfe dient nach § 1 Satz 1 SGB XII der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums – nicht der Belohnung wirtschaftlich sinnvollen Verhaltens.
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Eine gewisse Benachteiligung von Menschen, die für ihren Lebensunterhalt vorgesorgt haben, sei dem bedarfsorientierten Sozialhilferecht systemimmanent. Als Beispiel nennt der Senat das anrechenbare Vermögen:
Wer Ersparnisse über den gesetzlichen Freibeträgen hat, erhält keine Sozialhilfe; wer nichts angespart hat, schon. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen werden allgemein nicht erhoben.
Freibeträge seien zwar gesetzgeberisch zulässig, bei Kollision mit den sozialhilferechtlichen Grundprinzipien aber nicht verfassungsrechtlich geboten.
Das Gericht erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat” (BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 – 1 BvL 44/86).
Der Grundrentenzuschlag nach § 82a SGB XII – gleiche Linie, gleiches Ergebnis
Im konkreten Fall hatte der Kläger auch einen Freibetrag nach § 82a SGB XII geltend gemacht. Diese Regelung sieht einen Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten im Sinne des § 82a Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 76g Abs. 2 SGB VI vor, alternativ für Zeiten aus anderen Alterssicherungssystemen nach § 82a Abs. 2 SGB XII.
Über solche Grundrentenzeiten verfügte der Kläger nicht – der Anspruch schied damit bereits tatbestandlich aus.
Auch die gegen § 82a SGB XII vorgebrachten Verfassungseinwände – Verstoß gegen das Abstandsgebot aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG (Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff. [74 f.]) – teilt der Senat nicht. Der Gesetzgeber habe im Sozialrecht einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch mit § 82a SGB XII nicht überschritten sei.
Die Grundrente verfolge das sozialpolitische Ziel, niedrige Renten langjährig Versicherter mit bestimmten Zeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI aufzustocken – unter ausdrücklichem Ausschluss von Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (§ 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Die Auswahl des begünstigten Personenkreises liege beim Gesetzgeber und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange das Existenzminimum gesichert bleibt.
Was das für Betroffene bedeutet
Das LSG NRW hat die Revision zugelassen. Ob das Bundessozialgericht die Verfassungsfrage anders bewertet, bleibt abzuwarten.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung gilt: Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach SGB XII erhält, hat nach der aktuellen Rechtslage keinen Anspruch auf den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 SGB XII.
Wer einen Freibetrag nach § 82a SGB XII geltend machen will, muss Grundrentenzeiten im Sinne des § 76g Abs. 2 SGB VI nachweisen. Maßgeblicher Nachweis ist allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder berufsständischen Vereinigung – keine eigene Berechnung, kein Rentenbescheid reicht als Nachweis aus.
Wer der Auffassung ist, dass die Regelung verfassungswidrig ist, kann Widerspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG beantragen. Das setzt eine rechtzeitige Klageerhebung voraus. Wer die Frist versäumt, kann diesen Weg nicht mehr gehen.
Anmerkung des Verfassers
Leistungsempfänger von Leistungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und es sich dabei nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge i.S. des § 82 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB XII handelt, kommt die Absetzung eines Freibetrags nach § 82 Abs. 4 SGB XII nicht in Betracht (so auch LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2024 – L 8 SO 233/22).
Maßgeblicher Nachweis für das Erfüllen von Grundrentenzeiten ist allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder berufsständischen Vereinigung.
Eine § 82 Absatz 4 SGB XII vergleichbare Regelung, wonach Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII der Abzug weiterer Beträge von ihrer Betriebsrente ermöglicht wird, sieht das SGB II nicht vor (neueste Rechtsprechung des BSG aus 2024 – Az. B 7 AS 17/23 R).
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2024 – L 9 SO 330/24 (Revision zugelassen)
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 10.09.2024 – L 8 SO 233/22
Bundessozialgericht, Urteil – B 7 AS 17/23 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2025 – B 7 AS 5/24 R
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2004 – 1 BvL 4/97
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.02.1999 – 1 BvL 8/97
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.01.1990 – 1 BvL 44/86
Ruland, SGb 2022, 389 ff.
Brosius-Gersdorf, DRV 2020, 45 ff.
BT-Drs. 18/11286 S. 48




