Wer privat krankentagegeldversichert ist und während einer Krankschreibung in den Urlaub fährt, riskiert seinen Leistungsanspruch. Das gilt nicht nur für Reisen ins Ausland, sondern auch für Urlaube im Inland. Selbst eine ärztliche Befürwortung schützt nicht vor der Leistungseinstellung. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat diese Praxis am 12. Juni 2019 für rechtens erklärt (Az. 2 S 7833/18).
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Krankentagegeld privat oder gesetzlich: Welche Klausel im Krankheitsfall über die Zahlung entscheidet
Arbeitnehmer, deren Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Wer diesen Weg wählt, hat bei der Absicherung gegen längere Krankheit zwei Optionen: das gesetzliche Krankengeld der Krankenkasse oder ein privates Krankentagegeld. Wer hingegen vollständig privat krankenversichert ist, hat keine Wahl und muss das private Krankentagegeld nutzen.
In der Praxis entscheidet diese Wahl darüber, welche Klauseln im Leistungsfall gelten. Und genau hier lauert eine Falle, die viele Versicherte erst dann bemerken, wenn die Zahlung bereits gestoppt wurde.
Urlaubsreise während Krankschreibung: Versicherung stoppt Zahlung
Im Fall vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth trat ein krankengeschriebener Versicherter seinen lange vorher gebuchten Urlaub auf Gran Canaria an. Sein Hausarzt hatte die Reise ausdrücklich befürwortet und festgestellt, dass das Klima auf den Kanaren seine Genesung unterstütze. Die private Krankentagegeldversicherung zahlte trotzdem nicht weiter.
Die Versicherung berief sich auf § 5 Abs. 1 f) der Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband). Diese Klausel schließt die Leistungspflicht aus, wenn sich die versicherte Person „nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält”, es sei denn, sie befindet sich in medizinisch notwendiger stationärer Behandlung.
Das Gericht wies die Klage des Betroffenen ab und bestätigte: Die Klausel ist rechtlich wirksam, weder überraschend noch unbillig benachteiligend.
Viele Versicherte gehen davon aus, dass eine ärztliche Reiseempfehlung sie absichert. Das ist falsch. Die Klausel knüpft allein an den Aufenthaltsort an, nicht an die medizinische Beurteilung des Arztes. Ob der Hausarzt die Reise empfiehlt oder nicht, spielt für den Leistungsausschluss keine Rolle.
Auch Inlandsurlaub kann die Leistung kosten
Viele Versicherte kennen die Auslandsklausel und meiden Auslandsreisen im Krankheitsfall. Weniger bekannt ist die Reichweite dieser Klausel: Schon eine Reise innerhalb Deutschlands kann die Zahlung gefährden, wenn der Aufenthaltsort vom gewöhnlichen Wohnsitz abweicht.
Die Frage ist, was die Versicherung unter „gewöhnlichem Aufenthalt” versteht. Wer krank zu Hause liegt, erfüllt die Bedingung. Wer zur Erholung in eine andere Stadt oder an die Nordsee fährt, verlässt diesen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Ob die Versicherung dies als Leistungsausschluss wertet, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab.
Das Risiko besteht grundsätzlich, und das Nürnberger Urteil macht deutlich, dass Gerichte solche Klauseln für zulässig halten. Wer das mit den Rechten gesetzlich Versicherter vergleicht, begreift, wie groß der Unterschied tatsächlich ist.
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Gesetzlich Versicherte dürfen im Krankheitsfall reisen
Wer das gesetzliche Krankengeld bezieht, steht deutlich besser da. Gesetzlich Krankenversicherte dürfen sich während des Krankengeldbezugs in Deutschland an beliebigen Orten aufhalten. Für Auslandsreisen gilt eine andere Regel, aber auch hier hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte der Betroffenen gestärkt.
Wer seine Krankenkasse über einen geplanten Auslandsurlaub informiert und der behandelnde Arzt keine Einwände hat, bekommt im Regelfall auch im Ausland das Krankengeld weitergezahlt (BSG, B 3 KR 23/18 R, 04.06.2019).
Der Unterschied ist erheblich. Gesetzlich Versicherte haben bei einer Auslandsreise eine klare Handlungsoption: Krankenkasse vorab informieren, ärztliche Unbedenklichkeit sicherstellen. Privat Krankentagegeldversicherte haben diese Option nicht. Ihr Vertrag lässt keinen Spielraum, auch wenn der Arzt die Reise empfiehlt.
Was Krankentagegeld-Versicherte jetzt prüfen sollten
Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, prüft die Versicherungsbedingungen auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 f) oder eine gleichartige Klausel. Findet sich dort eine Einschränkung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt diese Klausel als wirksam. Eine ärztliche Befürwortung ändert daran nichts.
Wer während einer laufenden Krankschreibung verreisen will, fragt vorab schriftlich bei seiner Versicherung an und dokumentiert die Antwort. Lehnt die Versicherung ab oder gibt keine verbindliche Zusage, sollte die Reise verschoben werden, bis die Krankschreibung endet.
Wer trotz allem gereist ist und eine Leistungseinstellung erhalten hat, kann widersprechen. Die Aussichten sind nach dem Nürnberger Urteil allerdings gering, solange die Vertragsbedingungen die beschriebene Klausel enthalten.
Das unterschätzte Risiko: Krankentagegeld und Mobilität
Das Nürnberger Urteil zeigt ein strukturelles Problem: Privat Krankentagegeldversicherte verlieren während der Krankheit Bewegungsfreiheit, die gesetzlich Versicherten selbstverständlich bleibt. Wer sein Einkommen mit einer privaten Police absichert, erkauft sich damit Einschränkungen, die im Alltag unsichtbar bleiben und im Krankheitsfall hart treffen.
Wer über einen Wechsel nachdenkt oder eine neue Police abschließen will, vergleicht die Klauseln zur Leistungseinschränkung gezielt. Nicht jeder Anbieter verwendet exakt die Musterbedingungen des PKV-Verbands. Ob günstigere Bedingungen möglich sind, klärt ein unabhängiger Versicherungsberater.
Quellen
Landgericht Nürnberg-Fürth: Hinweisbeschluss vom 12.06.2019, Az. 2 S 7833/18
Bundessozialgericht: Urteil vom 04.06.2019, B 3 KR 23/18 R
PKV-Verband: Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), § 5 Abs. 1 f)




