Die Kündigung ist ausgesprochen, eine neue Wohnung noch nicht in Sicht, und das Jobcenter verweigert die Übernahme der Nutzungsentschädigung – weil der Vermieter keine schriftliche Bestätigung ausstellt, dass die Wohnung noch bewohnt wird.
Für viele Bürgergeldempfänger endet die Geschichte hier. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Altenburg mit Beschluss vom 20. März 2026 klargestellt hat.
Was das Gericht entschieden hat
Das Sozialgericht Altenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass das Jobcenter die Nutzungsentschädigung als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen hat – und zwar unabhängig davon, ob eine Vermieterbestätigung vorgelegt werden kann (SG Altenburg, Beschluss vom 20.03.2026 – S 16 AS 178/26 ER).
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürgergeldempfänger war vom Vermieter fristlos gekündigt worden, unter anderem wegen Vernachlässigung der Wohnung. Er verblieb in der Unterkunft, weil er trotz laufender Suche noch keinen Ersatzwohnraum gefunden hatte.
Die bisherige Miete in Höhe von 221,20 Euro zahlte er über ein Darlehen seiner Mutter weiter, um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Das Jobcenter bestand auf einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung noch zu Wohnzwecken genutzt werde.
Der Vermieter stellte eine solche Bestätigung nicht aus. Das Jobcenter stellte die Zahlungen ein.
Die Rechtslage nach § 22 Abs. 1 SGB II
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören dazu die Aufwendungen, die einem Leistungsberechtigten für eine tatsächlich genutzte Unterkunft entstehen, die seinen aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und seinen Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R).
Eine gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses gezahlte Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich den Unterkunftskosten zuzurechnen.
Sie tritt an die Stelle der Miete, da der Mieter die Wohnung weiterhin vorenthält. Die Höhe entspricht mindestens der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Für die Übernahme der Nutzungsentschädigung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen nach Auffassung der 16. Kammer des Sozialgerichts Altenburg zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters gegen den Leistungsberechtigten entstanden sein.
Zweitens muss die Unterkunft vom Leistungsberechtigten tatsächlich weiter zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine schriftliche Bestätigung des Vermieters ist danach keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung.
Was das Jobcenter falsch gemacht hat
Das Gericht erkannte durchaus an, dass eine Vermieterbestätigung geeignet sein kann, die tatsächliche Wohnraumnutzung zu belegen. Auch die Mitwirkungspflicht des Antragstellers wurde nicht in Abrede gestellt: Leistungsberechtigte sind gehalten, sich um eine solche Bestätigung zu bemühen. Der Antragsteller und seine Mutter hatten das getan – ohne Erfolg.
Erfahrungsgemäß enden solche Situationen damit, dass das Jobcenter die Beweislast vollständig auf den Antragsteller abwälzt und eigene Ermittlungen für entbehrlich hält. Das Sozialgericht Altenburg hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt.
Das Jobcenter war nach Auffassung der Kammer gehalten gewesen, auch eigene Ermittlungen anzustellen – konkret: einen Hausbesuch durchzuführen. Ein Hausbesuch stehe dem Jobcenter als einfach handhabbares Ermittlungsinstrument zur Verfügung.
Dass der Antragsteller bei einem bereits unternommenen Hausbesuch nicht geöffnet hatte, wertete das Gericht nicht automatisch als Indiz gegen die Wohnraumnutzung. Der Antragsteller leidet an einer psychischen Erkrankung, die mit der Vernachlässigung eigener Angelegenheiten einhergeht – derselbe Umstand, der nach Darstellung des Vermieters zur fristlosen Kündigung geführt hatte.
Das Gericht befand: Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Nichtöffnen der Tür auf die schwierige Lebenssituation zurückzuführen ist. Die Integrationsfachkraft des Jobcenters hatte zudem bestätigt, dass es bekannt ist, dass der Antragsteller selbst Tür und Post nicht öffne.
Wie der Antragsteller die Nutzung glaubhaft gemacht hat
Die Kammer sah die tatsächliche Wohnraumnutzung durch eine Reihe von Umständen als hinreichend glaubhaft gemacht an: Die Wohnung wurde nach der fristlosen Kündigung nicht an den Vermieter herausgegeben. Die Mutter versicherte den Verbleib in der Wohnung eidesstattlich.
Der Antragsteller zahlte die bisherige Miete in Höhe von 221,20 Euro nachweislich über ein Darlehen seiner Mutter weiter – gerade um zu verhindern, dass ihm die Unterkunft verloren geht, bevor er eine neue Wohnung finden konnte.
Und schließlich hatte der Antragsteller gemeinsam mit seiner Mutter persönlich einen Termin bei der Integrationsfachkraft wahrgenommen und die weitere Wohnraumnutzung dort erneut persönlich versichert.
Das Gericht bejahte sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund. Ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache war dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar.
Was Betroffene jetzt wissen müssen
Wer nach einer Kündigung in der Wohnung verbleibt, weil noch kein Ersatzwohnraum vorhanden ist, und dessen Jobcenter die Übernahme der Nutzungsentschädigung mit Verweis auf eine fehlende Vermieterbestätigung ablehnt, sollte unverzüglich handeln. Gegen den ablehnenden Bescheid ist Widerspruch einzulegen. Verstreicht die Widerspruchsfrist, ist der Bescheid bestandskräftig.
Parallel dazu kommt – wie im vorliegenden Fall – ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund – sprich: besondere Eilbedürftigkeit – glaubhaft gemacht werden.
Wer die tatsächliche Wohnraumnutzung durch eidesstattliche Versicherungen, Zahlungsnachweise und persönliche Vorsprachen belegen kann, steht im Eilverfahren gut da.
Wichtig: Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass Betroffene sich ernsthaft um eine Vermieterbestätigung bemühen. Dass der Vermieter nicht kooperiert, schließt den Anspruch aber nicht aus – das Jobcenter hat dann eigene Ermittlungspflichten. Wer das Jobcenter darauf hinweist und den Sachverhalt im Übrigen substantiiert darlegt, setzt den richtigen Hebel an.
Auch Bürgergeldempfängerinnen können einen entsprechenden Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben (LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER).
Anmerkung des Verfassers
Ein Richter mit Herz, denn aufgrund des Einzelfalls und der besonderen Umstände (psychische Krankheit) war hier die Nutzungsentschädigung vom Jobcenter zu übernehmen – auch ohne Bescheinigung des Vermieters.
Der Beschluss stellt eine wichtige Klärung für Bürgergeldempfänger dar, die sich nach dem Ende eines Mietverhältnisses in einer Übergangssituation befinden.
Die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Nutzungsentschädigung bedeutet, dass betroffene Empfänger nicht länger befürchten müssen, ohne Unterstützung durch das Jobcenter in der Wohnung verbleiben zu müssen, bis sie geeigneten Ersatzwohnraum gefunden haben.
Die Entscheidung könnte auch Einfluss auf künftige Verfahrensweisen anderer Jobcenter haben. Sie zeigt, dass eine rigorose Einstellung der Zahlungen in vergleichbaren Fällen nicht rechtens ist und bei betroffenen Bürgergeldempfängern Anträge auf weitere Zahlungen für Unterkunftskosten Erfolg haben können.
Eine gemäß § 546a Abs. 1 BGB für die Nichtrückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses gezahlte Nutzungsentschädigung ist grundsätzlich den Unterkunftskosten zuzurechnen.
Sie tritt an die Stelle der Miete, da der Mieter die Wohnung weiterhin vorenthält. Die Höhe entspricht mindestens der vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete.
So kann auch eine Bürgergeldempfängerin einen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben (LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER).
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Quellen
Sozialgericht Altenburg, Beschluss vom 20.03.2026 – S 16 AS 178/26 ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019 – B 14 AS 2/19 R
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2026 – L 7 AS 347/26 B ER




